§ 145 Prozesstrennung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 338
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 12.05.2026 – KZR 6/24Sammelklage-Inkasso bei kartellrechtlichen Schadensersatzansprüchen; Grenzen der Anspruchsbündelung - Sammelklage-Inkasso
- LAG Hessen, 14.12.2016 – 18 Sa 1122/14Zitiert von 1
- BGH, 06.12.2006 – XII ZR 97/04Zitiert von 10
- BGH, 15.11.2006 – XII ZR 97/04Zitiert von 2
- OLG Stuttgart, 12.09.2023 – 19 U 67/22
- LAG Rheinland-Pfalz, 07.03.2023 – 8 Sa 371/21
Zuletzt entschieden
- LG Dortmund, 04.08.2026 – 8 O 23/25 Kart.
- BGH, 23.04.2026 – I ZR 41/24Gewinnabschöpfung wegen "Vermächtnis - Die Kohl-Protokolle"; Unterlassungsansprüche hinsichtlich weiterer Passagen - Der Schatz von OggersheimZitiert von 1
- OLG Köln, 09.04.2026 – 19 SchH 28/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 145 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/145#abs-1 (1) Das Gericht kann anordnen, dass mehrere in einer Klage erhobene Ansprüche in getrennten Prozessen verhandelt werden, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss und ist zu begründen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/145#abs-2 (2) Das Gleiche gilt, wenn der Beklagte eine Widerklage erhoben hat und der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch nicht in rechtlichem Zusammenhang steht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/145#abs-3 (3) Macht der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend, die mit der in der Klage geltend gemachten Forderung nicht in rechtlichem Zusammenhang steht, so kann das Gericht anordnen, dass über die Klage und über die Aufrechnung getrennt verhandelt werde; die Vorschriften des § 302 sind anzuwenden.