Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 145 Prozesstrennung

Stand: 10.06.2019

Bund338 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/145#abs-1 (1) Das Gericht kann anordnen, dass mehrere in einer Klage erhobene Ansprüche in getrennten Prozessen verhandelt werden, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss und ist zu begründen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/145#abs-2 (2) Das Gleiche gilt, wenn der Beklagte eine Widerklage erhoben hat und der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch nicht in rechtlichem Zusammenhang steht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/145#abs-3 (3) Macht der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend, die mit der in der Klage geltend gemachten Forderung nicht in rechtlichem Zusammenhang steht, so kann das Gericht anordnen, dass über die Klage und über die Aufrechnung getrennt verhandelt werde; die Vorschriften des § 302 sind anzuwenden.

§ 144 § 146