§ 767 Vollstreckungsabwehrklage
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1.576
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Nach Gewicht
- BVerfG, 27.02.2018 – 2 BvR 2821/14Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) durch Nichtberücksichtigung von Parteivorbringen im Zwangsvollstreckungsverfahren - hier: Rechtsschutzbedürfnis für Vollstreckungsgegenklage bzgl Zwangsvollstreckungskosten und ZinsenZitiert von 29
- BGH, 18.05.2017 – VII ZB 38/16Forderungspfändung: Aufhebung im Wege der Vollstreckungserinnerung unter Berufung auf eine vollstreckungsbeschränkende VereinbarungZitiert von 1
- BGH, 19.10.2000 – IX ZR 255/99Vollstreckungsabwehrklage: Kein Einwand aus der nachträglichen Kenntnis von der vor Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgten Abtretung des Anspruchs KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 28
- VG Potsdam, 03.07.2019 – 8 L 38/19
- OLG Köln, 24.05.2007 – 8 U 52/06Zitiert von 1
- BGH, 17.07.2025 – I ZR 243/24Vollstreckungsgegenklage gegen einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungstitel: Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung wegen Wegfalls der Sachbefugnis eines Gläubigers durch eine Gesetzesänderung - Wegfall der SachbefugnisZitiert von 3
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 767 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/767#abs-1 (1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/767#abs-2 (2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/767#abs-3 (3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.