Rechtsprechung / OLG Stuttgart / 2013

OLG Stuttgart Beschluss vom 08.08.2013 – 17 UF 123/13

ECLI:DE:OLGSTUT:2013:0807.17UF123.13.0A

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Tenor§

1. Der Wiedereinsetzungsantrag der Antragstellerin vom 08.07.2013 wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Der Wiedereinsetzungsantrag der Antragstellerin vom 29.07.2013 wird als unzulässig zurückgewiesen.

3. Die Beschwerden der Antragstellerin vom 08.07.2013 und vom 29.07.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Stuttgart vom 02.05.2013, 24 F 577/13 werden

als unzulässig verworfen.

4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

5. Der Beschwerdewert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Gründe§

I.

Randnummer1

Die Antragstellerin begehrt die Rückführung ihres Sohnes D. R. K., geboren am 06.08.2003, auf Grundlage des Haager Kindesentführungsübereinkommens (HKÜ).

Randnummer2

Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute. Beide Beteiligte besitzen die polnische und die deutsche Staatsangehörigkeit. Aus der Ehe sind die beiden Kinder S. M. K., geboren am 26.09.2001, und D. R. K., geboren am 06.08.2003, hervorgegangen.

Randnummer3

Seit der Trennung der Beteiligten im November 2006 hatten die Kinder ihren Lebensmittelpunkt im Haushalt der Mutter und lebten seit August 2008 in Polen.

Randnummer4

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für beide Kinder wurde der Antragstellerin nach einem länger andauernden Sorgerechtsstreit mit Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 30.11.2011 übertragen.

Randnummer5

Anfang Februar 2013 besuchte D. anlässlich eines vereinbarten Umgangstermins über die Weihnachtsferien seinen Vater.

Randnummer6

Nach Ende der Winterferien führte der Antragsgegner das Kind nicht nach Polen zurück. Die Antragstellerin hat daraufhin beim Amtsgericht - Familiengericht - Stuttgart einen Antrag auf Rückführung von D. nach dem HKÜ gestellt. Der Antragsgegner hat in dem Verfahren vorgetragen, D. habe nach Beendigung der Ferien darauf bestanden, bei seinem Vater zu bleiben. Nach persönlicher Anhörung der Beteiligten am 19.04.2013 (Bl. 275 bis Bl. 281 d.A.) sowie des Kindes am 19.04.2013 (Bl. 282 bis 286 d.A.) hat das Amtsgericht - Familiengericht - Stuttgart mit Beschluss vom 02.05.2013 den Antrag der Antragstellerin auf Rückführung des Kindes zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Voraussetzungen nach dem HKÜ zwar grundsätzlich gegeben seien, das Gericht aber nach § 13 Abs. 2 HKÜ nicht verpflichtet sei, die Rückgabe anzuordnen, da sich das Kind der Rückgabe widersetzt habe und es ein Alter und eine Reife erreicht habe, angesichts deren es angebracht erscheine, seine Meinung zu berücksichtigen. Der Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart wurde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 07.05.2013 zugestellt.

Randnummer7

Am 15.05.2013 ging beim Amtsgericht Stuttgart ein Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ein, der wie folgt eingeleitet ist:

Randnummer8

„Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart Az. 24 F 577/13 vom 02.05.2013 wegen Rückführung des Kindes D. R. K., geboren am 06.08.2003 in M..

Randnummer9

Der Antragstellerin wird vorab Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin K. zu bewilligen.

Randnummer10

Namens und in Vollmacht der Antragstellerin stelle ich nach Gewährung der Verfahrenskostenhilfe folgende ANTRÄGE: ...“.

Randnummer11

Mit Beschluss vom 10.06.2013 hat der Senat der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe für den zweiten Rechtszug bewilligt und Rechtsanwältin K. beigeordnet. Dieser Beschluss wurde der Verfahrensbevollmächtigten am 13.06.2013 zugestellt.

Randnummer12

Am 03.07.2013 ging ein Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin beim Oberlandesgericht ein, mit dem um Sachstandsmitteilung der mit Schriftsatz vom 16.05.2013 eingereichten Beschwerde gebeten wurde.

Randnummer13

Die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin wurde mit Verfügung vom 02.07.2013 darauf hingewiesen, dass der Beschluss über die Bewilligung von VKH am 13.06.2013 zugestellt worden sei.

Randnummer14

Nach Erhalt des Hinweises rief die Verfahrensbevollmächtigte bei der Vorsitzenden des Senats an und erhielt die telefonische Auskunft, dass der Senat den Schriftsatz vom 15.05.2013 als Verfahrenskostenhilfeantrag für eine Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart behandelt hat.

Randnummer15

Am 09.07.2013 ging beim Oberlandesgericht Stuttgart ein Antrag vom 08.07.2013 der Antragstellerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 17 FamFG wegen unverschuldeter Versäumung der Beschwerdefrist ein, verbunden mit dem Antrag, den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 02.05.2013 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, das Kind D. R. K. innerhalb einer angemessenen Frist nach Polen in den Haushalt der Kindsmutter zurückzuführen. Zur Begründung bezog sich die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin darauf, dass Verfahrenskostenhilfe mit Beschluss vom 10.06.2013 bewilligt sei und aufgrund der verspäteten Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe die Beschwerde unverschuldet nicht fristgerecht eingelegt werden konnte.

Randnummer16

Die Antragstellerin wurde mit Hinweisverfügung vom 10.07.2013 darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, den Wiedereinsetzungsantrag zurückzuweisen, da er nicht binnen einer Frist von 2 Wochen nach Zustellung des Verfahrenskostenhilfebewilligungsbeschlusses gestellt war.

Randnummer17

Hierauf hat die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 29.07.2013 (beim Oberlandesgericht eingegangen am 31.07.2013) die Auffassung vertreten, dass die Beschwerde bereits mit Schriftsatz vom 16.05.2013 eingereicht werden sollte, da dem Schriftsatz vom 16.05.2013 eine vollständige Beschwerdebegründung unterzeichnet beigefügt gewesen sei. Sie vertritt die Meinung, dass der Senat aufgrund der unklaren Formulierung um Klarstellung hätte bitten müssen, wie der Antrag auszulegen sei und hat hilfsweise nochmals Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §§ 17 ff FamFG beantragt und Aufhebung der Entscheidung des Amtsgerichts Stuttgart beantragt und zur Begründung ausgeführt, dass ihr erst nach dem Telefonat mit der zuständigen Richterin klar geworden sei, dass das Oberlandesgericht Stuttgart den Schriftsatz vom 16.05.2013 lediglich als Verfahrenskostenhilfeantrag ausgelegt hat. Sie hat weiter ausgeführt, dass vom Oberlandesgericht München gleichlautende Anträge als Beschwerden behandelt würden.

II.

1.

Randnummer18

Der Antrag auf Wiedereinsetzung vom 08.07.2013 ist unzulässig, da er nicht fristgerecht und nicht beim zuständigen Gericht gestellt wurde.

a)

Randnummer19

Der Antrag der Antragstellerin auf Wiedereinsetzung vom 08.07.2013 ist gemäß § 18 Abs. 1 FamFG unzulässig, da er nicht binnen 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt wurde.

Randnummer20

Wird Verfahrenskostenhilfe für eine Beschwerde beantragt, ist der Beschwerdeführer so lange an der Einlegung der Beschwerde gehindert, solange das Gericht nicht über den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe entschieden hat.

Randnummer21

Bei positiver Entscheidung über das Verfahrenskostenhilfegesuch läuft die Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung mit Bekanntgabe des Beschlusses an den Beteiligten bzw. seinen Bevollmächtigten (vgl. insoweit Keidel, FamFG, 17. Aufl. zu § 18 Rz. 11, sowie Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 2. Aufl. zu § 18 Rz. 22).

Randnummer22

Der Beschluss über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wurde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 13.06.2013 zugestellt.

Randnummer23

Die 2-wöchige Wiedereinsetzungsfrist endete gemäß §§ 16 FamFG, 222 ZPO, 187, 188 BGB mit Ablauf des 27.06.2013. Gemäß §§ 18 Abs. 2 FamFG, 40 Abs. 2 IntFamRVG, 64 FamFG hätte daher das Wiedereinsetzungsgesuch spätestens bis zu diesem Zeitpunkt beim Amtsgericht Stuttgart vorliegen müssen.

Randnummer24

Zwar hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 29.07.2013 Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist beantragt. Dieser Antrag war jedoch ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen (vergl. 2.)

b)

Randnummer25

Der Antrag ist auch unzulässig, da er nicht beim zuständigen Gericht eingelegt wurde.

Randnummer26

Nach § 18 Abs. 2 FamFG richtet sich die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung nach den Vorschriften, die für die versäumte Verfahrenshandlung gelten.

Randnummer27

Bei Versäumung von Rechtsmittelfristen ist der Antrag bei demjenigen Gericht zu stellen, bei dem das Rechtsmittel eingelegt werden muss (vgl. insoweit Prütting/Helms, Ahn-Roth, FamFG, 2. Aufl. zu § 18 Rz. 9).

Randnummer28

Nach § 40 Abs. 2 IntFamRVG i.V.m. § 64 Abs. 1 S. 1 FamFG ist die Beschwerde bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird.

Randnummer29

Der Wiedereinsetzungsantrag wäre daher beim Amtsgericht Stuttgart einzulegen gewesen.

2.

Randnummer30

Der Antragstellerin ist auch nicht Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist gemäß ihrem Antrag vom 29.07.2013 zu bewilligen, denn auch dieses Wiedereinsetzungsgesuch ist weder fristgerecht noch beim zuständigen Gericht eingereicht.

a)

Randnummer31

Der Antrag der Antragstellerin auf Wiedereinsetzung vom 29.07.2013 ist gemäß § 18 Abs. 1 FamFG unzulässig, da er nicht binnen 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt wurde.

Randnummer32

Grundsätzlich kann auch wegen Versäumung der Antragsfrist nach § 18 Abs. 1 FamFG Wiedereinsetzung bewilligt werden (Prütting/Helms, Ahn-Roth, 2. Auflage, zu § 18 FamFG, Rz.4).

Randnummer33

Die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 29.07.2013 vorgetragen, dass sie davon ausgegangen sei, dass es sich bei dem Schriftsatz vom 16.05.2013 bereits um eine Beschwerdeschrift gehandelt hat.

Randnummer34

Hindernis für die Nichtbeantragung der Wiedereinsetzung war daher die irrige Annahme der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin, sie habe bereits Beschwerde eingelegt.

Randnummer35

Nach eigenem Vortrag hat sie spätestens nach dem Telefonanruf vom 08.07.2013 gewusst, dass der Schriftsatz vom 16.05.2013 als Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe angesehen wurde.

Randnummer36

Spätestens ab 08.07.2013 lief daher die Frist zur Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist. Nach §§ 16 FamFG, 222 ZPO, 187, 188 BGB endete die 2-wöchige Frist mit Ablauf des 22.07.2013.

Randnummer37

Die Antragstellervertreterin hat jedoch erstmals mit Schriftsatz vom 29.07.2013 (Eingang 31.07.2013), also nach Fristablauf schriftsätzlich vorgetragen, dass sie davon ausgegangen sei, dass es sich bei dem ursprünglichen Antrag bereits um eine eingelegte Beschwerde gehandelt hat. Sie hat daher weder fristgerecht vorgetragen noch glaubhaft gemacht, weshalb sie den Wiedereinsetzungsantrag vom 08.07.2013 erst nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist eingereicht hat.

Randnummer38

Es kann vorliegend dahinstehen, ob die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin schuldlos davon ausgehen durfte, dass sie bereits eine Beschwerde eingelegt hat.

Randnummer39

Entgegen der Meinung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin stellt die von ihr gewählte Formulierung „Der Antragstellerin wird vorab Verfahrenskostenhilfe bewilligt...Nach Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe stelle ich nachfolgende Anträge..“ eindeutig und klar einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe dar.

Randnummer40

Für die Auslegung von Prozesshandlungen sind die §§ 133, 157 BGB entsprechend anzuwenden (Palandt/Ellenberger 71. Auflage 2012, zu § 133 BGB, Rz. 4). Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (BGH NJW 2006, 3777, st. Rspr.). Die Formulierung, es solle vorab Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden, kann nur so verstanden werden, dass zunächst über den Verfahrenskostenhilfeantrag entschieden werden soll. Es bestand für den Senat kein Anlass, um Klarstellung des Antrags zu bitten. Selbst wenn beim Oberlandesgericht München üblicherweise eine solche Formulierung bereits als Einlegung der Beschwerde ausgelegt wird, bestehen Zweifel daran, ob sich die Verfahrensbevollmächtigte als Rechtsanwältin darauf verlassen durfte, dass diese Auslegung, entgegen dem klaren Wortlaut, auch von anderen Oberlandesgerichten vorgenommen wird.

Randnummer41

Da die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin dies jedenfalls bis zum Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist in die Wiedereinsetzungsfrist weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht hat, kann Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist nicht bewilligt werden.

b)

Randnummer42

Weiterhin ist der Wiedereinsetzungsantrag vom 29.07.2013 nicht beim zuständigen Gericht gestellt, da er nach § 18 Abs. 2 FamFG beim Amtsgericht Stuttgart zu stellen war.

III.

Randnummer43

Die Beschwerden der Antragstellerin vom 08.07.2013 und vom 29.07.2013 waren als unzulässig zu verwerfen. Der Schriftsatz vom 16.05.2013 stellt keine Einlegung einer Beschwerde dar, denn die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin kündigt die Stellung von Beschwerdeanträgen erst nach Gewährung der Verfahrenskostenhilfe an.

Randnummer44

Nach dem Wortlaut der Erklärung im Schriftsatz vom 16.05.2013 hat die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin nicht die Einlegung der Beschwerde von der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe abhängig gemacht, sondern vielmehr angekündigt, nach Gewährung der Verfahrenskostenhilfe bestimmte Anträge zu stellen. Damit hat sie keine (BGH IX ZB 30/99, NJW 99, 2823) unzulässige Bedingung gestellt. Als Beschwerdeschriftsätze können daher nur die Schriftsätze vom 08.07.2013 und vom 29.07.2013 angesehen werden.

Randnummer45

Nach § 40 Abs. 2 S. 2 IntFamRVG ist die Beschwerde gegen einen Beschluss im Verfahren nach dem HKÜ binnen einer Frist von 2 Wochen einzulegen und zu begründen. Da die Entscheidung der Antragstellerin ausweislich des Empfangsbekenntnisses vom 07.05.2013 zugestellt wurde, ist die Frist zur Einlegung der Beschwerde gemäß §§ 16 Abs. 2 FamFG, 222 ZPO, 187, 188 BGB mit Ablauf des 21.05.2013 abgelaufen.

Randnummer46

Die Beschwerden vom 08.07.2013 und 29.07.2013 sind entgegen § 64 Abs. 1 FamFG auch nicht bei dem Amtsgericht Stuttgart eingelegt worden, dessen Beschluss angefochten wird. Die Einlegung der Beschwerde beim Beschwerdegericht oder einem anderen Gericht wahrt die Beschwerdefristen des § 40 Abs. 2 IntFamRVG nämlich nur, wenn die Beschwerdeschrift innerhalb der Beschwerdefrist beim zuständigen Gericht eingeht (Prütting/Helms, Abramenko zu § 64, Rz. 3 m.w.N.). Grundsätzlich ist das Beschwerdegericht zur Weiterleitung der Beschwerdeschrift an das zuständige Gericht verpflichtet (vgl. OLG Nürnberg, FamRZ 2010, 1575). Eine Weiterleitungsverpflichtung kann aber nach dem Sinn und Zweck nur dann bestehen, wenn die Beschwerdefrist noch eingehalten werden kann. Dies ist vorliegend nicht der Fall, denn die Beschwerden vom 29.07.2013 und 08.07.2013 sind erst lange nach Ablauf der Beschwerdefrist eingegangen.

IV.

Randnummer47

Die Kostenentscheidung beruht auf § 14 Nr. 2 IntFamRVG i.V.m. §§ 81, 84 FamFG.

Randnummer48

Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus § 14 Nr. 2 IntFamRVG i.V.m. § 42 Abs. 3 FamGKG.

Randnummer49

Nach § 40 Abs. 2 S. 4 IntFamRVG findet eine Rechtsbeschwerde nicht statt.