Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

FamFG

§ 18 Antrag auf Wiedereinsetzung

Stand: 10.06.2019

Bund82 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/18#abs-1 (1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Ist der Beteiligte verhindert, die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde einzuhalten, beträgt die Frist einen Monat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/18#abs-2 (2) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Verfahrenshandlung gelten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/18#abs-3 (3) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/18#abs-4 (4) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden.

§ 17 § 19