Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 18 Antrag auf Wiedereinsetzung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/18#abs-1 (1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Ist der Beteiligte verhindert, die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde einzuhalten, beträgt die Frist einen Monat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/18#abs-2 (2) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Verfahrenshandlung gelten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/18#abs-3 (3) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/18#abs-4 (4) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden.
Wird zitiert von 86 Entscheidungen zu § 18 FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 03.01.2018 – 8 UF 28/17
- BGH, 25.01.2023 – XII ZB 29/20Wiedereinsetzung bei fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung; Voraussetzungen einer Namensänderung eines KindesZitiert von 4
- BGH, 26.10.2011 – XII ZB 247/11Sorgerechtsverfahren: Frist zur Nachholung der Begründung der Rechtsbeschwerde; Umgangspflegschaft als mildestes Mittel bei einer Umgangsvereitelung; Ungeeignetheit einer Maßnahme zur Beseitigung der KindeswohlgefährdungZitiert von 31
- OLG Karlsruhe, 26.08.2025 – 2 UF 110/25
- OLG Brandenburg, 19.12.2019 – 9 UF 104/18
- OLG Thüringen, 23.01.2014 – 6 W 549/13Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BGH, 09.09.2026 – XII ZB 158/26Familienstreitsache: Geltung einer einmonatigen Wiedereinsetzungsfrist bei Versäumung der Frist zur Beschwerdebegründung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Hamm, 24.03.2026 – 13 UF 149/25
- LG Paderborn, 13.03.2026 – 5 T 79/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.12.2012 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 2418)
BGBl. 2012 I S. 2418
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.