Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 16 Fristen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 49
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 17.09.2014 – XII ZB 220/14Betreuungsanordnung: Auslegung des Antrags eines Betroffenen gegen die Betreuerauswahl innerhalb der BeschwerdefristZitiert von 3
- OLG Karlsruhe, 26.08.2025 – 2 UF 110/25
- LG Kassel, 08.09.2020 – 3 T 320/20
- OLG Stuttgart, 24.03.2014 – 19 VA 3/14Zitiert von 1
- OLG Hamm, 17.10.2013 – 15 W 439/12
- BGH, 10.12.2025 – XII ZB 350/25Übergehung eines Fristverlängerungsantrags; Voraussetzung eines Einwilligungsvorbehalts bei der Vermögenssorge eines Betreuten
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 12.05.2026 – 10 W 9/26
- AG München, 10.10.2025 – 567 F 9472/25Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 18.09.2025 – 6 UF 176/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/16#abs-1 (1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Bekanntgabe.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/16#abs-2 (2) Für die Fristen gelten die §§ 222 und 224 Abs. 2 und 3 sowie § 225 der Zivilprozessordnung entsprechend.