Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

FamFG

§ 16 Fristen

Stand: 10.06.2019

Bund49 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/16#abs-1 (1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Bekanntgabe.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/16#abs-2 (2) Für die Fristen gelten die §§ 222 und 224 Abs. 2 und 3 sowie § 225 der Zivilprozessordnung entsprechend.

§ 15 § 17