Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 84 Rechtsmittelkosten
Stand: 10.06.2019
Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.
Wird zitiert von 3.090 Entscheidungen zu § 84 FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Braunschweig, 11.02.2025 – 10 W 2/25
- OLG Frankfurt am Main, 10.01.2024 – 21 W 60/23Zitiert von 1
- KG, 12.06.2015 – 3 UF 191/14Zitiert von 1
- BGH, 27.11.2024 – IV ZB 12/24Erstattung außergerichtlicher Kosten eines Beteiligten in einem Nachlassbeschwerdeverfahren betreffend die Einziehung eines ErbscheinsZitiert von 3
- OLG Brandenburg, 13.02.2025 – 3 W 84/24
- OLG Karlsruhe, 19.01.2015 – 5 UF 167/14Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BGH, 31.08.2026 – XIII ZB 45/23Freiheitsentziehungsverfahren: Fehlen der Rechtsbeschwerdebefugnis einer erst im zweiten Rechtszug beteiligten Vertrauensperson Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 31.08.2026 – XIII ZB 57/23Überstellungshaft: Keine Pflicht zur zeitgleichen Übersendung von Aufnahmegesuchen an mehrere Dublin-Mitgliedstaaten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Hamm, 26.08.2026 – 2 WF 86/26Namensrecht: Erfordernis der Ersetzung der Zustimmung des anderen Elternteils zur Namensänderung des Kindes bei Ruhen von dessen elterlicher Sorge Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 84 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 84 eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 318)
BGBl. 2025 I Nr. 318
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.