Gesetze / Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz
IntFamRVG§ 40 Wirksamkeit der Entscheidung; Rechtsmittel
Stand: 06.02.2024
Wird zitiert von 101
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 31.07.2015 – 17 UF 127/15
- OLG München, 18.11.2025 – 12 UF 1263/25 e
- KG, 08.06.2021 – 16 UF 40/21
- OLG Brandenburg, 29.04.2021 – 15 UF 64/21Zitiert von 8
- OLG Thüringen, 05.05.2017 – 1 UF 152/17Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 16.11.2023 – 17 UF 205/23
Zuletzt entschieden
- OLG Celle, 27.01.2026 – 15 UF 246/25
- OLG Düsseldorf, 23.01.2026 – 1 UF 160/25
- OLG München, 29.07.2025 – 12 UF 389/25 e
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 40 IntFamRVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IntFamRVG/40#abs-1 (1) Eine Entscheidung, die zur Rückgabe des Kindes in einen anderen Vertragsstaat verpflichtet, wird erst mit deren Rechtskraft wirksam.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IntFamRVG/40#abs-2 (2) Gegen eine im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung findet die Beschwerde zum Oberlandesgericht nach Unterabschnitt 1 des Abschnitts 5 des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit statt; § 65 Absatz 2, § 68 Absatz 4 Satz 1 sowie § 69 Absatz 1 Satz 2 bis 4 jenes Gesetzes sind nicht anzuwenden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen einzulegen und zu begründen. Die Beschwerde gegen eine Entscheidung, die zur Rückgabe des Kindes verpflichtet, steht nur dem Antragsgegner, dem Kind, soweit es das 14. Lebensjahr vollendet hat, und dem beteiligten Jugendamt zu. Eine Rechtsbeschwerde findet nicht statt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IntFamRVG/40#abs-3 (3) Das Beschwerdegericht hat nach Eingang der Beschwerdeschrift unverzüglich zu prüfen, ob die sofortige Wirksamkeit der angefochtenen Entscheidung über die Rückgabe des Kindes anzuordnen ist. Die sofortige Wirksamkeit soll angeordnet werden, wenn die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist oder die Rückgabe des Kindes vor der Entscheidung über die Beschwerde unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Beteiligten mit dem Wohl des Kindes zu vereinbaren ist. Die Entscheidung über die sofortige Wirksamkeit kann während des Beschwerdeverfahrens abgeändert werden.