Gesetze / Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
FamGKG§ 42 Auffangwert
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/42#abs-1 (1) Soweit in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/42#abs-2 (2) Soweit in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 500 000 Euro.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/42#abs-3 (3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte, ist von einem Wert von 5 000 Euro auszugehen.
Wird zitiert von 510 Entscheidungen zu § 42 FamGKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 19.07.2024 – 18 WF 20/24Zitiert von 2
- OLG Köln, 31.05.2024 – 14 WF 67/24
- OLG Brandenburg, 27.01.2022 – 13 WF 230/21
- OLG Karlsruhe, 09.08.2023 – 5 UF 212/22Zitiert von 3
- OLG Köln, 09.07.2014 – 12 UF 2/14
- OLG Bremen, 09.09.2025 – 5 WF 54/25
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 23.04.2026 – 15 UF 139/25
- BGH, 22.04.2026 – XII ZB 460/25Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 07.04.2026 – 13 UF 111/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 42 FamGKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 42 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
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23.07.2013 Ausfertigung
§ 42 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2013 I S. 2586
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.