Gesetze / Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
FamGKG§ 42 Auffangwert
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 482
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 19.07.2024 – 18 WF 20/24Zitiert von 2
- OLG Köln, 31.05.2024 – 14 WF 67/24
- OLG Brandenburg, 27.01.2022 – 13 WF 230/21
- OLG Karlsruhe, 09.08.2023 – 5 UF 212/22Zitiert von 3
- OLG Köln, 09.07.2014 – 12 UF 2/14
- OLG Bremen, 09.09.2025 – 5 WF 54/25
Zuletzt entschieden
- BGH, 22.04.2026 – XII ZB 460/25
- OLG Brandenburg, 07.04.2026 – 13 UF 111/25
- OLG Karlsruhe, 10.03.2026 – 20 WF 27/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 42 FamGKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/42#abs-1 (1) Soweit in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/42#abs-2 (2) Soweit in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 500 000 Euro.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/42#abs-3 (3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte, ist von einem Wert von 5 000 Euro auszugehen.