Rechtsprechung / OLG Stuttgart / 8. Zivilsenat / 2013

OLG Stuttgart Beschluss vom 10.01.2013 – 8 W 13/13

8. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGSTUT:2013:0110.8W13.13.0A

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Tenor§

1. Die befristete Beschwerde des Beteiligten Z. 3 gegen den Beschluss des Notariats - Nachlassgericht - Baiersbronn vom 9. November 2012, NG 18/2010, wird

zurückgewiesen.

2. Der Beteiligte Z. 3 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 5.125,64 €

Gründe§

I.

Randnummer1

Das Nachlassgericht hat mit Beschluss vom 4. Februar 2010 Nachlasspflegschaft angeordnet und zum Nachlasspfleger mit dem Wirkungskreis der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie der Ermittlung der Erben den Beteiligten Z. 28 bestellt, wobei dieser die Pflegschaft berufsmäßig führt.

Randnummer2

Die Beteiligte Z. 27 wurde mit Beschluss vom 29. Mai 2012 zum Nachlasspfleger bestellt mit dem Wirkungskreis der Wahrung der Rechte der unbekannten Erben im Zusammenhang mit dem Verkauf des Flurstücks 533 der Gemarkung R., wobei diese die Pflegschaft ebenfalls berufsmäßig führt.

Randnummer3

Entsprechend den Anträgen der Beteiligten Z. 27 und 28 vom 20. September 2012 (Z. 28), abgeändert am 22. Oktober 2012, und vom 7. November 2012 (Z. 27) hat das Notariat mit Beschluss vom 9. November 2012 die Vergütung und Aufwandsentschädigung für den Beteiligten Z. 28 auf 4.971,70 € und für die Beteiligte Z. 27 auf 153,54 € festgesetzt.

Randnummer4

Der Beteiligte Z. 3 hat hiergegen durch seinen Verfahrensbevollmächtigten am 7. Dezember 2012 Beschwerde eingelegt. Er bestreitet pauschal den Zeitaufwand, insbesondere die angesetzten 9 h für Waldbegehungen einschließlich Fahrzeiten. Außerdem hält er den abgerechneten Stundensatz von 100 € für überhöht.

Randnummer5

Das Nachlassgericht hat mit formlosem Schreiben vom 7. Januar 2013 nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Randnummer6

Die gemäß §§ 58 ff. FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die angegriffene Vergütungsfestsetzung ist nicht zu beanstanden.

Randnummer7

Die Festsetzung der Vergütung des Nachlasspflegers erfolgt auf der Grundlage des § 168 FamFG. Dessen Absätze 1 bis 4 sind gemäß § 168 Abs. 5 FamFG auf die Pfleg-schaft entsprechend anwendbar. Der Anspruch der Beteiligten Z. 27 und 28 auf Vergütung ihrer Tätigkeit nebst Aufwendungsersatz beruht auf §§ 1915 Abs. 1, 1836, 1835 BGB. Vergütungsfähig ist die aufgewandte Zeit, begrenzt durch die erforderliche Zeit (Zimmermann, Die Nachlasspflegschaft, 2. Auflage 2009, Rn. 789, m.w.N.).

Randnummer8

Da es sich nicht um einen mittellosen Nachlass handelt, erhält der Nachlasspfleger seine Vergütung aus dem Nachlass. Bestehende Nachlassverbindlichkeiten bleiben außer Betracht, da ansonsten eine Privilegierung der Nachlassgläubiger gegenüber der Staatskasse gegeben wäre, obwohl aus § 324 Abs. 1 Nr. 4 InsO zu entnehmen ist, dass die Nachlasspflegervergütung den Ansprüchen anderer Nachlassgläubiger vorgeht (Leipold in Münchner Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2010, § 1960 BGB, Rn. 71 ff., m.w.N.).

Randnummer9

Im Festsetzungsverfahren ist die vom Nachlasspfleger vorzulegende Aufstellung über seinen konkreten Zeitaufwand auf ihre Plausibilität zu überprüfen (Leipold, a.a.O., § 1960 BGB Rn. 74).

Randnummer10

Insoweit ist der Zeitaufwand plausibel und nachvollziehbar dargelegt. Dies gilt insbesondere auch für die beiden Waldbegehungen vom 20. April 2010 und 13 November 2011 mit je 275 min, wobei allein die Fahrstrecke jeweils 280 km betrug. Bei dem Waldgrundstück handelte es sich um das vorhandene Nachlassvermögen. Es wurde mit notariellem Vertrag vom 10. Mai 2012 zu einem Kaufpreis von 26.360,20 € verkauft.

Randnummer11

Der beanspruchte Stundensatz von 100 € ist angemessen und bewegt sich hinsichtlich seiner vom Nachlasspfleger im einzelnen in dem Schreiben vom 21. Dezember 2012 dargelegten Qualifikation sowie dem Schwierigkeitsgrad der Nachlasspflegschaft in dem von der Rechtsprechung anerkannten Bereich.

Randnummer12

Der Regelsatz des VBVG mit 33,50 € je Stunde (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 VBVG) führt zu einer unangemessen niedrigen Vergütung. Er ist daher bei Rechtsanwälten und auch sonst bei entsprechender Qualifikation des Pflegers und Schwierigkeit der erbrachten Tätigkeit - wie vorliegend - deutlich zu überschreiten. In Literatur und Rechtsprechung werden unterschiedliche Stundensätze für angemessen erachtet. Sie bewegen sich zwischen dem doppelten Satz des VBVG, also 67 €, einer Orientierung an der Entschädigung für Sachverständige nach dem JVEG, also zwischen 50 und 95 €, und 150 € (Palandt/Weidlich, BGB, 72. Auflage (2013) § 1960 Rn. 23; MünchKommBGB/Schwab (2012) § 1915 Rn. 20; MünchKommBGB/Leipold (2010) § 1960 Rn. 73, 74; Staudinger/Bienwald (2006) § 1915 Rn. 16; Zimmermann, Die Nachlasspflegschaft, Rn.786, 787, je m.w.N.). In Fällen mit mittlerem Schwierigkeitsgrad blieb ein Stundensatz von 110 € unbeanstandet (OLG Hamm NJW-RR 2011,1091; OLG Zweibrücken NJW-RR 2008, 369). In einem schwierigen Fall hat das Brandenburgische Oberlandesgericht einen Nettostundensatz von 130 € akzeptiert, eine noch höhere Vergütung jedoch für nicht angemessen erachtet (FamRZ 2011, 926, m.w.N.).

Randnummer13

Der hier vom Nachlasspfleger geltend gemachte Netto-Stundensatz von 100 € kann im Hinblick auf das dem Nachlassgericht bei der Festsetzung eingeräumte Ermessen unter Berücksichtigung der obigen Rechtsprechung sowie im Hinblick auf die fachliche Qualifikation des Nachlasspflegers und den Schwierigkeitsgrad der Pflegschaft als angemessen erachtet werden.

Randnummer14

Ergänzend ist noch auf folgendes hinzuweisen:

Randnummer15

Nach § 2 VBVG (entspricht der Regelung des § 1835 Abs. 1 S. 3 BGB für den Aufwendungsersatz) erlischt der Vergütungsanspruch, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Nachlassgericht in nachprüfbarer Form geltend gemacht worden ist. Es handelt sich dabei um eine Ausschlussfrist.

Randnummer16

Aufgrund der Pauschalierung der Vergütung beginnt die Ausschlussfrist nicht vor Ablauf des einzelnen Monats (Palandt/Weidlich, a.a.O., § 1960 Rn. 22; Palandt/Diederichsen, a.a.O., Anh. zu § 1836 § 2 VBVG Rn. 6).

Randnummer17

Eine Verlängerung der Frist ist möglich, sofern der Antrag des Nachlasspflegers vor Fristablauf eingeht. Die Fristverlängerung muss jedoch ausdrücklich erfolgen (Jurgeleit/Maier, Betreuungsrecht 2. Auflage, § 2 VBVG Rn. 7; Palandt/Diederichsen, a.a.O., § 2 VBVG Rn. 5, m.w.N.).

Randnummer18

Insoweit war dem Nachlasspfleger zunächst mit Verfügung vom 19. Juli 2011 eine Fristverlängerung bis zum 30. Juni 2012 gewährt worden. Am 4. Juni 2012 hat er eine nochmalige Fristverlängerung bis zum 31. Dezember 2012 beantragt. Hierauf erfolgte zwar keine schriftliche Bescheidung durch das Nachlassgericht, jedoch die mündliche Gewährung ihm gegenüber, wie im Schreiben vom 21. Dezember 2012 unwidersprochen vorgetragen. Danach wurde die Vergütungsfestsetzung rechtzeitig gegenüber dem Nachlassgericht geltend gemacht, wovon dieses ebenfalls ausgegangen ist.

Randnummer19

Bedenken gegen die Festsetzung der Vergütung und des Auslagenersatzes für die Beteiligte Z. 27 für den Zeitraum vom 30. Mai 2012 bis 7. November 2012 (vergleiche Antrag vom 7. November 2012) bestehen nicht und wurden mit der Beschwerdebegründung auch nicht geltend gemacht.

Randnummer20

Das Rechtsmittel des Beteiligten Z. 3 war demgemäß mit der Kostenfolge von §§ 84 FamFG, 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO als unbegründet zurückzuweisen.

Randnummer21

Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 1 KostO. Dabei wurde berücksichtigt, dass der Beteiligte Z. 3 unbeschränkt gegen den Beschluss vom 9. November 2012 Beschwerde eingelegt hat.

Randnummer22

Gründe für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde gemäß § 70 FamFG liegen nicht vor.