§ 324 Masseverbindlichkeiten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 22
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 28.11.2019 – IX ZR 239/18(Vergütung eines Kanzleiabwicklers für Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens)Zitiert von 17
- BGH, 24.07.2024 – IV ZB 8/23Befriedigung von Nachlasspflegerkosten und Gerichtskosten bei teilmittellosem NachlassZitiert von 7
- BFH, 12.10.2015 – VIII B 143/14Anrechnung und Erstattung von Kapitalertragsteuer im NachlassinsolvenzverfahrenZitiert von 8
- OLG Nürnberg, 29.11.2024 – 15 U 2084/22
- LSG Baden-Württemberg, 27.11.2023 – L 2 SO 1092/23
- LG Frankfurt am Main, 18.08.2020 – 2-09 T 269/20, 810 IN 567/20 H4-2
Zuletzt entschieden
- LSG Hessen, 24.01.2023 – L 2 R 111/20Zitiert von 1
- OLG München, 13.06.2022 – 33 U 6666/21Zitiert von 5
- OLG Brandenburg, 22.10.2019 – 3 W 57/19Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 324 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/324#abs-1 (1) Masseverbindlichkeiten sind außer den in den §§ 54, 55 bezeichneten Verbindlichkeiten:
1.
die Aufwendungen, die dem Erben nach den §§ 1978, 1979 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aus dem Nachlaß zu ersetzen sind;
2.
die Kosten der Beerdigung des Erblassers;
3.
die im Falle der Todeserklärung des Erblassers dem Nachlaß zur Last fallenden Kosten des Verfahrens;
4.
die Kosten der Eröffnung einer Verfügung des Erblassers von Todes wegen, der gerichtlichen Sicherung des Nachlasses, einer Nachlaßpflegschaft, des Aufgebots der Nachlaßgläubiger und der Inventarerrichtung;
5.
die Verbindlichkeiten aus den von einem Nachlaßpfleger oder einem Testamentsvollstrecker vorgenommenen Rechtsgeschäften;
6.
die Verbindlichkeiten, die für den Erben gegenüber einem Nachlaßpfleger, einem Testamentsvollstrecker oder einem Erben, der die Erbschaft ausgeschlagen hat, aus der Geschäftsführung dieser Personen entstanden sind, soweit die Nachlaßgläubiger verpflichtet wären, wenn die bezeichneten Personen die Geschäfte für sie zu besorgen gehabt hätten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/324#abs-2 (2) Im Falle der Masseunzulänglichkeit haben die in Absatz 1 bezeichneten Verbindlichkeiten den Rang des § 209 Abs. 1 Nr. 3.