Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1836 Trennungsgebot; Verwendung des Vermögens für den Betreuer
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1836#abs-1 (1) Der Betreuer hat das Vermögen des Betreuten getrennt von seinem eigenen Vermögen zu halten. Dies gilt nicht für das bei Bestellung des Betreuers bestehende und das während der Betreuung hinzukommende gemeinschaftliche Vermögen des Betreuers und des Betreuten, wenn das Betreuungsgericht nichts anderes anordnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1836#abs-2 (2) Der Betreuer darf das Vermögen des Betreuten nicht für sich verwenden. Dies gilt nicht, wenn die Betreuung ehrenamtlich geführt wird und zwischen dem Betreuten und dem Betreuer eine Vereinbarung über die Verwendung getroffen wurde. Verwendungen nach Satz 2 sind unter Darlegung der Vereinbarung dem Betreuungsgericht anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1836#abs-3 (3) Absatz 2 Satz 1 gilt nicht für Haushaltsgegenstände und das Verfügungsgeld im Sinne des § 1839, wenn der Betreuer mit dem Betreuten einen gemeinsamen Haushalt führt oder geführt hat und die Verwendung dem Wunsch oder mutmaßlichen Willen des Betreuten entspricht.
Wird zitiert von 352 Entscheidungen zu § 1836 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 19.05.2022 – 20 W 271/18Zitiert von 1
- OLG Köln, 05.05.1995 – 16 Wx 72/95Zitiert von 1
- BGH, 31.08.2000 – XII ZB 217/99Zitiert von 5
- OLG Hamm, 31.05.2002 – 15 W 146/02Zitiert von 1
- BFH, 19.04.2012 – V R 31/11Zur Ehrenamtlichkeit der Tätigkeit als NachlasspflegerZitiert von 3
- OLG Köln, 27.10.1997 – 16 Wx 238/97
Zuletzt entschieden
- LG Freiburg, 12.03.2025 – 4 T 137/24
- LG Oldenburg (Oldenburg), 14.02.2024 – 4 KLs 11A Js 70478/20 (32/22)
- OLG Frankfurt am Main, 11.01.2024 – 1 WF 157/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1836 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.04.2005 Ausfertigung
§ 1836 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I 1073)
BGBl. 2005 I S. 1073
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05.05.2004 Ausfertigung
§ 1836 geändert durch Artikel 4 Abs. 34 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I 718)
BGBl. 2004 I S. 718
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