Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1960 Sicherung des Nachlasses; Nachlasspfleger

Stand: 10.06.2019

Bund209 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1960#abs-1 (1) Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis besteht. Das Gleiche gilt, wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1960#abs-2 (2) Das Nachlassgericht kann insbesondere die Anlegung von Siegeln, die Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten sowie die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses anordnen und für denjenigen, welcher Erbe wird, einen Pfleger (Nachlasspfleger) bestellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1960#abs-3 (3) Die Vorschrift des § 1958 findet auf den Nachlasspfleger keine Anwendung.

§ 1959 § 1961