Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1960 Sicherung des Nachlasses; Nachlasspfleger
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 209
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 23.10.2023 – 10 W 96/23
- OLG Braunschweig, 23.10.2019 – 1 W 26/19Zitiert von 2
- OLG Köln, 04.01.1989 – 2 Wx 39/88Zitiert von 1
- OLG Bamberg, 21.03.2022 – 2 W 35/21Zitiert von 1
- BFH, 02.12.2020 – II R 17/18Vorfälligkeitsentschädigung als NachlassverbindlichkeitZitiert von 3
- OLG Hamm, 14.01.2025 – 10 W 138/24
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 11.03.2026 – 3 W 51/25
- VG Hannover, 26.02.2026 – 2 A 431/24
- OLG Brandenburg, 17.02.2026 – 3 U 23/25
209 Entscheidungen zu § 1960 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1960 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1960#abs-1 (1) Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis besteht. Das Gleiche gilt, wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1960#abs-2 (2) Das Nachlassgericht kann insbesondere die Anlegung von Siegeln, die Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten sowie die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses anordnen und für denjenigen, welcher Erbe wird, einen Pfleger (Nachlasspfleger) bestellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1960#abs-3 (3) Die Vorschrift des § 1958 findet auf den Nachlasspfleger keine Anwendung.