Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1835 Vermögensverzeichnis
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1835#abs-1 (1) Soweit die Verwaltung des Vermögens des Betreuten zum Aufgabenkreis des Betreuers gehört, hat er zum Zeitpunkt seiner Bestellung ein Verzeichnis über das Vermögen des Betreuten zu erstellen und dieses dem Betreuungsgericht mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit einzureichen. Das Vermögensverzeichnis soll auch Angaben zu den regelmäßigen Einnahmen und Ausgaben des Betreuten enthalten. Der Betreuer hat das Vermögensverzeichnis um dasjenige Vermögen zu ergänzen, das der Betreute später hinzuerwirbt. Mehrere Betreuer haben das Vermögensverzeichnis gemeinsam zu erstellen, soweit sie das Vermögen gemeinsam verwalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1835#abs-2 (2) Der Betreuer hat seine Angaben im Vermögensverzeichnis in geeigneter Weise zu belegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1835#abs-3 (3) Soweit es für die ordnungsgemäße Erstellung des Vermögensverzeichnisses erforderlich und mit Rücksicht auf das Vermögen des Betreuten angemessen ist, kann der Betreuer die zuständige Betreuungsbehörde, einen zuständigen Beamten, einen Notar oder einen Sachverständigen zur Erstellung des Verzeichnisses hinzuziehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1835#abs-4 (4) Bestehen nach den Umständen des Einzelfalls konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Kontrolle der Richtigkeit und Vollständigkeit des Vermögensverzeichnisses durch eine dritte Person zum Schutz des Vermögens des Betreuten oder zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten erforderlich ist, kann das Betreuungsgericht eine dritte Person als Zeuge bei der Erstellung des Vermögensverzeichnisses, insbesondere bei einer Inaugenscheinnahme von Vermögensgegenständen, hinzuziehen. Für die Erstattung der Aufwendungen der dritten Person sind die Vorschriften über die Entschädigung von Zeugen nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz anzuwenden. Der Betreuer hat der dritten Person die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu ermöglichen. Die dritte Person hat dem Betreuungsgericht über die Erstellung des Vermögensverzeichnisses und insbesondere das Ergebnis der Inaugenscheinnahme zu berichten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1835#abs-5 (5) Ist das eingereichte Vermögensverzeichnis ungenügend, so kann das Betreuungsgericht anordnen, dass das Vermögensverzeichnis durch die zuständige Betreuungsbehörde oder einen Notar aufgenommen wird.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1835#abs-6 (6) Das Betreuungsgericht hat das Vermögensverzeichnis dem Betreuten zur Kenntnis zu geben, es sei denn, dadurch sind erhebliche Nachteile für dessen Gesundheit zu besorgen oder er ist offensichtlich nicht in der Lage, das Vermögensverzeichnis zur Kenntnis zu nehmen.
Wird zitiert von 304 Entscheidungen zu § 1835 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 14.05.2014 – XII ZB 683/11Vergütung des anwaltlichen Betreuers: Geltendmachung eines Aufwendungsersatzanspruchs nach Antrag auf Festsetzung pauschaler Vergütung; Abgrenzung pauschal abzugeltender Betreuertätigkeit von anwaltsspezifischer TätigkeitZitiert von 5
- BGH, 05.10.2016 – XII ZB 464/15Vergütung des berufsmäßigen Verfahrensbeistands: Geltung der Ausschlussfrist von 15 Monaten für die Abrechnung der VergütungZitiert von 5
- OLG Schleswig, 19.01.2006 – 2 W 219/05
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 20.09.2022 – Vf. 1-VI-22
- LG Münster, 14.04.2008 – 5 T 153/08 LG Münster, 8 XVII K 259 AG Dülmen
- BGH, 04.12.2013 – XII ZB 57/13Vergütung des anwaltlichen Ergänzungspflegers für einen mittellosen, unbegleiteten und minderjährigen Asylbewerber mit dem Wirkungskreis "ausländer- und asylrechtliche Betreuung"Zitiert von 16
Zuletzt entschieden
- Anwaltsgerichtshof Hessen, 14.01.2026 – 1 AGH 5/25
- LG Cottbus, 01.09.2025 – DG 11/15
- OLG Hamm, 10.06.2025 – 10 W 56/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1835 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 1835 geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
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21.04.2005 Ausfertigung
§ 1835 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I 1073)
BGBl. 2005 I S. 1073
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05.05.2004 Ausfertigung
§ 1835 geändert durch Artikel 4 Abs. 34 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I 718)
BGBl. 2004 I S. 718
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