Gesetze / Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz
VBVG§ 2 Zahlung aus der Staatskasse und Rückgriff, Erlöschen und Geltendmachung der Ansprüche
Stand: 07.07.2022
Wird zitiert von 89
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 28.05.2008 – XII ZB 53/08Zitiert von 10
- BGH, 06.11.2013 – XII ZB 86/13Betreuervergütung: Ausschlussfrist für die Rückforderung überzahlter Betreuervergütung; Wegfall der Rückforderung aus Gründen des VertrauensschutzesZitiert von 28
- BGH, 13.03.2013 – XII ZB 26/12Vergütungsfestsetzung für den Berufsbetreuer: Beginn der Ausschlussfrist zur Geltendmachung des Anspruchs auf pauschale VergütungZitiert von 5
- LG Wiesbaden, 17.02.2022 – 4 T 27/22
- BGH, 14.03.2018 – IV ZB 16/17Vergütung des Nachlassverwalters: Geltung der Ausschlussfrist nach den Vorschriften über die Vormundschaft; ErbenhaftungZitiert von 13
- BGH, 19.08.2015 – XII ZB 314/13Vergütungsfestsetzung für den Berufsbetreuer: Verfahrenserstreckung sowohl auf den Betreuten als auch die Staatskasse bei Zweifelhaftigkeit der Mittellosigkeit; Fristwahrung durch einen Festsetzungsantrag nur gegen den BetreutenZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- BGH, 04.02.2026 – XII ZB 419/25Gerichtliche Geltendmachung der pauschalen Betreuervergütung zur Wahrung der Ausschlussfrist
- BGH, 12.11.2025 – XII ZB 275/24Vergütung des Ergänzungspflegers bei Überprüfung eines notariellen GrundstückskaufvertragesZitiert von 1
- BGH, 10.09.2025 – IV ZB 2/25Anspruch eines Nachlasspflegers auf Vergütung für Tätigkeit seiner Mitarbeiter
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 VBVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VBVG%202023/2#abs-1 (1) Ist der Mündel mittellos im Sinne von § 1880 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so kann der Vormund Vergütung sowie Vorschuss oder Ersatz der Aufwendungen aus der Staatskasse verlangen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VBVG%202023/2#abs-2 (2) Die Ansprüche auf Vergütung und Aufwendungsersatz erlöschen, wenn sie nicht binnen 15 Monaten nach ihrer Entstehung gerichtlich geltend gemacht werden. § 1877 Absatz 4 Satz 2 und 3 sowie Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.