Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 168 Auswahl des Vormunds
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/168#abs-1 (1) Hat das Gericht einen Vormund zu bestellen, so soll es bei der Auswahl auch nahestehende Familienangehörige sowie Personen des Vertrauens des betroffenen Kindes anhören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerungen möglich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/168#abs-2 (2) Vor der Bestellung einer Person als ehrenamtlicher Vormund oder als Berufsvormund, hat das Gericht eine Auskunft nach § 41 des Bundeszentralregistergesetzes einzuholen. Das Gericht überprüft in angemessenen Zeitabständen, spätestens alle zwei Jahre nach der Bestellung, durch Einholung einer Auskunft, ob die Eignung des Vormunds fortbesteht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/168#abs-3 (3) Für ein Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat und nicht geschäftsunfähig ist, gilt § 291 entsprechend.
Wird zitiert von 136 Entscheidungen zu § 168 FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 06.11.2013 – XII ZB 86/13Betreuervergütung: Ausschlussfrist für die Rückforderung überzahlter Betreuervergütung; Wegfall der Rückforderung aus Gründen des VertrauensschutzesZitiert von 28
- OLG Frankfurt am Main, 14.08.2015 – 6 WF 168/15
- BGH, 06.07.2016 – XII ZB 493/14Betreuervergütung: Zulässigkeit eines in die Zukunft gerichteten Dauervergütungsantrags; Vertrauensschutz gegenüber der Rückforderung überzahlter BetreuervergütungZitiert von 8
- BGH, 11.04.2012 – XII ZB 459/10Betreuervergütung: Berücksichtigung von Gegenansprüchen wegen Schlechterfüllung des Betreueramts im VergütungsfestsetzungsverfahrenZitiert von 27
- OLG Düsseldorf, 15.02.2021 – 3 WF 3/21
- OLG Hamm, 06.11.2015 – 6 WF 106/15Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 10.06.2025 – 10 W 56/25
- LG Lüneburg, 19.02.2025 – 8 T 4/25
- OLG Karlsruhe, 22.04.2024 – 18 WF 44/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 168 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.12.2022 Ausfertigung
§ 168 geändert durch Artikel 12 Abs. 21 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2328 305)
BGBl. 2022 I S. 2328
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04.05.2021 Ausfertigung
§ 168 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I 882)
BGBl. 2021 I S. 882
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31.08.2013 Ausfertigung
§ 168 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31. August 2013 (BGBl. I 3533)
BGBl. 2013 I S. 3533
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.