Rechtsprechung / OLG Stuttgart / 2009

OLG Stuttgart Urteil vom 29.01.2009 – 19 U 150/08

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Tenor§

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 29.08.2008 - Az.: 8 O 148/08 Ka - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrages zuzüglich eines Aufschlages von 10 % abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zuzüglich eines Aufschlages von 10 % leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Streitwert des Berufungsverfahrens: 37.485,37 EUR

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2009-01-29/19-u-150-08#rd_1

Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 37.485,37 EUR geltend.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2009-01-29/19-u-150-08#rd_2

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2009-01-29/19-u-150-08#rd_3

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen die Klagabweisung wendet sich der Kläger mit der Berufung.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2009-01-29/19-u-150-08#rd_4

Die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft könne frühestens mit der Möglichkeit der abschließenden Bewertung des Nachlasses beginnen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2009-01-29/19-u-150-08#rd_5

Jedenfalls aber habe das Landgericht die hilfsweise erklärte Anfechtung der Erbschaftsannahme und der Versäumung der Ausschlagungsfrist wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft zu Unrecht verneint.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2009-01-29/19-u-150-08#rd_6

Der Kläger beantragt:

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2009-01-29/19-u-150-08#rd_7

Unter Abänderung des am 29.08.2008 verkündeten Urteils des Landgerichts Heilbronn, Az.: 8 O 148/08 Ka, wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 37.485,37 EUR nebst 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2009-01-29/19-u-150-08#rd_8

Die Beklagte beantragt,

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2009-01-29/19-u-150-08#rd_9

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2009-01-29/19-u-150-08#rd_10

Sie hält das landgerichtliche Urteil für zutreffend.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2009-01-29/19-u-150-08#rd_11

Wegen des weiteren Berufungsvorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 15. Januar 2009 Bezug genommen.

II.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2009-01-29/19-u-150-08#rd_12

Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2009-01-29/19-u-150-08#rd_13

1. Zu Recht geht das Landgericht davon aus, dass der Kläger das ihm zugewendete Erbteil nicht fristgerecht ausgeschlagen hat, § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2009-01-29/19-u-150-08#rd_14

Die Ausschlagungsfrist beträgt 6 Wochen und beginnt mit der Kenntnis vom Anfall der Erbschaft, dem Berufungsgrund und der Beschwerung, §§ 2306 Abs. 1 S. 2, 1943, 1944 BGB.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2009-01-29/19-u-150-08#rd_15

Mit Testamentseröffnung am 12.07.2006 hatte der Kläger Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und vom Berufungsgrund. Er erhielt ferner Kenntnis von dem der Beklagten zugewendeten Vermächtnis und der Anordnung der Testamentsvollstreckung, weswegen er sich auch zur Annahme der Erbschaft noch nicht erklären wollte. Er wurde in diesem Zusammenhang auch über die Geltendmachung seines Pflichtteilsrechts belehrt.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2009-01-29/19-u-150-08#rd_16

Nach ganz herrschender Meinung ist für den Vergleich zwischen Erbteil und Pflichtteilshöhe und damit für die Frage, ob dem Erben das Ausschlagungsrecht nach § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB zusteht, grundsätzlich die Quotentheorie anzuwenden (Palandt-Edenhofer, BGB, 68. Aufl., § 2306 Rz. 2 f sowie Münchener Kommentar-Lange, 4. Aufl., § 2306 Rz. 3 m. FN 5).

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2009-01-29/19-u-150-08#rd_17

Das bedeutet, nur die Quoten, also die Bruchteilsgrößen, sind maßgebend, nicht aber der Wert. Anderes gilt nur, wenn dem Pflichtteilsberechtigten nur ein Geldbetrag oder ein einzelner Gegenstand zugewandt wurde und trotz § 2087 Abs. 2 BGB eine Erb-einsetzung vorliegt. In diesem Fall muss die Quote des Hinterlassenen aus dem Wertverhältnis zwischen Zuwendung und Gesamtnachlass errechnet werden (Münchener Kommentar-Lange a.a.O.). Ebenso wird verfahren, wenn bei der Berechnung des Pflichtteils Vorempfänge über Anrechnungs- oder Ausgleichspflichten (§§ 2315, 2316 BGB) anzurechnen sind (Palandt-Edenhofer a.a.O.; Münchener Kommentar-Lange a.a.O.).

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2009-01-29/19-u-150-08#rd_18

Die genannten Ausnahmen sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

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Insbesondere fällt die im Testament verfügte Ausgleichszahlung in Höhe von zuletzt 30.000,00 DM nicht unter die genannten Vorschriften.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2009-01-29/19-u-150-08#rd_20

Für den Fristbeginn maßgebend ist die Kenntnis von Umständen, aufgrund deren ein Abwägen und damit ein Handeln erwartet werden kann (BGH WM 1968, 542). Diese Kenntnis hat der Kläger spätestens mit der Auskunft der Beklagten vom 20.08.2006 - zugegangen am 19.09.2006 - erhalten, in der die Größenordnungen von Vermächtnis und Restnachlass schon ausdrucksvoll deutlich wurde.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2009-01-29/19-u-150-08#rd_21

Die mit Schreiben vom 10.08.2007 erklärte Ausschlagung ist folglich verfristet.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2009-01-29/19-u-150-08#rd_22

Auf den Erhalt des Wertgutachtens vom 14.06.2007 kommt es mithin nicht an. Der neue Vortrag, dem Kläger sei die Bewertung nicht möglich gewesen, weil die Beklagte ihre Mitwirkung verweigert habe - was diese bestreitet -, ist überdies gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2009-01-29/19-u-150-08#rd_23

2. Die hilfsweise erklärte Anfechtung der Erbschaftsannahme gemäß §§ 1945, 1954, 1955 BGB wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses nach § 119 Abs. 2 BGB greift ebenfalls nicht.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2009-01-29/19-u-150-08#rd_24

a) Die Anfechtung erfolgte wirksam durch Abgabe des Bevollmächtigten mit Schreiben vom 10.08.2007 und öffentlich beglaubigter Vollmacht beim Nachlassgericht (Palandt-Edenhofer, a.a.O., § 1945 Rz. 3 m.w.N.).

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b) Unter verkehrswesentlichen Eigenschaften werden alle wertbildenden Faktoren wie Größe, Lage, Belastungen verstanden, nicht aber der Wert oder Marktpreis selbst.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2009-01-29/19-u-150-08#rd_26

Eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses im Sinne von § 119 Abs. 2 BGB wird bejaht, wenn es um die Überschuldung des Nachlasses geht oder um eine Belastung des Nachlasses mit wesentlichen Verbindlichkeiten (z.B. Vermächtnis), deren rechtlicher Bestand ungeklärt ist (BGH NJW 1989, 2885). Weiter wird hierzu gerechnet die Höhe des Erbanteils (OLG Hamm NJW 1966, 1080), die Größe des Nachlasses (KG OLGZ 1993, 1 [Unkenntnis von in früherer DDR gelegenem Immobilienvermögen]), Irrtum über Zugehörigkeit von Rechten oder Verbindlichkeiten zum Nachlass, wenn dieser Irrtum zur Vorstellung einer tatsächlich nicht bestehenden Überschuldung führt (KG NJW-RR 2004, 941).

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2009-01-29/19-u-150-08#rd_27

Der Kläger macht einen Irrtum über die tatsächlichen Wertverhältnisse des Nachlasses geltend. Es geht nicht um den ungeklärten rechtlichen Bestand von Nachlassverbindlichkeiten oder Nachlassforderungen oder Belastungen oder deren Zugehörigkeit zum Nachlass und dem sich hieraus ergebenden Irrtum über den Erbteilswert. Der Kläger wusste vielmehr seit der Auskunft der Beklagten, dass das vermächtnisweise zugewendete Grundstück weitgehend das Erbe ausmachte (vgl. auch BayObLG NJW-RR 1994, 904).

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2009-01-29/19-u-150-08#rd_28

Die Anfechtung der Erbschaftsannahme scheidet folglich aus.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2009-01-29/19-u-150-08#rd_29

3. Die hilfsweise erklärte Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist gemäß §§ 1956, 1955, 1945 BGB ist ebenfalls erfolglos.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2009-01-29/19-u-150-08#rd_30

a) Die Abgabe im Schriftsatz vom 10.08.2007 gegenüber dem Nachlassgericht (Anl. K 5) ist formwirksam (vgl. 2. a).

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2009-01-29/19-u-150-08#rd_31

b) Bezüglich der Anfechtungsmöglichkeit nach § 119 Abs. 2 BGB gilt das unter 2. b Ausgeführte entsprechend.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2009-01-29/19-u-150-08#rd_32

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2009-01-29/19-u-150-08#rd_33

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, § 543 Abs. 2 ZPO.