Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2087 Zuwendung des Vermögens, eines Bruchteils oder einzelner Gegenstände
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2087#abs-1 (1) Hat der Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens dem Bedachten zugewendet, so ist die Verfügung als Erbeinsetzung anzusehen, auch wenn der Bedachte nicht als Erbe bezeichnet ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2087#abs-2 (2) Sind dem Bedachten nur einzelne Gegenstände zugewendet, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er Erbe sein soll, auch wenn er als Erbe bezeichnet ist.
Wird zitiert von 115 Entscheidungen zu § 2087 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Braunschweig, 03.11.2025 – 10 U 81/25
- OLG Frankfurt am Main, 01.07.2021 – 20 W 75/19Zitiert von 1
- OLG Hamm, 02.02.2010 – I-10 U 137/09 und 10 W 125/09
- BGH, 12.07.2017 – IV ZB 15/16Voraussetzungen der ergänzenden Testamentsauslegung: Umfang der durch Auslegung ermittelten Erbeinsetzung bei nachfolgendem, unvorhergesehenem VermögenszuwachsZitiert von 22
- KG, 31.01.2018 – 26 W 57/16
- OLG Karlsruhe, 20.08.2025 – 14 W 100/24 (Wx)
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 05.06.2026 – 14 W 11/24 (Wx)
- OLG Brandenburg, 13.05.2026 – 3 W 33/25
- OLG Düsseldorf, 08.05.2026 – 7 U 24/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2087 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.