Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1954 Anfechtungsfrist

Stand: 10.06.2019

Bund73 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1954#abs-1 (1) Ist die Annahme oder die Ausschlagung anfechtbar, so kann die Anfechtung nur binnen sechs Wochen erfolgen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1954#abs-2 (2) Die Frist beginnt im Falle der Anfechtbarkeit wegen Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört, in den übrigen Fällen mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210, 211 entsprechende Anwendung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1954#abs-3 (3) Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1954#abs-4 (4) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Annahme oder der Ausschlagung 30 Jahre verstrichen sind.

§ 1953 § 1955