Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums

Stand: 10.06.2019

Bund1.191 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/119#abs-1 (1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/119#abs-2 (2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

§ 118 § 120