Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1.191
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Stuttgart, 12.08.2009 – 12 K 2406/08Zitiert von 4
- OLG Köln, 01.07.1998 – 27 U 6/98Zitiert von 2
- LAG Düsseldorf, 08.03.2012 – 5 Sa 684/11Zitiert von 3
- BGH, 05.06.2008 – V ZB 150/07Zitiert von 22
- OLG Brandenburg, 01.04.2025 – 4 U 82/24
- LG Paderborn, 12.07.2024 – 2 O 137/24
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 13.05.2026 – 5 U 37/25
- BGH, 28.04.2026 – VI ZR 113/25Zulässigkeit der Bezeichnung eines Medienanwalts als "Rechtsextremer" in einem PresseartikelZitiert von 1
- VGH Bayern, 14.04.2026 – 8 ZB 26.43
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 119 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/119#abs-1 (1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/119#abs-2 (2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.