Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2315 Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 45
Nach Gewicht
- OLG Koblenz, 21.11.2005 – 12 U 1151/04
- BGH, 27.01.2010 – IV ZR 91/09Pflichtteilsberechnung: Berücksichtigung einer im Wege vorweggenommener Erbfolge erfolgten unentgeltlichen Zuwendung; Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Werts der ZuwendungZitiert von 5
- BGH, 28.10.2009 – IV ZR 82/08
- OLG Köln, 28.11.2007 – 2 W 88/07
- LG Arnsberg, 30.05.2018 – 1 O 273/17
- OLG Frankfurt am Main, 25.05.2011 – 19 U 126/08
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 02.06.2025 – 10 U 3/25
- LG Dortmund, 26.11.2024 – 12 O 420/23Zitiert von 1
- LG Ellwangen, 08.05.2024 – 1 S 83/23
45 Entscheidungen zu § 2315 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2315 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2315#abs-1 (1) Der Pflichtteilsberechtigte hat sich auf den Pflichtteil anrechnen zu lassen, was ihm von dem Erblasser durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet worden ist, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2315#abs-2 (2) Der Wert der Zuwendung wird bei der Bestimmung des Pflichtteils dem Nachlass hinzugerechnet. Der Wert bestimmt sich nach der Zeit, zu welcher die Zuwendung erfolgt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2315#abs-3 (3) Ist der Pflichtteilsberechtigte ein Abkömmling des Erblassers, so findet die Vorschrift des § 2051 Abs. 1 entsprechende Anwendung.