Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 2315 Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil

Stand: 10.06.2019

Bund45 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2315#abs-1 (1) Der Pflichtteilsberechtigte hat sich auf den Pflichtteil anrechnen zu lassen, was ihm von dem Erblasser durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet worden ist, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2315#abs-2 (2) Der Wert der Zuwendung wird bei der Bestimmung des Pflichtteils dem Nachlass hinzugerechnet. Der Wert bestimmt sich nach der Zeit, zu welcher die Zuwendung erfolgt ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2315#abs-3 (3) Ist der Pflichtteilsberechtigte ein Abkömmling des Erblassers, so findet die Vorschrift des § 2051 Abs. 1 entsprechende Anwendung.

§ 2314 § 2316