Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2306 Beschränkungen und Beschwerungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 55
Nach Gewicht
- BGH, 30.11.2022 – IV ZR 60/22Pflichtteilsrecht: Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten nach Ausschlagung seines ErbteilsZitiert von 14
- BGH, 29.06.2016 – IV ZR 387/15Pflichtteilsrecht: Anfechtung der Annahme einer Erbschaft des mit Beschwerungen als Erbe eingesetzten PflichtteilsberechtigtenZitiert von 5
- OLG Schleswig, 02.09.2014 – 3 U 3/14Zitiert von 1
- OLG Köln, 05.02.2015 – 7 U 115/14
- BGH, 05.07.2006 – IV ZB 39/05Zitiert von 11
- OLG Hamm, 20.09.2005 – 15 W 188/05Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG München II, 30.09.2025 – 6 O 365/20Zitiert von 2
- OLG Brandenburg, 11.12.2024 – 13 WF 134/24
- OLG Hamm, 24.10.2023 – 10 U 15/23
55 Entscheidungen zu § 2306 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2306 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2306#abs-1 (1) Ist ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt oder ist er mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so kann er den Pflichtteil verlangen, wenn er den Erbteil ausschlägt; die Ausschlagungsfrist beginnt erst, wenn der Pflichtteilsberechtigte von der Beschränkung oder der Beschwerung Kenntnis erlangt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2306#abs-2 (2) Einer Beschränkung der Erbeinsetzung steht es gleich, wenn der Pflichtteilsberechtigte als Nacherbe eingesetzt ist.