Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1955 Form der Anfechtung

Stand: 10.06.2019

Bund39 Entscheidungen

Die Anfechtung der Annahme oder der Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Für die Erklärung gelten die Vorschriften des § 1945.

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