Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1945 Form der Ausschlagung
Stand: 29.12.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1945#abs-1 (1) Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; die Erklärung ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1945#abs-2 (2) Die Niederschrift des Nachlassgerichts wird nach den Vorschriften des Beurkundungsgesetzes errichtet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1945#abs-3 (3) Ein Bevollmächtigter bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht. Die Vollmacht muss der Erklärung beigefügt oder innerhalb der Ausschlagungsfrist nachgebracht werden. Der Nachweis der Vollmacht kann auch durch beigefügte oder nachgebrachte notarielle Bescheinigung erfolgen.
Wird zitiert von 83 Entscheidungen zu § 1945 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 16.01.2025 – 21 W 123/24
- OLG Hamm, 29.01.2009 – 15 Wx 213/08Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 17.07.2023 – 3 Wx 91/23
- AG Hünfeld, 26.09.2024 – 1 VI 213/23Zitiert von 1
- OLG Köln, 14.07.2021 – 2 Wx 119/21
- OLG Düsseldorf, 17.04.2018 – 25 Wx 68/17Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG München, 22.08.2025 – 33 Wx 246/24 e
- OLG Brandenburg, 15.07.2025 – 3 W 38/25
- OLG Düsseldorf, 01.07.2025 – 3 W 63/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1945 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
29.12.2025 in Kraft
§ 1945 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 320)
BGBl. 2025 I Nr. 320
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.