Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1945 Form der Ausschlagung

Stand: 29.12.2025

Bund2 Fassungen77 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1945#abs-1 (1) Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; die Erklärung ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1945#abs-2 (2) Die Niederschrift des Nachlassgerichts wird nach den Vorschriften des Beurkundungsgesetzes errichtet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1945#abs-3 (3) Ein Bevollmächtigter bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht. Die Vollmacht muss der Erklärung beigefügt oder innerhalb der Ausschlagungsfrist nachgebracht werden. Der Nachweis der Vollmacht kann auch durch beigefügte oder nachgebrachte notarielle Bescheinigung erfolgen.

§ 1944 § 1946