Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1945 Form der Ausschlagung
Stand: 29.12.2025
Wird zitiert von 77
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 16.01.2025 – 21 W 123/24
- OLG Hamm, 29.01.2009 – 15 Wx 213/08Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 17.07.2023 – 3 Wx 91/23
- AG Hünfeld, 26.09.2024 – 1 VI 213/23Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 17.04.2018 – 25 Wx 68/17Zitiert von 2
- OLG Karlsruhe, 18.06.2014 – 9 U 147/13
Zuletzt entschieden
- OLG München, 22.08.2025 – 33 Wx 246/24 e
- OLG Brandenburg, 15.07.2025 – 3 W 38/25
- OLG Düsseldorf, 01.07.2025 – 3 W 63/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1945 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1945#abs-1 (1) Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; die Erklärung ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1945#abs-2 (2) Die Niederschrift des Nachlassgerichts wird nach den Vorschriften des Beurkundungsgesetzes errichtet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1945#abs-3 (3) Ein Bevollmächtigter bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht. Die Vollmacht muss der Erklärung beigefügt oder innerhalb der Ausschlagungsfrist nachgebracht werden. Der Nachweis der Vollmacht kann auch durch beigefügte oder nachgebrachte notarielle Bescheinigung erfolgen.