Rechtsprechung / OLG Schleswig / 9. Zivilsenat / 2012
OLG Schleswig Urteil vom 08.08.2012 – 9 U 112/11
9. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGSH:2012:0808.9U112.11.0A
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Tenor§
Auf die Berufung des Klägers wird das am 10. November 2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 35.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. September 2008 sowie weitere 1.099,00 € zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe§
I.
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Der Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Ernst Wilhelm M. (im Folgenden Insolvenzschuldner) begehrt von dem Beklagten aus dem Gesichtspunkt insolvenzrechtlicher Anfechtung Rückgewähr von insgesamt 35.000,00 €, die der Insolvenzschuldner im Zeitraum 13. November 2006 bis 12. Juni 2008 in Raten auf eine durch Vollstreckungsbescheid vom 1. November 2006 titulierte Forderung in Höhe von 128.583,57 € nebst Zinsen und Kosten gezahlt hat. Aufgrund Insolvenzantrages vom 23. Juni 2008 ist das Insolvenzverfahren am 1. September 2008 eröffnet worden.
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Das Landgericht hat den Beklagten durch das angefochtene Urteil zur Zahlung von 2.000,00 € nebst Zinsen (am 9. Mai 2008 und 12. Juni 2008 gezahlte Raten à 1.000,000 €) an den Kläger verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und wegen der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.
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Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Klageziel weiter verfolgt. Wegen seines Berufungsvorbringens wird auf die Berufungsbegründung vom 18. Januar 2012 (Bl. 86 bis 99 d.A.) sowie auf den Schriftsatz vom 30. März 2012 (Bl. 105 bis 127 d.A.) Bezug genommen.
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Der Kläger beantragt,
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unter Abänderung des am 10. November 2011 verkündeten Urteils des Landgerichts Itzehoe, Aktenzeichen 7 O 97/11, den Beklagten zur Zahlung weiterer 33.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. September 2008 sowie weitere 1.099,00 € zu verurteilen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Das Berufungsvorbringen des Beklagten ist aus dem Schriftsatz vom 16. Mai 2012 (Bl. 133f d.A.) zu ersehen.
II.
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Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg. Der Beklagte schuldet dem Kläger über die erstinstanzlich zuerkannten 2.000,00 € hinaus Rückgewähr der im Zeitraum 13. November 2006 bis 11. April 2008 erlangten Ratenzahlungen in Höhe von insgesamt 33.000,00 € (1.). Dem Kläger stehen auch die beanspruchten Nebenforderungen zu (2.).
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Die Ratenzahlungen des Insolvenzschuldners im Zeitraum 13. November 2006 bis 11. April 2008 sind Rechtshandlungen, die in den letzten zehn Jahren vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. September 2008 erfolgt sind und die zu einer objektiven Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 InsO geführt haben.
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Der Insolvenzschuldner hat die Ratenzahlungen mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz vorgenommen.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein Benachteiligungsvorsatz gegeben, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge – sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils – erkannt und gebilligt hat. Ein Schuldner, der seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz. Dessen Vorliegen ist auch schon dann zu vermuten, wenn der Schuldner seine drohende Zahlungsunfähigkeit kennt. Dies ergibt sich mittelbar aus § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO. Da für den anderen Teil die Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners vermutet wird, wenn er wusste, dass dessen Zahlungsunfähigkeit drohte, können für den Schuldner selbst keine strengeren Anforderungen gelten (BGH, Urteil – IX ZR 158/05 – vom 13. April 2006, BGHZ 167, 190 ff, zitiert nach Juris, dort Rn. 14).
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Bei den Ratenzahlungen im Zeitraum 13. November 2006 bis 11. April 2008 wusste der Insolvenzschuldner zumindest, dass seine Zahlungsunfähigkeit drohte.
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Zahlungsunfähigkeit liegt nach § 17 Abs. 2 InsO vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Dabei dürfen bei der Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit solche Forderungen nicht als fällig berücksichtigt werden, wegen der der Schuldner mit dem Gläubiger ein Stillhalteabkommen – mag auch keine Stundung im Rechtsinn vereinbart worden sein - geschlossen hat (BGH, Urteil – IX ZR 63/06 – vom 20. Dezember 2007, ZIP 2008, 420). Ein solches Stillhalteabkommen ist allerdings nicht schon dann anzunehmen, wenn der Gläubiger, nachdem er den Schuldner zur Zahlung aufgefordert hat, keine weiteren Bemühungen zur Durchsetzung seiner Forderung angestellt hat. Voraussetzung für die Annahme eines Stillhalteabkommens ist vielmehr, dass der Gläubiger in irgendeiner Weise sein Einverständnis damit zum Ausdruck gebracht hat, dass der Schuldner seine Verbindlichkeit vorerst nicht erfüllt (BGH, Urteil - IX ZB 36/07 – vom 19. Juli 2007, BGHZ 173, 286 ff).
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In dem Zeitraum vom 13. November 2006 bis zum 11. April 2008 hatte der Insolvenzschuldner unstreitig Schulden gegenüber der H. Bank in Höhe von 36.873,37 € und 258.034,26 €, und zwar aufgrund von am 6. Juni 2006 ausgesprochenen Kündigungen (siehe Anmeldung zur Insolvenztabelle, Anlage BK 2, Bl. 121 ff d.A.). Diese Forderungen waren ab dem 6. Juni 2006 fortlaufend fällig. Der Beklagte macht zwar geltend, dass der Insolvenzschuldner mit der H. Bank AG Verhandlungen geführt habe, die bewirkt hätten, dass die H. Bank AG bis zum Insolvenzantrag am 23. Juni 2008 keine Vollstreckung durchgeführt habe; die Forderungen der H. Bank AG seien gestundet gewesen (Bl. 134 d.A.). Dass aber die H. Bank AG und der Insolvenzschuldner tatsächlich eine Stundung vereinbart haben oder dass die H. Bank AG jedenfalls ein Stillhalten zum Ausdruck gebracht hat, hat der Beklagte nicht schlüssig dargelegt. Welchen Inhalt die Gespräche zwischen der H. Bank und dem Insolvenzschuldner hatten, hat der Beklagte nicht näher dargelegt. Dem Vortrag des Beklagten lässt sich nicht entnehmen, dass die H. Bank dem Insolvenzschuldner zugesagt oder ihm in irgendeiner Weise ansonsten vermittelt hätte, dass sie vorerst nicht vollstrecken wird, also für einen gewissen Zeitraum oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt stillhalten wird. Die H. Bank konnte also auch nach dem Vortrag des Beklagten jederzeit Erfüllung ihrer fälligen Forderungen verlangen. Der Insolvenzschuldner war fortlaufend außerstande, die fälligen Forderungen zu erfüllen. Folglich lag im fraglichen Zeitraum zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit des Insolvenzschuldners vor.
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Der Beklagte kannte den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Insolvenzschuldners.
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Nach § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO wird die Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Weiß der Gläubiger, dass der Schuldner nicht in der Lage ist oder voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit im Wesentlichen zu erfüllen, so weiß er in der Regel auch, dass dessen Rechtshandlung die Gläubiger benachteiligt (BGH, Urteil – IX ZR 188/07 – vom 20. November 2008, NJW-RR 2009, 395 f).
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Der Beklagte hatte während des fraglichen Zeitraumes Kenntnis von der zumindest drohenden Zahlungsunfähigkeit des Insolvenzschuldners. Bei Beginn der Ratenzahlungen wusste der Beklagte, dass der Insolvenzschuldner ihm gegenüber fällige Schulden in Höhe von fast 150.000,00 € hatte, die der Insolvenzschuldner nicht zu tilgen imstande war und wegen der er, der Beklagte, auch zunächst nicht zu erkennen gegeben hatte, dass er sie vorerst nicht geltend machen werde. Das von dem Insolvenzschuldner unterbreitete Angebot vom 6. November 2006 (Bl. 13f d.A.) auf Abschluss einer Teilzahlungsvereinbarung hatte der Beklagte ausweislich des Schreibens der Steuerberaterin des Insolvenzschuldners vom 27. Februar 2007 (Bl. 36 d.A.) bis zu diesem Zeitpunkt nicht angenommen. Der Beklagte wusste nach seinem eigenen Vorbringen auch schon seit Beginn der Ratenzahlungen, dass der Beklagte nicht nur ihm gegenüber Schulden, sondern dass er noch weitere Verbindlichkeiten hatte (Seite 2 des Schriftsatzes vom 26. Mai 2011, Bl. 34 d.A.). Aus dem von dem Beklagten vorgelegten, an ihn gerichteten Schreiben der Steuerberaterin des Insolvenzschuldners vom 27. Februar 2007 (Bl. 36 d.A.) ergibt sich, dass der Beklagte zudem jedenfalls ab Zugang dieses Schreibens wusste, dass der Insolvenzschuldner auf den Erfolg von Finanzierungsgesprächen angewiesen war, um künftig seine anderweitigen Verbindlichkeiten erfüllen zu können.
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Nach allem ist festzustellen, dass die Anfechtung der im Zeitraum 13. November 2006 bis 11. April 2008 erlangten Ratenzahlungen nach § 133 InsO durchgreift mit der Folge, dass der Beklagte die erhaltenen Zahlungen in Höhe von insgesamt 33.000,00 € zurückzugewähren hat.
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2. Der Rückgewähranspruch ist ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. September 2008 mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen, § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO in Verbindung mit §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. BGH, Urteil – IX ZR 96/04 - vom 1. Februar 2007, BGHZ 171, 38 ff). Der Kläger verlangt allerdings Zinsen erst seit dem 12. September 2008, so dass dieser Tag als Zinsbeginn auszuurteilen ist (§ 308 Abs. 1 ZPO).
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Der Beklagte ist aus dem Gesichtspunkt des Verzuges (§§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB) verpflichtet, dem Kläger die Kosten zu erstatten, die ihm dadurch entstanden sind, dass er seine spätere Prozessbevollmächtigte mit der vorgerichtlichen Geltendmachung der Forderung betraut hat, nämlich Kosten in Höhe von 1.099,00 € (siehe zutreffende Berechnung auf Seite 10 der Klageschrift vom 18. April 2011, Bl. 10 d.A.).
III.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.