§ 129 Grundsatz
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/129#abs-1 (1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/129#abs-2 (2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.