Rechtsprechung / OLG Köln / 19. Zivilsenat / 2026
OLG Köln Beschluss vom 17.07.2026 – 19 Sch 1/26
19. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGK:2026:0717.19SCH1.26.00
Handels- und GesellschaftsrechtNordrhein-WestfalenVolltext
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G r ü n d e:
I.
Die Antragstellerin begehrt die Aufhebung des Schiedsspruchs vom 04.09.2025, mit dem ihre Schiedsklage gegen die Antragsgegnerin auf Zahlung von 32.210.000,00 € abgewiesen worden ist, sowie die Zurückverweisung an das Schiedsgericht.
Die Antragstellerin ist ein international tätiges Produktions- und Handelsunternehmen. Sie ist auf die Produktion von und den Handel mit Textilien spezialisiert. Während der Covid-19 Pandemie weitete sie ihre Tätigkeit auf die großvolumige Beschaffung von Schutzmasken aus.
Im Rahmen der initialen konzertierten Maskenbeschaffung des Bundes durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) war die P. als Logistikdienstleister tätig. Das BMG beauftragte im März 2020 die P., darunter die Antragsgegnerin, auch direkt mit dem Einkauf von Schutzausrüstung auf eigene Rechnung in Höhe von bis zu 1,4 Milliarden €. Dem lag der Rahmenvertrag zwischen dem Bund und der Antragsgegnerin vom 30.03.2020, inkl. Nachtrag Nr. 1 vom 02.04.2020 zu Grunde (Anlage AS 9, Bl. 318 ff. d. A.). Mit Nachtrag Nr. 2 wurde der Beschaffungszeitraum vom 15.05.2020 auf den 31.07.2020 verlängert (Anlage AS 10, Bl. 323 d. A.).
Die Maskenbeschaffung der Antragstellerin konnte beim „Open-House Verfahren“ des BMG nicht berücksichtigt werden. Deswegen wurde sie vom BMG aufgefordert, sich an „unseren Vertragspartner Spedition P.“ zu wenden. Nach der Kontaktaufnahme übersandte die Antragsgegnerin ihr am 21.04.2020 einen ersten Kaufvertragsentwurf mit entsprechenden Platzhaltern. Hierin war als Lieferzeitpunkt für die Schutzmasken der 15.05.2020 vorgesehen. Unter Ziff. 9.1.1 war unter „Termination“ ein wechselseitiges Recht zur Vertragsbeendigung nach entsprechender Fristsetzung (14 Tage) geregelt, wenn wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag verletzt würden. Der Geschäftsführer der Antragstellerin fügte Mengenangaben und Preise ein und unterzeichnete den Entwurf, eine Annahme erfolgte nicht.
Nach weiteren telefonischen Abstimmungen zwischen den Parteien wurde von ihnen das Purchasing Agreement (im Folgenden: Vertrag) vom 24./27.04.2020 geschlossen (Anlage AS7, Bl. 308 ff. d. A.). Es sah die Lieferung von 15 Millionen FFP2- Masken zum Stückpreis von 3,09 € sowie 10 Millionen OP-Masken zum Stückpreis von 0,44 € vor. Lieferdatum sollte der 22.05.2020 und Lieferort der Flughafen O., China sein. Der Vertrag enthielt unter Ziff. 9 zur „Termination“ die folgende Regelung:
„9.1 Termination
9.1.1 If the full amount of Products has not been delivered by 22 May 2020, the BUYER shall each be entitled to terminate this Agreement in respect to any amount of Products that has not been timely delivered, and shall be entitled to refuse or reject the delivery (It being understood that the Agreement remains in full force and effect in respect to each Product that has been timely delivered). The right to terminate the Agreement pursuant to this Sec.9.1.2 shall lapse in respect to each Product that has been delivered by the SUPPLIER and for which delivery was accepted by the BUYER after 22 May 2020.
9.1.2 Either Parties' right to terminate this Agreement forthwith for cause shall remain unaffected. In particular BUYER shall be entitled to terminate forthwith in case SUPPLIER is in material breach with its representations or warranties resulting from sec. 4.1.1 and/or sec. 4.1.2 of this Agreement.“
Der Vertrag enthielt unter Ziff. 10.7 die folgende Schiedsabrede:
„10.7 Settlement of Disputes, Arbitration
Any dispute arising from the execution of, or in connection with this Agreement shall be settled through friendly consultation between both Parties. In case no settlement can be reached through consultations within 30 days after the date such consultation was first requested by a Party, the disputes shall be finally settled in accordance with the Arbitration Rules of the German Institution of Arbitration (DIS) without recourse to the ordinary courts of law. The number of arbitrators shall be three. The language of arbitration shall be German. The place of arbitration shall be [F., Germany]. The arbitration award is final and binding upon both Parties.“
Seit dem 30.04.2020 fand eine Kommunikation zwischen den Parteien über die Anlieferung der FFP2-Masken statt, wobei diese teilweise auch mit dem chinesischen Lieferanten der Antragstellerin J. Ltd. (J.) und mit der operativen Einheit der P. in China, P. Ltd (P. China) erfolgte. Zwischen dem 19. und 22.05.2020 wurden die ersten 4 Millionen FFP2-Masken von dem chinesischen Lieferanten der Antragstellerin (J.) nach Änderung des Lieferortes an das Lager der Antragsgegnerin in U. angeliefert. Am 25.05.2020 lieferte J. im Auftrag der Antragstellerin weitere 2 Millionen FFP2-Masken am Warenlager von P. China an.
Die Antragsgegnerin wies gegenüber der Antragstellerin am Nachmittag des 25.05.2020 um 14:53 Uhr (deutscher Zeit) die Annahme weiterer Waren mit der Begründung zurück, dass die Lieferzeit abgelaufen sei. Wie bereits am 25.05.2020 angekündigt erklärte die Antragsgegnerin die Kündigung des Vertrages unter Bezugnahme auf Ziff. 9.1.1.
Die Antragstellerin leitete am 28.12.2023 bei der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) ein Schiedsverfahren ein. Mit der Schiedsklage begehrte die Antragstellerin die Zahlung von 32.210.000,00 € nebst Zinsen, hilfsweise gegen Lieferung von 9 Millionen FFP2- Masken und 10 Millionen OP-Masken (nach konkreter Warenbezeichnung). Weiter wurde die Erstattung von außergerichtlichen Rechtanwaltskosten in Höhe von 131.155,70 € begehrt.
Nach Durchführung von zwei Schriftsatzrunden, der mündlichen Verhandlung vom 31.03. bis 01.04.2025, in dem auch Zeugen vernommen wurden, und anschließendem Post-Hearing Verfahren entschied das Schiedsgericht in der Besetzung T.t G. (Vorsitz), I. S. und A. M. mit Schiedsspruch vom 04.09.2025 wie folgt:
„1. Die Schiedsklage wird abgewiesen.
2. Die Schiedsklägerin hat der Schiedsbeklagten die Kosten des Schiedsverfahrens in Höhe von insgesamt EUR 563.390,05 (netto) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr ab Zustellung des Schiedsspruchs an die Schiedsklägerin bis zur vollständigen Zahlung zu erstatten.
3. Im Übrigen wird der Antrag der Schiedsbeklagten abgewiesen, soweit sie beantragt hat, die Schiedsklägerin zur Zahlung von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus Kosten i.H.v. 175.160,70 EUR seit dem Zeitpunkt ihrer Verauslagung, dem 5. März 2024, bis zur Zustellung des Schiedsspruchs zu verurteilen.“
Das Schiedsgericht führte zur Klage aus, dass der Antragstellerin keine Ansprüche zustünden. Die Schiedsbeklagte habe den Vertrag wirksam gekündigt und sei berechtigt gewesen, die Abnahme sämtlicher Masken zu verweigern, die nach Ablauf des 25.05.2020 von der Schiedsklägerin bzw. J. angeliefert worden wären.
Bei der Regelung in Ziff. 9.1.1 des Purchasing Agreement (im Folgenden: Vertrag) handle es sich um eine Individualabrede im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB. Eine Allgemeine Geschäftsbedingung sei darin nicht zu sehen, da die Antragstellerin schon nicht dargelegt habe, dass sie für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert gewesen sei. Sie sei jedoch auch individuell ausgehandelt, da die Parteien vorvertraglich über das Kündigungsrecht verhandelt hätten. Die Voraussetzungen des Kündigungsrechts hätten vorgelegen, da die Masken nicht bis zum 25.05.2020 geliefert worden seien. Der 25.05.2020 sei das maßgebliche Datum gewesen, da die Antragsgegnerin zumindest bis zu diesem Tag eine Lieferung akzeptiert hätte. Einer Fristsetzung habe es nicht bedurft, da eine solche vertraglich nicht vorgesehen und ein relatives Fixgeschäft vereinbart gewesen sei. Der Charakter des Fixgeschäfts habe sich auch nicht durch das Hinausschieben der Lieferfrist vom 22. auf den 25.05.2020 geändert. Die Kündigung sei auch nicht nach § 242 BGB ausgeschlossen. Die hierfür darlegungs- und beweisbelastete Antragstellerin habe den erforderlichen Nachweis nicht erbringen können, dass die Antragsgegnerin die fristgerechte vollständige Anlieferung der streitgegenständlichen Masken im Hinblick auf die 9 Mio. FFP2-Masken vereitelt hätte oder hierfür (weit überwiegend) verantwortlich gewesen wäre. Vielmehr habe die Antragstellerin die nicht rechtzeitige Lieferung zu vertreten, da weder die erforderlichen Unterlagen rechtzeitig vorgelegen hätten, noch J. rechtzeitig vor Lieferung bezahlt worden sei, was aber Voraussetzung der Lieferung gewesen sei. Hinsichtlich der OP-Masken sei eine abweichende Lieferfrist nicht einvernehmlich vereinbart worden.
Wegen des Verfahrensablaufs, des wechselseitigen Parteivortrages und der Begründungen im Einzelnen wird auf den Schiedsspruch vom 04.09.2025 verwiesen (Anlage AS 55, Bl.1132 ff. d. A.).
Gegen den ihr am 08.09.2025 zugestellten Schiedsspruch richtet sich die Antragstellerin mit ihrem Aufhebungsantrag. Neben der Aufhebung begehrt sie die Zurückverweisung an das Schiedsgericht.
Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass die Entscheidung des Schiedsgerichts das Recht der Antragstellerin auf rechtliches Gehör verletze, sie gegen das Begründungserfordernis verstoße und die Entscheidung der öffentlichen Ordnung widerspreche, da sie arglistig erschlichen worden sei.
Das Schiedsgericht habe in mehrfacher Hinsicht den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör verletzt.
Das Schiedsgericht habe sich nicht mit ihrem Vortrag auseinandergesetzt, dass sie keine Kenntnis von den Verträgen zwischen der Antragsgegnerin und dem Bund und deren Kündigung gehabt habe. Die bloße Wiedergabe dieses Vortrags durch das Schiedsgericht im Rahmen der Darstellung der Parteiposition reiche für eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vortrag nicht aus. Der Vortrag sei jedoch entscheidungserheblich, da das Schiedsgericht die Annahme eines relativen Fixgeschäfts maßgeblich mit den Regelungen und der Kündigung des Rahmenvertrages begründe. Das Schiedsgericht berücksichtige bei der Frage, ob die Begrenzung des Leistungsinteresses auch für die Antragstellerin erkennbar gewesen sei, nicht, dass sie keine Kenntnis von dem Inhalt und der Kündigung des Rahmenvertrages gehabt habe. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Schiedsgericht, hätte es den Tatsachenvortrag erkannt und gewürdigt, zu einem anderen, der Antragstellerin günstigerem, Ergebnis gekommen wäre.
Ihren Rechtsvortrag, dass das Fixgeschäft mit dem Erfüllungsverlangen nach Fristablauf gemäß § 376 Abs. 1 S. 1 (gemeint wohl S. 2) HGB seinen Fixcharakter verloren habe, habe das Schiedsgericht ebenfalls übergangen, obwohl nach Rechtsauffassung des Schiedsgerichts die Frage des Verlusts der Fixnatur nach Vertragsabschluss entscheidungserheblich gewesen sei. Zwar sei die Terminologie und die Fundstelle des Rechtsvortrages von dem Schiedsgericht im Obersatz aufgegriffen worden, jedoch handle es sich mangels Würdigung um eine reine Leerformel. Es sei nicht auszuschließen, dass das Schiedsgericht bei Würdigung des Rechtsvortrags der Antragstellerin zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.
Eine Gehörsverletzung liege auch darin, dass die von ihr eingewandte fehlende Glaubwürdigkeit des Zeugen E. vom Gericht übergangen worden sei, obwohl sie konkret auf eine vorsätzliche Unwahrheit in seiner Aussage hingewiesen habe. In dem Post-Hearing Brief habe sie darauf hingewiesen, dass er auf die eindeutige Frage, ob die Schiedsklägerin die einzige Lieferantin sei, mit der es Rechtsstreitigkeiten gäbe, wahrheitswidrig mit einem "Ja" geantwortet habe. Dazu habe sie weiter vorgetragen, dass sie wisse, dass die Antragsgegnerin mindestens 13 aktive Klagen gegen frühere Masken-Lieferanten anhängig habe und es offenkundig sei, dass der Zeuge in seiner Position als Prokurist der Schiedsbeklagten aufgrund seiner leitenden Stellung über grundlegende geschäftliche Abläufe und rechtliche Auseinandersetzungen des Unternehmens informiert sein müsse. Das Schiedsgericht habe die Zeugenaussage des Herrn E. insbesondere zur Thematik der Begrenzung und Natur des Absatzinteresses gewürdigt und zu Grunde gelegt, ohne sich mit der Glaubwürdigkeit unter Berücksichtigung der vorgetragenen Falschaussagen zu beschäftigen. Damit habe das Schiedsgericht ihren Vortrag zur Glaubwürdigkeit des Zeugen übergangen und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Schiedsgericht die Aussagen unter Berücksichtigung ihres Vortrages zur Glaubwürdigkeit abweichend gewürdigt hätte.
Es liege auch ein Aufhebungsgrund gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO vor, da der Schiedsspruch entgegen § 1054 Abs. 2 ZPO nicht hinreichend begründet worden sei. Die Begründung des Schiedsspruchs sei in Bezug auf die Frage nach der Lieferfristverlängerung bis zum 25.05.2025 widersprüchlich und widersinnig. Zwar gehe das Schiedsgericht auf die Frage des Vorliegens einer einvernehmlichen Fristverlängerung zur Lieferung der Masken bis zum 25.05.2020 ein. Es sei jedoch nicht erkennbar, zu welchem Ergebnis das Schiedsgericht gelange. Die Ausführungen seien verworren, widersprüchlich und ließen nicht erkennen, ob das Schiedsgericht von einer einvernehmlichen Fristverlängerung oder von einem einseitigen Absehen von der Kündigungsmöglichkeit bis zum 25.05.2020 ausgehe. Während es anfänglich dahinstehen lasse, ob es von einer Fristverlängerung ausgehe (Rn.161 des Schiedsspruchs), gehe es an späterer Stelle von einer Abänderung und Fristverlängerung aus (Rn.185) aus. An einer weiteren Stelle spreche es dagegen wiederum von „Ermöglichung einer Anlieferung der Masken über die vertraglich vereinbarte Lieferfrist“ (Rn.198), was gegen die Annahme einer Vereinbarung spreche. Wiederum an anderen Stellen sei der Formulierung die Annahme einer Vereinbarung zu entnehmen, wobei dann mit „Anlieferungsmöglichkeit nach Fristablauf“ wieder relativiert werde (Rn.199). Wegen der wechselnden und unklaren Formulierungen sei dem Schiedsspruch nicht zu entnehmen, welche Rechtsauffassung das Schiedsgericht vertrete. Vielmehr vertrete das Schiedsgericht wechselnd zwei sich ausschließende Positionen. Die Adressaten seien daher nicht im Stande, den Gedanken des Schiedsgerichts zu folgen.
Der Schiedsspruch sei wegen eines ordre public Verstoß darüber hinaus aufzuheben, da die Antragsgegnerin den Schiedsspruch durch vorsätzliche falsche Schilderung im Sinne von § 826 BGB arglistig erschlichen habe.
Zentrales Verteidigungsvorbringen der Antragsgegnerin im Schiedsverfahren, um den angeblichen Fixcharakter des Kaufvertrages sowie die Aufrechterhaltung dieses Fixcharakter zu belegen, sei die angebliche Abhängigkeit vom BMG und die mit der Kündigung des Rahmenvertrages verbundene eingeschränkte Weiterveräußerungsmöglichkeit gewesen. Dazu habe sie vorgetragen, dass ihr Interesse an den Maskenlieferungen als bloße Zwischenhändlerin auf die Weiterveräußerungsmöglichkeit an das BMG beschränkt gewesen sei und sie das Absatzrisiko als Logistikunternehmerin darüber hinaus nicht habe tragen wollen. Sie habe die Sachlage bewusst so dargestellt, dass nur noch bestehende und durch das BMG genehmigte Vertragspflichten abgewickelt würden und darüber hinaus keine Abnahmebereitschaft und Abnahmemöglichkeit gegenüber dem BMG bestanden habe. Dies sei von dem Zeugen E. sowohl schriftlich als auch im Rahmen der mündlichen Vernehmung bestätigt worden. Diesen Vortrag habe das Schiedsgericht seiner Entscheidung auch zu Grunde gelegt (Rn.180-184 des Schiedsspruchs).
Zwischenzeitig sei aber bekannt geworden, dass der Vortrag wahrheitswidrig erfolgt sei. Dies gehe aus dem Untersuchungsbericht der noch unter dem Bundesgesundheitsminister a.D. W. eingesetzten sachverständigen Beraterin Dr. I. hervor (Anlage AS 2, Bl. 123 ff. d. A.). Dort werde ausgeführt, dass sich in den vom Betriebsführer erstellten Übersichten auch Verträge nach dem 05.05.2020 mit vier Unternehmen im Wert von über 43 Mio. € befänden (S. 69 des Berichts, Bl. 192 d. A.). Die Antragstellerin sei nach Erlass des Schiedsspruchs unter anderem in Besitz der finalen Übersicht der Antragsgegnerin über die für den Bund gekauften Masken gekommen, die diese am 31.05.2021 an D. als Betriebsführerin des Bundes übersendet habe (Anlage AS 59/60, Bl.1245 ff. d. A.). Dort seien die besagten weiteren Verträge aufgelistet. Die Verträge (aufgelistet unter „Einzelaufträge“) seien nach dem Auslaufen des sogenannten 3. Nachtrages geschlossen worden, was sich auch durch die lfd. Nr. der Purchase Orders sowie die aufgeführten Zeitpunkte der Zahlungen durch das BMG belegen ließe. Auch mit den anderen Lieferanten habe die Antragsgegnerin überwiegend Rahmenverträge geschlossen, weshalb jeder späteren Lieferung auch eine neue individuelle Bestellung zu Grunde gelegen habe. Es sei daher nicht lediglich um die Abwicklung bestehender Verträge gegangen (vgl. Verträge mit den Lieferanten B. und W. GmbH, Anlage As 62 und 63, Bl. 2980 ff. d.A.). Insgesamt habe die Antragsgegnerin noch 113,41 Millionen OP-Masken und 1,92 Millionen FFP2-Masken bei anderen Herstellern angekauft, nachdem das BMG den Rahmenvertrag gekündigt und sie die Annahme weiterer Anlieferungen durch die Antragstellerin wegen angeblich nicht vorhandener Absatzmöglichkeiten von Schutzmasken an den Bund verweigert habe. Die früheste neue Bestellung datiere auf den 12.06.2020.
Die Antragsgegnerin habe Auszüge der Liste im Schiedsverfahren als Anlage B 43 vorgelegt und dabei die Informationen zu den „Einzelaufträgen“ nach Kündigung des Rahmenvertrages weggelassen. Dies könne kein Zufall sein, sondern zeige den Vorsatz der Antragsgegnerin. Sie habe gewusst, dass sie auch noch nach Verweigerung der Annahme der Lieferungen der Antragstellerin großvolumig Masken an den Bund habe verkaufen können und auch verkauft habe. Insbesondere ihr Geschäftsführer E., der nach eigenem Bekunden für die Abstimmung mit dem BMG zuständig gewesen sei, müsse sich dessen bewusst gewesen sein. Dies habe er aber nicht vorgetragen. Stattdessen habe die Antragsgegnerin wahrheitswidrig und gezielt das Narrativ aufgebaut und aufrechterhalten, dass mit Kündigung des Rahmenvertrages durch den Bund jedwede Absatzmöglichkeit entfallen sei und nur noch die unter dem Rahmenvertrag bereits existierenden Verträge mit Lieferanten hätten abgewickelt werden können. Sie habe sich einen Vermögensvorteil erschlichen, da das Schiedsgericht den Schiedsspruch auf diesen wahrheitswidrigen Vortrag gestützt habe. Es stehe zu vermuten, dass sich der Bund und die Antragsgegnerin tatsächlich bei vermeintlich erster Gelegenheit ihrer bestehenden vertraglichen Verpflichtungen hätten entziehen wollen, um dann bei anderen Verkäufern die Schutzmaske günstiger zu beziehen. Dies entspreche der vom Inhaber der P. Unternehmensgruppe gegenüber dem BMG kommunizierten Strategie, direkt mit den Herstellern Verträge zu schließen und die Zwischenhändler erst bei Lieferung mit einer kleinen Provision bezahlen zu wollen (Bericht der Sachverständigen Dr. I., Anlage AS 2, S. 70, Bl. 193 d. A.).
Der Vortrag sei vorsätzlich wahrheitswidrig erfolgt, da der Zeuge E. als Geschäftsführer davon Kenntnis gehabt habe. Der Vorsatz werde auch indiziert, da die Abrechnungsübersichten in dem Schiedsverfahren unvollständig vorgelegt worden seien.
Der Falschvortrag sei auch entscheidungserheblich, da das Schiedsgericht davon ausgegangen sie, dass lediglich bestehende Verträge abgewickelt worden seien. Bei der Frage der Begrenztheit des Leistungsinteresse stelle es maßgeblich auf die vermeintliche alleinige Absatzmöglichkeit gegenüber dem Bund ab. Maßgeblich sei daher die Frage, wie lange eine Absatzmöglichkeit gegenüber dem Bund bestanden habe. Das Schiedsgericht hebe ausdrücklich die mengenmäßige und zeitliche Begrenzung im Verhältnis zum Bund hervor. Wie die weiteren großvolumigen Bestellungen gezeigt hätten, habe das Interesse des Bundes an der Lieferung von Schutzmasken fortbestanden. Die Antragsgegnerin habe die Möglichkeit gehabt, auf die Genehmigung des Bundes hinzuwirken.
Das Vorgehen sei besonders verwerflich und sittenwidrig, da es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkender verstoße, wenn ein Titel mit vorsätzlichem Falschvortrag erschlichen werde. Die Antragstellerin habe keine Möglichkeit gehabt, den Vorwurf früher zu erheben. Sie habe zwar vorgetragen, dass Anlieferungen durch andere Verkäufer nach der verweigerten Annahme am 25.05.2020 erfolgt seien. Das Schiedsgericht habe aber angenommen, dass es sich um die Abwicklung bereits geschlossener Verträge gehandelt hätte. Die Anhaltspunkte aus dem Untersuchungsbericht von Dr. I. hätten nicht ausgereicht, um den Vorwurf des vorsätzlichen Falschvortrages zu erheben, da die Fundstelle nicht bekannt gemacht worden sei und auch nicht erkennbar gewesen sei, um welche Schutzmasken es sich bei den Folgegeschäften gehandelt habe. Die Antragstellerin sei erst nach Erhalt des Schiedsspruchs in den Besitz der maßgeblichen Listen gekommen. Am 25.09.2025 habe sie die Unterlagen zu der weiteren Lieferantin B. erhalten. Erst am 29.09.2025 habe eine Mitarbeiterin der Antragsgegnerin ihr die E-Mail der Antragsgegnerin an den Wirtschaftsprüfer D. mit der maßgeblichen Übersicht übermittelt (Anlage AS 67, Bl. 3072 d. A.). Erst dadurch habe sie die ausreichende Sicherheit gewinnen können, dass vorsätzlich falsch vorgetragen worden sei. Im Nachgang hätten dann noch weitere Erkenntnisse aus Gesprächen mit dem Zeugen P. über die Abwicklung der Verträge mit der Lieferantin H. GmbH gewonnen werden können. Präkludiert sei ihr Vorbringen daher nicht.
Die Antragstellerin beantragt,
1. den im DIS-Schiedsverfahren DIS-SV-2023-00962 zwischen den Parteien durch das Schiedsgericht bestehend aus der Schiedsrichterin T. G. als Vorsitzende und den Schiedsrichtern A. M. und I. S. am 4. September 2025 ergangenen und der Antragstellerin am 8. September 2025 übersandten Schiedsspruch vollständig aufzuheben;
2. den Rechtsstreit an das Schiedsgericht bestehend aus der Schiedsrichterin T. G. als Vorsitzender und den Schiedsrichtern A. M. und I. S. zurückzuverweisen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, das Schiedsgericht habe den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Das Vorbringen der Antragstellerin zur fehlenden Kenntnis vom Rahmenvertrag bzw. dessen Kündigung sei schon nicht von zentraler Bedeutung gewesen. Kern des klägerischen Vorbringens zur Frage des Vorliegens eines Fixgeschäfts sei die rechtliche Unabhängigkeit zwischen Rahmenvertrag und Vertrag sowie die anhaltenden Pandemielage, aufgrund derer die Antragstellerin nicht auf die Wesentlichkeit der Lieferfrist habe schließen können. Zumindest aber sei ihr Vortrag zur Unkenntnis des Inhalts und der Kündigung des Rahmenvertrages nicht entscheidungserheblich gewesen. Denn das Schiedsgericht habe ausgeführt, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob ein Fixgeschäft vorliege, der Vertragsschluss sei. Es habe ausführlich begründet, dass die Wesentlichkeit der Einhaltung der Lieferfrist für die Antragstellerin bereits anhand zahlreicher ihr bekannter Umstände vor und bei Vertragsschluss erkennbar gewesen sei und sie diese Wesentlichkeit auch erkannt habe, wie die Kommunikation im Rahmen der Vertragsabwicklung bestätige.
Die rechtlichen Ausführungen der Antragstellerin zur Umwandlung des Fixcharakters in einen gewöhnlichen Handelskauf habe das Schiedsgericht im Schiedsspruch gewürdigt, vertrete jedoch eine andere Auffassung als die Antragstellerin. Dies könne keinen Aufhebungsgrund begründen. Der Vortrag sei in das Parteivorbringen aufgenommen und in den Entscheidungsgründen an zwei Stellen umfassend gewürdigt worden. Das Schiedsgericht habe ausdrücklich klargestellt, dass es der Auffassung der Antragstellerin nicht folge (Rn. 185) und in einem weiteren Absatz begründet, weshalb der Fixcharakter nicht entfallen sei (Rn. 198-201). Dass sich das Schiedsgericht insoweit nicht konkret zu den rechtlichen Maßstäben (§ 376 Abs. 1 S. 2 HGB) verhalte, sei nicht relevant, da aus dem aufgezeigten Inhalt der Begründung zusammen mit dem ausdrücklichen Verweis auf den Vortrag der Antragstellerin in der Replik eindeutig hervorgehe, dass sich das Schiedsgericht eben mit dieser Rechtsansicht umfassend inhaltlich auseinandergesetzt habe.
Die Rüge zur angeblich fehlenden Glaubwürdigkeit des Zeugen L. E. betreffe allein die Richtigkeit der Beweiswürdigung und damit die Entscheidungsfindung des Schiedsgerichts. Ein Fehler in der Entscheidungsfindung könne wegen des Verbots der révision au fond jedoch grundsätzlich nicht die Aufhebung des Schiedsspruchs rechtfertigen, da der Senat nicht über eine solche Prüfungskompetenz verfüge. Die Antwort des Zeugen L. E. sei nicht falsch gewesen. Der Zeuge habe die Frage nach anderen Rechtsstreitigkeiten anders verstanden als die Antragstellerin sie verstanden wissen wolle. Er habe die offen gestellte Frage auf etwaig vergleichbare Klageverfahren gegen die Antragsgegnerin im Zuge der Annahme von Maskenlieferungen zu Beginn der Pandemie bezogen. Solche Rechtsstreitigkeiten gebe es auch nicht. Die Schiedsklageverfahren in China würden auf Initiative und im alleinigen wirtschaftlichen Interesse des BMG geführt. Die Antragsgegnerin trage kein wirtschaftliches Risiko und sie kenne auch den Stand bzw. Ausgang der Verfahren nicht. Darüber hinaus gehe es um die Mangelhaftigkeit der Masken. Der Zeuge E. habe auch nicht bekundet, dass es keine anderen Absatzmöglichkeiten gegeben habe, sondern, dass das BMG der Auftraggeber und einzige „Kunde“ der Antragsgegnerin gewesen sei und die Weiterveräußerung an das BMG der einzige Grund für den Abschluss der Lieferverträge u.a. mit der Antragstellerin gewesen sei. Seinen Stellungswechsel bei der Antragsgegnerin - noch während des laufenden Schiedsverfahrens - vom langjährigen Prokuristen zum Geschäftsführer habe er seiner Aufregung geschuldet versehentlich nicht bedacht. Eine Falschaussage sei darin nicht zu erblicken. Da die Frage der anderweitigen Absatzmöglichkeiten keine tragende Erwägung des Schiedsgerichts dargestellt habe, sei ein Beruhen des Schiedsspruchs auf der gerügten Verletzung, der angeblich fehlerhaften Würdigung der Aussage des Zeugen E., ausgeschlossen.
Die Begründung des Schiedsspruchs erfülle die Mindestanforderungen und sei weder widersprüchlich noch widersinnig. Das Schiedsgericht habe die Frage, ob eine einvernehmliche Fristverlängerung vorliege, ausdrücklich offengelassen und diese Frage auch offenlassen können, da es angenommen habe, dass der Fixcharakter zumindest nicht entfallen sei. Eine Widersprüchlichkeit sei darin nicht zu erkennen.
Der Schiedsspruch sei nicht arglistig erschlichen worden. Die Antragsgegnerin habe nicht falsch zu ihren Absatzmöglichkeiten an das BMG vorgetragen. Ihre Ausführungen im Schiedsverfahren seien sämtlich zutreffend gewesen. Alle, auch die im Juni und Juli 2020 erfolgten Maskenlieferungen hätten der Abwicklung von „Alt-bzw. Bestandsverträgen“ bzw. der Beilegung von Streitigkeiten aus diesen „Altverträgen“ gedient. Dabei seien zum Teil monatliche Liefermengen vereinbart worden, weshalb diese Lieferanten vordisponiert hätten. Sämtliche Liefermengen aus den Rahmenverträgen seien von dem BMG vor Kündigung des Rahmenvertrages freigegeben worden, weshalb unerheblich sei, ob diese durch Purchase Orders hätten formell ausgelöst werden müssen oder nicht. Nach Kündigung des Rahmenvertrages seien keine neuen Verträge mit neuen Lieferanten geschlossen worden.
Der Sonderbericht der Ermittlerin Dr. I. sei unrichtig und unpräzise. Der von der Antragstellerin aus der Übersicht (Anlage AS 59) gezogene Rückschluss auf den späten Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit den vier Lieferanten gehe fehl. Die Übersicht enthalte keine Vertragsdaten mit den aufgelisteten Lieferanten. Die Übersicht enthalte allein „PO-Nummern“, also Nummern für Purchase Orders, d.h. für einzelne Lieferungen der Lieferanten. Der Tabelle ließe sich auf S. 2 jedoch entnehmen, dass die unter den streitgegenständlichen „Einzelaufträgen“ genannten vier Lieferanten jeweils auch weiter oben mehrfach mit kleineren, also zeitlich früheren PO-Nummern bzw. Lieferungen aufgelistet seien. Dies zeige, dass diese Lieferanten schon zeitlich vor dem Vertragsschluss bzw. den Lieferungen der Antragstellerin Masken für das BMG geliefert hätten. Die Verträge mit diesen Lieferanten hätten daher nicht „neu“ sein können. Grund für die späten Anlieferungen im Juni und Juli 2020 sei gewesen, dass diese vier Lieferanten basierend auf den mit ihnen zu Beginn der Pandemie geschlossenen Rahmenlieferverträgen mit hohen monatlichen Zielmengen, aber ohne konkrete Lieferfristen, jeweils große Maskenmengen vordisponiert hätten, welche die Antragsgegnerin nach Kündigung des Rahmenvertrages durch das BMG nicht mehr habe abrufen können bzw. dürfen. In Abstimmungen mit dem BMG seien im Juni und Juli 2020 Einigungen mit diesen Lieferanten erzielt worden, die zum Gegenstand gehabt hätten, dass noch eine bestimmte Menge an Masken geliefert und an das BMG weiterverkauft würden. Sie habe nicht eigeninitiativ, sondern nach Rücksprache und Vorgaben des BMG gehandelt. Mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag seien diese Altverträge nicht vergleichbar gewesen, da es sich um Rahmenlieferverträge ohne feste Lieferfristen gehandelt habe.
Sie habe auch keine Anlagen manipuliert. Die im Schiedsverfahren eingereichte Übersicht („Anlage B43“) sei eine frühere Fassung und stamme aus Mai 2020 und habe daher keine Lieferung nach diesem Zeitpunkt enthalten können. Die von der Antragstellerin vorgelegte Übersicht stamme nun aus Mai 2021. Die Abrechnungsübersicht sei fortlaufend aktualisiert worden und zu Beginn der Pandemie wöchentlich zur Abstimmung über weitere Zahlungen an das BMG übermittelt worden, daher würden zahlreiche Fassungen existieren.
Es fehle auch an der notwendigen Kausalität der behaupteten Täuschung, da das Schiedsgericht die Entscheidungserheblichkeit der weiteren Absatzmöglichkeiten sowie Lieferungen nach dem 25.05.2020 ausdrücklich im Schiedsspruch verneint habe.
Schließlich sei die Antragstellerin mit ihrem neuen Vorbringen präkludiert. Sie habe den Einwand des angeblichen vorsätzlichen Falschvortrags durch die Antragsgegnerin bereits im Schiedsverfahren geltend machen können. Der Bericht von Dr. I. sei zu dieser Zeit schon veröffentlicht gewesen und die Antragstellerin habe entsprechend auch schon in ihrem Post-Hearing Brief darauf hingewiesen. Der Übersicht (Anlage AS 59) habe es für die Geltendmachung der sittenwidrigen Erschleichung nicht bedurft, denn ergänzend zu der Aussage im I. -Bericht enthalte die Übersicht lediglich die Namen der vier Lieferanten. Weitere Tatsachen gingen aus ihr nicht hervor. Darüber hinaus bestreitet sie vorsorglich mit Nichtwissen, dass die Antragstellerin erst nach Erlass des Schiedsspruchs in den Besitz der finalen Übersicht gelangt sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Der Antrag der Antragstellerin auf Aufhebung des Schiedsspruchs ist zulässig, aber unbegründet.
1.
Der von der Antragstellerin gestellten Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs ist zulässig.
a)
Gemäß §§ 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 28 der Verordnung zur Zusammenfassung von Verordnungen über Zuständigkeiten in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 04.12.2024 (JuZuVO NRW, GVBl. NRW 2024, 1121-1182) ist das Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin auf Aufhebung des Schiedsspruchs zuständig, da der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens in Düsseldorf und damit in Nordrhein-Westfalen liegt.
b)
Der Aufhebungsantrag ist gemäß § 1059 Abs. 3 S. 1, 2 ZPO innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Empfang des Schiedsspruchs und damit fristgerecht eingereicht worden. Der Schiedsspruch ist der Antragstellerin am 08.09.2025 zugestellt worden. Der Aufhebungsantrag ist innerhalb der Drei-Monatsfrist am 08.12.2025 beim Oberlandesgericht Köln eingegangen.
2.
Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs hat in der Sache keinen Erfolg, weil ein Aufhebungsgrund im Sinne des § 1059 Abs. 2 ZPO nicht vorliegt. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin liegt keine Verletzung des Anspruchs der Antragstellerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 b) ZPO, kein Verfahrensverstoß im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO wegen einer unzureichenden Begründung und auch kein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO vor.
a)
Eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs der Antragstellerin durch das Schiedsgericht ist auf der Grundlage ihres Vorbringens nicht erkennbar.
aa)
Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) stellt neben dem Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 b) ZPO zugleich eine Verletzung des verfahrensrechtlichen ordre public und damit auch einen Aufhebungsgrund gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO dar (vgl. BGH, Beschluss vom 18.07.2019, I ZB 90/18, juris Rn. 32; Beschluss vom 07.06.2018, I ZB 70/17, juris Rn. 14).
Im Schiedsverfahren gilt der verfassungsrechtliche Grundsatz, dass Schiedsgerichte das rechtliche Gehör in gleichem Umfang gewähren müssen wie staatliche Gerichte. Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (vgl. zum Ganzen etwa Senat, Beschluss vom 31.10.2022, 19 Sch 13/22, juris Rn. 76 m.w.Dr. I.). Es verpflichtet das Gericht unter anderem dazu, den wesentlichen Kern des Vorbringens der Partei zu erfassen und - soweit er eine zentrale Frage des jeweiligen Verfahrens betrifft - in den Gründen zu verarbeiten. Geht ein Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Gründen der Entscheidung nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfG, Beschluss vom 19.06.2013, 1 BvR 667/13, juris Rn. 10; BGH, Beschluss vom 12.10.2021, VIII ZR 91/20, juris Rn. 14 f.; Beschluss vom 26.11.2020, I ZB 11/20, juris Rn. 21; Beschluss vom 16.01.2020, I ZB 23/19, juris Rn. 8; Beschluss vom 29.05.2019, I ZB 30/19, juris 144; Beschluss vom 13.03.2018, VI ZR 281/16, juris Rn. 8). Daher genügt es, wenn das Schiedsgericht in seiner Begründung eine kurze Zusammenfassung der tragenden Erwägungen seines Schiedsspruchs gibt. Es ist nicht erforderlich, dass sich die Begründung mit jedem einzelnen Punkt des Parteivorbringens auseinandersetzt (BGH, Beschluss vom 10.03.2016, I ZB 99/14, juris Rn. 24). Setzt sich das Gericht mit dem Parteivortrag inhaltlich nicht auseinander, sondern mit Leerformeln über diesen hinweg, stellt dies auch einen Verstoß dar (BGH, Beschluss vom 18.07.2019, I ZB 90/18, juris Rn. 10 und Beschluss vom 07.06.2018, I ZB 70/17, juris Rn. 6). Von einer Verletzung der Pflicht ist auch auszugehen, wenn die Begründung der Entscheidung nur den Schluss zulässt, dass sie auf einer allenfalls den äußeren Wortlaut, aber nicht den Sinn des Vortrags der Partei erfassenden Wahrnehmung beruht (BGH, Beschluss vom 11.05.2021, VI ZR 1206/20, juris Rn. 13; Beschluss vom 13.04.2021, VI ZR 493/19, juris Rn. 45; Beschluss vom 21.01.2020, VI ZR 165/19, juris Rn. 7 m.w.Dr. Sudhof).
Art. 103 Abs. 1 GG gibt indes keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit dem Vorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt, die sie selbst für richtig hält (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20.01.2003, 2 BvR 1/03, juris Rn. 2). Aus dem Prozessgrundrecht folgt auch keine Pflicht der Gerichte, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BVerfG, Urteil vom 07.07.1992, 1 BvL 51/86, juris Rn. 112; BGH, Beschluss vom 21.02.2008, IX ZR 62/07, juris Rn. 5; BGH, Beschluss vom 01.07.2010, IX ZR 1/08, juris Rn. 1).
Ob die Gründe zutreffend sind und den Schiedsspruch auch inhaltlich rechtfertigen, ist angesichts des Umstands, dass die Parteien gerade eine Entscheidung durch private Schiedsrichter und nicht durch das staatliche Gericht vereinbart haben, nicht entscheidend (Voit in: ZPO, Musielak/Voit/Voit, 22. Aufl. 2025, ZPO § 1059 Rn. 21). Denn im Aufhebungsverfahren geht es nicht um die sachliche Nachprüfung des Schiedsspruchs im Sinne der Richtigkeit der Streitentscheidung. Eine sachliche Unrichtigkeit eines Schiedsspruchs und die Verletzung materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts ist ebenso wie bei einem Urteil grundsätzlich kein Aufhebungsgrund (Verbot der révision au fond, vgl. BGH, Urteil vom 12.07.1990, III ZR 174/89, juris Rn. 8; BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2023, I ZB 37/23, juris Rn. 49; Althammer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 2026, § 1059 ZPO, Rn. 66).
bb)
Anhand der aufgezeigten Maßstäbe ist eine relevante Gehörsverletzung nicht festzustellen.
Die Ausführungen in dem Schiedsspruch lassen erkennen, dass das Schiedsgericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen einbezogen hat, soweit es sie für entscheidungserheblich hielt. Dabei war das Schiedsgericht auch nicht verpflichtet, den gesamten Parteivortrag widerzugeben. Dennoch hat es das Parteivorbringen nach den einzelnen Themenkomplexen geordnet aufgeführt (s. Schiedsspruch Gliederungspunkt D., Rn. 69 - 137) und sich im Rahmen der Prüfung der einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen nochmals mit dem jeweiligen Vortrag der Parteien auseinandergesetzt. Dabei führt es aus, warum es bestimmte Voraussetzungen für entscheidungserheblich und erfüllt ansieht.
Dazu im Einzelnen:
(1)
Das Schiedsgericht hat den Vortrag der Antragstellerin zur fehlenden Kenntnis des Inhalts und der Kündigung des Rahmenvertrages zur Kenntnis genommen und erkennbar als nicht entscheidungserheblich bewertet.
In dem Schiedsspruch ist unter den Parteipositionen der Vortrag der Antragstellerin wiedergebeben, dass sie keine Kenntnis von der im Hintergrund der Beschaffung stehenden Rahmenvereinbarung gehabt habe und ihr auch der Abstimmungsbedarf mit dem BMG zur Verschiebung von Lieferterminen nicht bekannt gewesen sei (Rn. 73 des Schiedsspruchs, Bl.1162f. d. A.).
Im Rahmen der rechtlichen Würdigung führt das Schiedsgericht zunächst abstrakt zu den Voraussetzungen eines relativen Fixgeschäfts aus. Dabei legt es als Maßstab an, dass der Gläubiger insoweit den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden haben müsse, sodass die Einhaltung der vereinbarten Leistungszeit für ihn wesentlich sei. Dieses besondere Interesse müsse dem Schuldner entweder bei Vertragsschluss mitgeteilt worden oder aus den den Vertragsschluss begleitenden Umständen für ihn erkennbar gewesen sein (Rn. 173 des Schiedsspruchs). Weiter führt es dann zur Ermittlung des Interesses und Auslegung des Parteiwillens aus. In den folgenden Randnummern subsumiert das Schiedsgericht unter diese Voraussetzungen. Es begründet zunächst, dass ein beschränktes Leistungsinteresse der Schiedsbeklagten besteht und woraus sich dieses ergibt (Rn 179 - 185 des Schiedsspruchs). Dabei stellt das Schiedsgericht maßgeblich auf die Vertragsbeziehung zu dem BMG und dem damit verbundenen Absatzmarkt ab. Unter dem folgenden Gliederungspunkt (Rn. 186 - 197 des Schiedsspruchs) führt das Schiedsgericht in mehreren Absätzen und Untergliederungen aus, dass dieses beschränkte Leistungsinteresse für die Schiedsbeklagte erkennbar gewesen sei. Bei der Frage der Erkennbarkeit und Kenntnis der Antragstellerin von der Bedeutung für die Antragsgegnerin stellt das Schiedsgericht nicht auf den Inhalt des Rahmenvertrags oder dessen Kündigung ab. Zur Begründung führt es vielmehr die vorvertragliche Korrespondenz, die vertragliche Regelung der Parteien sowie die Vertragsabwicklung und den Umgang mit Fristverlängerungsgesuchen an. Das Schiedsgericht berücksichtigt dabei maßgeblich die Umstände bei bzw. vor Vertragsschluss. Soweit es die Vertragsabwicklung für die Begründung heranzieht (Rn. 194-196 des Schiedsspruchs), so unterstreicht es damit, dass aus dieser Korrespondenz erkennbar gewesen sei, dass der Antragstellerin vertreten durch den Geschäftsführer die Bedeutung der Frist bewusst gewesen sei. Der Begründung ist zu entnehmen, dass die Kündigung des Rahmenvertrages für die Annahme eines Fixgeschäftes ohne Bedeutung gewesen sei. Auch bezieht sich das Schiedsgericht zur Begründung dafür, dass die Antragstellerin die erforderliche Kenntnis gehabt habe, nicht auf die Einzelheiten des Rahmenvertrages, weshalb es für das Schiedsgericht auch nicht entscheidungserheblich gewesen sei, dass der Schiedsklägerin der Rahmenvertrag im Einzelnen nicht bekannt gewesen sei. Es führt vielmehr im Einzelnen aus, welche Umstände aus dem Rahmenvertrag bekannt gewesen seien, auch in den Vertrag zwischen der Parteien Einzug gehalten hätten und dass dies für die Annahme einer Erkennbarkeit der Bedeutung der Lieferfrist maßgeblich gewesen sei. Die nach dem Vertragsschluss erfolgte Kündigung des Rahmenvertrages hatte aus Sicht des Schiedsgerichts keine Bedeutung, da es vorangestellt hatte, dass die Umstände vor und bei Vertragsschluss maßgeblich seien. Insofern war es nicht gehalten, auf den Vortrag ausdrücklich einzugehen oder ihn ausdrücklich als nicht entscheidungserheblich darzustellen, da aus der ausführlichen Begründung insbesondere auch aus der Gegenüberstellung der Gründe für die Annahme eines Fixgeschäfts und der Erkennbarkeit durch die Antragstellerin erkennbar war, dass es den Vortrag nicht für entscheidungserheblich gehalten hat. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Schiedsgericht eine Gesamtwürdigung der Umstände vornimmt, da es insoweit erkennen lässt, welche Umstände es für welche rechtliche Beurteilung für maßgeblich hält, weshalb es nicht gehalten war, jeden Punkt im Einzelnen auszuführen und zu gewichten.
(2)
Das Schiedsgericht hat auch den Rechtsvortrag der Antragstellerin, dass das Fixgeschäft mit dem Erfüllungsverlangen nach Fristablauf gemäß § 376 Abs. 1 S. 2 HGB seinen Fixcharakter verloren habe, nicht übergangen. Es widmet diesem Rechtsvortag vielmehr einen eigenen Gliederungspunkt („Keine Änderung des Fixcharakters durch Verlängerung der Lieferfrist“, Rn. 198 - 201). In dem Obersatz führt es aus, der Ansicht zu sein, dass sich die Fixschuld durch die Ermöglichung einer Anlieferung der Masken über die vertraglich vereinbarte Lieferfrist hinaus bis zum 25.05.2020 nicht in ein allgemeines Handelsgeschäft umgewandelt habe. Es setzt sich mit dem insoweit unstreitigen Vortrag der Parteien auseinander und prüft, welche rechtlichen Konsequenzen dies hat. Dabei berücksichtigt es nicht nur den Tatsachenvortrag, sondern setzt sich auch mit den rechtlichen Erwägungen auseinander, erachtet diese aber nicht für durchgreifend. Durch die verwendete Terminologie ist erkennbar, dass es dabei das Rechtsargument der Antragstellerin zu § 376 Abs. 1 S. 2 HGB gerade nicht übergeht. Dies zeigt sich auch daran, dass das Schiedsgericht den maßgeblichen Rechtsvortrag der Antragstellerin in einer Fußnote ausdrücklich in Bezug setzt (Fußnote 260 des Schiedsspruchs). Ob es dabei den Inhalt des Arguments zutreffend erfasst, ist im Rahmen des Aufhebungsverfahrens nicht zu prüfen, da es - wie oben ausgeführt - nicht um die sachliche Nachprüfung des Schiedsspruchs im Sinne der Richtigkeit der Streitentscheidung geht.
Dabei ist auch unschädlich, dass das Schiedsgericht dahinstehen lässt, ob es sich um eine Fristverlängerung, eine Vertragsanpassung oder ein Erfüllungsverlangen nach Fristablauf handelt, da es die rechtlichen Folgen des tatsächlichen Geschehens bewertet und dabei jeweils zum gleichen Ergebnis gelangt. Es war nicht gehalten, die rechtlichen Folgen für jede Alternative einzeln zu prüfen. Denn es hat in seiner Begründung eine kurze Zusammenfassung der den Schiedsspruch tragenden Erwägungen vorzunehmen (BGH, Beschluss vom 09.12.2021, I ZB 21/21, juris Rn. 51).
(3)
Die Antragsstellerin kann auch nicht mit der Rüge durchdringen, das Schiedsgericht habe den Vortrag der Antragstellerin zur Glaubwürdigkeit des Zeugen E. nicht berücksichtigt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt auch insoweit nicht vor.
Da eine Überprüfung des Schiedsspruchs auf seine materielle Richtigkeit wegen des grundsätzlichen Verbots der révision au fond nicht in Betracht kommt, ist dem staatlichen Gericht auch die Nachprüfung der vom Schiedsgericht vorgenommenen Beweiswürdigung untersagt (BGH, Beschluss vom 21.12.2023, I ZB 37/23, juris Rn. 49; BayObLG, Beschluss vom 15.01.2025, 102 Sch 250/23, juris Rn. 78).
Das Verbot der révision au fond greift selbst dann, wenn die Beweiswürdigung erkennbar falsch oder lückenhaft ist. Die bloße sachliche Unrichtigkeit oder Widersprüchlichkeit einer Beweiswürdigung ist an sich kein Aufhebungsgrund, sondern lediglich dann, wenn der Schiedsspruch mit elementaren Gerechtigkeitsvorstellungen nicht vereinbar ist, so dass eine Aufhebung unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen den ordre public in Betracht kommt (OLG Frankfurt, Beschlüsse vom 10.07.2014, 26 Sch 2/14, Rn. 68 und vom 26.11.2020, 26 Sch 14/20, juris Rn. 66; OLG München, Beschluss vom 02.03.2011, 34 Sch 6/11, juris Rn. 23).
Für eine derartige Unvereinbarkeit des Schiedsspruchs mit elementaren Gerechtigkeitsvorstellungen ist im Streitfall nichts ersichtlich. Vielmehr beruft sich die Antragsgegnerin auf die fehlende Glaubwürdigkeit des Zeugen. Dies kann sie nicht mit Erfolg im Aufhebungsverfahren geltend machen. Denn die Frage der Glaubwürdigkeitsbeurteilung von Zeugen unterliegt als originäre Aufgabe des Schiedsgerichts nicht der Überprüfung durch das staatliche Gericht (OLG Frankfurt, a.a.O., juris Rn. 71). Allein aus dem Umstand, dass das Schiedsgericht bei der Feststellung der Glaubwürdigkeit des Zeugen nicht ausdrücklich auf die Überlegungen der Antragstellerin zur Glaubwürdigkeit des Zeugen eingeht, kann ein solcher Verstoß gegen elementare Gerechtigkeitsvorstellungen nicht abgeleitet werden.
b)
Die Rüge der Antragstellerin, dass der Schiedsspruch nicht hinreichend oder widersprüchlich begründet worden sei, hat keinen Erfolg. Ein Aufhebungsgrund im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) i.V.m. § 1054 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor.
An die Fassung und Begründung von inländischen Schiedssprüchen werden nicht die Maßstäbe angelegt, die für Urteile staatlicher Gerichte gelten. Dies hängt u. a. damit zusammen, dass die Begründung eines Schiedsspruchs nicht seine - ohnehin eingeschränkte - Überprüfung durch ein staatliches Gericht sicherstellen soll, sondern im Interesse der Parteien erfolgt (BGH, Urteil vom 23.04.1959, VII ZR 2/58, juris Rn. 16ff. und Beschluss vom 09.12.2021, I ZB 21/21, juris Rn. 50). Soweit die Parteien nichts anderes vereinbaren, muss die Begründung eines Schiedsspruchs lediglich gewissen Mindestanforderungen entsprechen. Sie darf nicht offenbar widersinnig sein oder im Widerspruch zur Entscheidung stehen und sich nicht auf inhaltsleere Redensarten beschränken. Es genügt, wenn das Schiedsgericht in seiner Begründung eine kurze Zusammenfassung der den Schiedsspruch tragenden Erwägungen gibt. Auf die aus seiner Sicht für den Ausgang des Schiedsverfahrens zentralen Fragen muss das Schiedsgericht aber eingehen (BGH, Beschluss vom 26.11.2020, I ZB 11/20, juris Rn. 24 und Beschluss vom 09.12.2021, I ZB 21/21, juris Rn. 51).
Diesen Anforderungen genügt die Begründung des streitgegenständlichen Schiedsspruchs. Das Schiedsgericht geht auf alle entscheidungserheblichen Fragen ein und begründet die Annahme des Vorliegens oder Nichtvorliegens bestimmter Anspruchsvoraussetzungen. Wie schon oben ausgeführt geht das Schiedsgericht auch bei der Frage des Entfallens des Fixgeschäftscharakters wegen einer Abnahme der Ware nach dem 22.05.2020 auf die wesentlichen Punkte des Vortrags und der Rechtsansichten der Antragstellerin ein. Die Begründung des Schiedsspruchs ist auch nicht widersprüchlich oder widersinnig. Vielmehr hat das Schiedsgericht ausdrücklich offengelassen, ob die in dem Vertrag vereinbarte Lieferfrist vom 22.05.2020 einvernehmlich und formwirksam auf den 25.05.2020 verlängert worden ist (Rn. 161 des Schiedsspruchs). Der Begründung ist zu entnehmen, dass das Schiedsgericht davon ausgegangen ist, dass die Parteien unstreitig von einer zulässigen Lieferung bis zum 25.05.2020 ausgegangen sind. Die Ausführungen sind anders als die Antragstellerin meint auch nicht widersprüchlich. Zwar spricht das Schiedsgericht wechselnd von einer „Abänderung der Frist“ oder „Fristverlängerung“ und an anderer Stelle von einer „Anlieferungsmöglichkeit nach Fristablauf“. Allerdings ist dies dem Umstand geschuldet, dass das Schiedsgericht diese Frage bewusst offengelassen hat und so in seinen Formulierungen variiert. Insofern zitiert es zum Teil etwa auch den Vortrag oder die Formulierungen der Parteien, um sich mit ihren Argumenten und Rechtsansichten auseinanderzusetzen. Dem Schiedsspruch ist hinreichend zu entnehmen, dass das Schiedsgericht von einer Lieferungsmöglichkeit der Antragstellerin bis zum 25.05.2020 ausgegangen ist und dadurch der Fixcharakter nicht entfallen sei. Insofern war es nicht erforderlich, diese Möglichkeit - wie es die Antragstellerin fordert - rechtlich zu qualifizieren. Denn maßgeblich war nicht die rechtliche Qualifikation, sondern die - nach Auffassung des Schiedsgerichts - in allen Fällen identische Rechtsfolge einer einvernehmlichen Lieferungsmöglichkeit über den 22.05.2020 hinaus bis zum 25.05.2020. Insbesondere führt das Schiedsgericht ausführlich dazu aus, warum diese verlängerte Lieferungsmöglichkeit nichts an der Annahme eines relativen Fixgeschäfts ändert. Mithin hat sich das Schiedsgericht mit allen wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten auseinandergesetzt und diese auch widerspruchsfrei begründet.
c)
Ein ordre public Verstoß, der einen Aufhebungsgrund im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO darstellt, kann nicht darauf gestützt werden, dass der Schiedsspruch durch Verfahrensbetrug bzw. vorsätzlichen Falschvortrag erwirkt worden sein soll.
aa)
Das Gericht prüft, ob der Schiedsspruch zu einem Ergebnis führt, das mit den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Nicht jeder Widerspruch der Entscheidung des Schiedsgerichts zu zwingenden Vorschriften des deutschen Rechts stellt einen Verstoß gegen den ordre public dar; vielmehr muss es sich um eine nicht abdingbare Norm handeln, die Ausdruck einer für die Rechtsordnung grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers ist. Das ist der Fall, wenn eine Norm verletzt wird, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt, oder wenn der Schiedsspruch zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht; der Schiedsspruch muss mithin die elementaren Grundlagen der Rechtsordnung verletzen (BGH, Beschlüsse vom 30.10.2008, III ZB 17/08, juris Rn. 5 ff. und vom 28.1.2014, III ZB 40/13, juris Rn. 8; Senat, Beschluss vom 04.08.2017, 19 Sch 6/17, juris Rn. 18).
bb)
Eine solche Verletzung ist vorliegend nicht anzunehmen.
(1)
Soweit die Antragstellerin rügt, der Schiedsspruch sei aufgrund eines Verfahrensbetrugs erwirkt worden, ist ein Anerkennungsversagungsgrund nur dann gegeben, wenn sämtliche Voraussetzungen für die Geltendmachung des Restitutionsgrundes des § 580 Nr. 3, 4 ZPO erfüllt sind. Dazu gehört insbesondere auch, dass die verfahrensrechtlichen Schranken der §§ 581, 582 ZPO erfüllt sind (BGH, Beschlüsse vom 02.11.2000, III ZB 55/99, juris Rn. 18, vom 23.01.2025, I ZB 42/24, juris Rn. 18 und 06.10.2016, I ZB 13/15, juris Rn. 58).
Das ist nicht der Fall, da weder vorgetragen noch in sonstiger Weise ersichtlich ist, dass wegen der behaupteten Täuschungshandlung eine rechtskräftige Verurteilung ergangen wäre oder die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht hätte erfolgen können (§ 581 Abs. 1 ZPO).
(2)
Einen Aufhebungsgrund stellt es auch dar, wenn die Erwirkung des Schiedsspruchs oder das Gebrauchmachen von diesem Titel nach den für § 826 BGB bei staatlichen Urteilen geltenden Maßstäben eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung darstellt (BGH, Beschlüsse vom 23.01.2025, I ZB 41/24, juris Rn. 22 und vom 02.11.2000, III ZB 55/99, juris Rn. 19 sowie vom 06.10.2016, I ZB 13/15, juris Rn. 60; Voit in: Musielak/Voit, Kommentar zur ZPO, 23. Auflage 2026, § 1059 ZPO Rn. 26; Wilske/Markert in: BeckOK-ZPO, 60. Edition, Stand: 01.03.2026, § 1059 ZPO Rn. 66f.).
Nach § 826 BGB zu versagen ist einem Gläubiger die Vollstreckung eines rechtskräftigen, aber materiell unrichtigen Titels in besonders schwerwiegenden, eng begrenzten Ausnahmefällen, in denen es mit dem Gerechtigkeitsempfinden schlechthin unvereinbar wäre, dass er seine formelle Rechtsstellung unter Missachtung der materiellen Rechtslage zu Lasten des Schuldners ausnutzt. Das setzt neben der materiellen Unrichtigkeit des Vollstreckungstitels und der Kenntnis des Gläubigers hiervon zusätzliche besondere Umstände voraus, die die Erlangung oder die Ausnutzung des Vollstreckungstitels als sittenwidrig erscheinen lassen. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Dies gilt selbst dann, wenn der Schuldner weiß oder damit rechnet, dass dem Gläubiger hierdurch Nachteile entstehen. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (BGH, Beschluss vom 23.01.2025, I ZB 41/24, juris Rn. 22f. und Urteil vom 01.12.2011, IX ZR 56/11, juris Rn. 15).
Die Antragstellerin hat die Voraussetzungen einer der Antragsgegnerin nach § 31 BGB zurechenbaren vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung durch betrügerisches Erschleichen des Schiedsspruchs nicht dargelegt.
Soweit die Antragstellerin behauptet, dass die Antragsgegnerin im Schiedsverfahren wahrheitswidrig behauptet hätte, dass sie nach der Kündigung des Rahmenvertrages keine weiteren Verträge geschlossen, sondern nur bestehende Verträge abgewickelt hätte, ist ihr Vortrag nicht geeignet, einen solchen Falschvortrag überhaupt darzulegen. Zum Beleg dieser Behauptung bezieht sich die Antragstellerin zunächst auf den Bericht der sachverständigen Beraterin Dr. I., in dem es heißt: „Gleichwohl finden sich in dem vom Betriebsführer erstellten Übersichten auch Verträge nach dem 05.05.2020 mit vier Unternehmen im Wert von über 43 Mio. EUR.“ (Seite 69 Anlage AS 2). Dieser Vortrag kann eine Rechtkraftdurchbrechung nach § 826 BGB schon nicht bewirken, weil er schon im Schiedsverfahren hätte erfolgen können und erfolgt ist (OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.07.2022, 26 Sch 19/21, juris Rn. 215; BayObLG, Beschluss vom 15.10.2024, 102 Sch 118/23, juris Rn. 111). Letztlich räumt die Antragstellerin jedoch auch selbst ein, dass dieser Vortrag nicht geeignet ist, einen Falschvortrag zu belegen, da der Bericht insofern nicht aussagekräftig sei und sie nicht habe beurteilen können, wie die Berichtsverfasserin an diese Informationen gelangt sei und ob diese zutreffen. Dem ist zuzustimmen.
Auch die nun von ihr vorgelegte Abrechnungsübersicht „Übersicht Abrechnungen final“ (Anlage AS 59) ist zur Darlegung eines Falschvortrages nicht geeignet. Denn die Antragstellerin zieht aus der Übersicht Schlussfolgerungen, die sich dieser Übersicht nicht entnehmen lassen. Denn die Übersicht enthält weder ein Datum des Vertragsschlusses noch ein Datum der Lieferung. Dass die Einzelaufträge höhere und damit zeitlich nachgelagerte PO-Nummern (Purchase Order Nummern) enthalten, lässt nicht den sicheren Schluss zu, dass dem spätere Vertragsschlüsse zu Grunde liegen. Zwar dürfte die PO-Nr. nicht unbedingt, wie die Antragsgegnerin vorträgt, nur die Lieferung betreffen und im Zuge dieser vergeben werden, sondern bereits die Bestellung (purchase order = Auftragsbestätigung). Dies zeigt sich auch darin, dass auch PO-Nr. für die stornierten Bestellungen der Antragstellerin vergeben sind (P0000159). Allerdings trifft die bloße aufsteigende Nummerierung keine Aussage dazu, wann etwa ein (Rahmen-)Vertrag mit dem entsprechenden Lieferanten geschlossen wurde. Dazu trägt die Antragsgegnerin auch vor, dass dem Rahmenverträge ohne Lieferungsfristen zu Grunde gelegen hätten und die Lieferungen auf dieser Grundlage erfolgt seien. Insofern wäre der Vortrag der Antragsgegnerin in dem Schiedsverfahren, dass nach der Kündigung nur Lieferungen erfolgt seien, die Vertragsschlüsse vor der Kündigung des Rahmenvertrages mit dem Bund betroffen gewesen seien, davon gedeckt. Auch ist dem Umstand, dass auch die Zahlungen dieser Einzelaufträge zeitlich deutlich nach der Kündigung erfolgt sind, keine Aussage zu dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu entnehmen. Die Antragstellerin ist für die Falschaussage und die Täuschung darlegungs- und beweisbelastet. Ihr bisheriger Vortrag ist zur Darlegung nicht ausreichend, so dass auch dem Beweisangeboten auf Vernehmung diverser Zeugen in der Antragsschrift (Bl. 112 d. A.) nicht nachzugehen ist, da es sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis handeln würde. Dies ergibt sich darüber hinaus auch daraus, dass sie aus den PO-Nr. Rückschlüsse zum Bestellungsdatum zieht und Vermutungen über die mögliche Motivation für die verweigerte Annahme nach dem 25.05.2020 aufstellt (vgl. RN 248 der Antragsschrift vom 08.12.2025 „Es steht zu vermuten“, Bl.112 d. A.).
Auch fehlt hinreichender Vortrag zu den subjektiven Voraussetzungen der vorsätzlichen, sittenwidrigen Schädigung. Die Antragsgegnerin hat bestritten, die Anlagen aus taktischen Gründen nur auszugsweise vorgelegt zu haben. Sie hat bereits mit deren Vorlage vorgetragen, dass es sich um eine Übersicht zum Stand Mai 2020 handle (Bl. 1929 d. A.). Dass die Antragsgegnerin keine spätere Version vorgelegt hat, aus der sich weitere (für das Vertragsverhältnis der Parteien irrelevante) Zahlungen ergeben, lässt nicht auf den Vorsatz schließen, da sie keine Veranlassung hatte, andere Versionen vorzulegen, deren weiterer Inhalt für das Vertragsverhältnis nicht relevant war.
Schließlich hat die Antragstellerin auch keine hinreichenden Umstände dargelegt, die das behauptete Vorgehen als besonders verwerflich und sittenwidrig erscheinen lassen. Denn wie oben ausgeführt, ist erforderlich, dass das Vorgehen gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkender verstößt. Der Umstand, dass das Gesetz verletzt wird oder bei einem anderen ein Vermögensschaden hervorgerufen wird, reicht - wie oben schon ausgeführt - selbst dann nicht aus, wenn der Handelnde weiß oder damit rechnet, dass dem Gläubiger hierdurch Nachteile entstehen. Hinzutreten müssen stets besondere Umstände, die sich aus der Art und Weise der Prozessdurchführung ergeben und die das Vorgehen als sittenwidrig prägen, damit die den Prozess einleitende, betreibende oder sich in ihm verteidigende Partei über das Prozessergebnis hinaus für den entstehenden Schaden persönlich einzustehen hat (BGH, Urteil vom 11.11.2003, VI ZR 371/02, juris Rn. 18). Zu einer solchen besonderen Verwerflichkeit des Verhaltens der Antragsgegnerin trägt die Antragstellerin nicht vor, sondern beruft sich lediglich auf einen vorsätzlichen Falschvortrag. Die Annahme eines vorsätzlichen Falschvortrages in einzelnen Gesichtspunkten, um einen Titel zu erschleichen, reicht für die Annahme eines Sittenverstoßes nicht aus.
Letztlich kann all dies aber dahinstehen, denn es fehlt jedenfalls auch an der notwendigen Kausalität der behaupteten Täuschung für die Entscheidung des Schiedsgerichts. Durch den Falschvortrag müsste die Entscheidung des Schiedsgerichts herbeigeführt worden sein. Denn ein bloß objektiv falscher Vortrag der Gegenseite genügt für eine Rechtskraftdurchbrechung nach § 826 BGB nicht; erforderlich ist, dass der Schiedsspruch auf diesem Falschvortrag beruht, also die falsche Angabe eine tragende Erwägung der Entscheidung war (BGH, Urteil vom 07.01.1965, VII ZR 241/63, juris Rn. 9; OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.03.2016, 26 Sch 7/15, juris Rn. 110; Senat, Beschluss vom 09.09.2022, 19 Sch 13/22, juris Rn. 97). Das Schiedsgericht zieht für die Annahme eines relativen Fixgeschäfts die Umstände vor und bei Vertragsschluss heran. Insbesondere erachtet das Schiedsgericht es als wesentlich, dass die Antragsgegnerin die Masken der Antragstellerin im Auftrag von und für das BMG habe erwerben wollen und dies in Ziff. 3.1.2 des Vertrages auch niedergelegt worden sei (Rn.181 des Schiedsspruchs). Darüber hinaus sieht es als wesentlich an, dass die zwischen den Parteien vereinbarten Lieferfristen mit dem BMG abgestimmt und von diesem freigegeben worden seien und dies auch für die Parteien erkennbar gewesen sei (Rn. 183 des Schiedsspruchs). Ausdrücklich stellt das Schiedsgericht klar, dass es das Argument der Schiedsklägerin für unerheblich hält, dass die Antragsgegnerin bzw. das BMG noch nach dem 25.05.2020 Masken andere Lieferanten angenommen habe (Rn. 184 des Schiedsspruchs). Dadurch dass das Schiedsgericht die Parteivereinbarung für maßgeblich hält, und die Umstände, die anderer Lieferanten betreffen, außer Betracht lässt und aus seiner Sicht auch lassen kann, fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit der Behauptung der Antragsstellerin, dass nachträglich noch Verträge für den Bund geschlossen worden seien und die Antragsgegnerin darüber getäuscht habe.
(3)
Andere Verstöße gegen den ordre public sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
3.
Da der Aufhebungsantrag nach alldem keinen Erfolg hat, kommt eine Zurückverweisung an das Schiedsgericht nicht in Betracht.
4.
Die Kostenentscheidung folgt §§ 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 1064 Abs. 2 ZPO.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO. Der Gebührenstreitwert für das Verfahren auf Aufhebung eines Schiedsspruchs ist mangels spezieller Vorschriften gemäß der allgemeinen Regelung in § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 Halbsatz 1 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen. Für das Verfahren auf Aufhebung eines die Schiedsklage abweisenden Schiedsspruchs kommt es grundsätzlich auf den Wert der mit der Schiedsklage in der Hauptsache geltend gemachten Ansprüche an. Dies folgt daraus, dass der Antragsteller mit dem Aufhebungsantrag regelmäßig die weitere Verfolgung dieser Ansprüche vor einem anderen oder demselben Schiedsgericht ermöglichen will (BGH, Beschluss vom 19.11.2020, I ZB 115/19, juris Rn. 6). Der Wert würde danach 32.210.000,00 € betragen, ist nach § 39 Abs. 2 GKG jedoch auf 30.000.000,00 € zu begrenzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich in deutscher Sprache einzulegen.
Die Rechtsbeschwerde muss binnen einer Notfrist von 1 Monat bei dem Bundesgerichtshof eingegangen sein.
Die Rechtsbeschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat, die mit Zustellung der angefochtenen Entscheidung beginnt, zu begründen.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 05.07.2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf den Internetseiten www.justiz.de und www.bundesgerichtshof.de.