§ 376
Stand: 14.10.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/376#abs-1 (1) Ist bedungen, daß die Leistung des einen Teiles genau zu einer festbestimmten Zeit oder innerhalb einer festbestimmten Frist bewirkt werden soll, so kann der andere Teil, wenn die Leistung nicht zu der bestimmten Zeit oder nicht innerhalb der bestimmten Frist erfolgt, von dem Vertrage zurücktreten oder, falls der Schuldner im Verzug ist, statt der Erfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Erfüllung kann er nur beanspruchen, wenn er sofort nach dem Ablaufe der Zeit oder der Frist dem Gegner anzeigt, daß er auf Erfüllung bestehe.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/376#abs-2 (2) Wird Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt und hat die Ware einen Börsen- oder Marktpreis, so kann der Unterschied des Kaufpreises und des Börsen- oder Marktpreises zur Zeit und am Orte der geschuldeten Leistung gefordert werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/376#abs-3 (3) Das Ergebnis eines anderweit vorgenommenen Verkaufs oder Kaufes kann, falls die Ware einen Börsen- oder Marktpreis hat, dem Ersatzanspruche nur zugrunde gelegt werden, wenn der Verkauf oder Kauf sofort nach dem Ablaufe der bedungenen Leistungszeit oder Leistungsfrist bewirkt ist. Der Verkauf oder Kauf muß, wenn er nicht in öffentlicher Versteigerung geschieht, durch einen zu solchen Verkäufen oder Käufen öffentlich ermächtigten Handelsmakler oder eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preise erfolgen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/376#abs-4 (4) Auf den Verkauf mittels öffentlicher Versteigerung findet die Vorschrift des § 373 Abs. 4 Anwendung. Von dem Verkauf oder Kaufe hat der Gläubiger den Schuldner unverzüglich zu benachrichtigen; im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatze verpflichtet.
Wird zitiert von 41 Entscheidungen zu § 376 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Bonn, 16.04.2025 – 1 O 204/20Zitiert von 1
- OLG Köln, 12.11.2025 – 26 U 49/24Zitiert von 3
- LG Bonn, 11.03.2026 – 1 O 219/21Zitiert von 1
- OLG Köln, 19.07.2024 – 6 U 101/23Maskenbeschaffung im Open-House-Verfahren: Unwirksamkeit der formularmäßigen Vereinbarung eines absoluten Fixgeschäfts; Unwirksamkeit des Rücktritts mangels Nachfristsetzung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- LG Bonn, 15.05.2024 – 1 O 118/21
- LG Bonn, 10.04.2024 – 1 O 274/20Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 17.07.2026 – 19 Sch 1/26Aufhebung eines Schiedsspruchs: Erfolgloser Antrag wegen behaupteter Gehörsverletzung, mangelnder Begründung und angeblichen Ordre-public-Verstoßes Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Köln, 28.05.2026 – 8 U 14/25
- LG Bonn, 23.07.2025 – 1 O 342/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 376 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.06.2023 Ausfertigung
§ 376 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 154)
BGBl. 2023 I Nr. 154
BGBl. 2023 I Nr. 154
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 376 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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