§ 581 Besondere Voraussetzungen der Restitutionsklage
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 101
Nach Gewicht
- LSG Sachsen-Anhalt, 16.06.2022 – L 2 AS 256/21
- LAG Hamm, 08.03.2018 – 8 Sa 1350/17Zitiert von 2
- BGH, 12.05.2006 – V ZR 175/05Zitiert von 2
- LSG Hessen, 27.03.2018 – L 3 U 260/15Zitiert von 2
- OLG Hamm, 09.01.2017 – 4 UF 181/16Zitiert von 1
- BFH, 13.05.2025 – VIII B 34/24Nichtzulassungsbeschwerde gegen eine unzulässige RestitutionsklageZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 19.02.2026 – 12 A 261/26Zitiert von 1
- VG Karlsruhe, 24.06.2025 – 9 K 2889/24
- BGH, 23.01.2025 – I ZB 41/24Vollstreckbarkeit eines Schiedsspruchs: Vorliegen von Aufhebungsgründen bei Abschluss eines dem Schiedsspruch zugrundeliegenden VergleichsZitiert von 1
101 Entscheidungen zu § 581 ZPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 581 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/581#abs-1 (1) In den Fällen des vorhergehenden Paragraphen Nummern 1 bis 5 findet die Restitutionsklage nur statt, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/581#abs-2 (2) Der Beweis der Tatsachen, welche die Restitutionsklage begründen, kann durch den Antrag auf Parteivernehmung nicht geführt werden.