Rechtsprechung / OLG Köln / 4. Zivilsenat / 2010
OLG Köln Beschluss vom 10.08.2010 – 4 UF 127/10
4. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGK:2010:0810.4UF127.10.00
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Tenor§
Die Beschwerden des Antragstellers sowie des Ergänzungspflegers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 14.06.2010 - 459 F 114/09 - wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführer tragen die Gerichtskosten je zur Hälfte sowie die eigenen außergerichtlichen Kosten.
G r ü n d e
Beide Beschwerdeführer gehen wie das Amtsgericht zu Recht davon aus, dass bezüglich der Genehmigung der Ausschlagung des Erbes nach ihrer Mutter durch die beteiligten Kinder auf Seiten des Vaters, des gesetzlichen Vertreters der Kinder, ein Interessenskonflikt vorliegt, so dass der Vater in diesem Fall die gesetzliche Vertretung der Kinder nicht übernehmen kann.
Dem ist das Amtsgericht zu Recht durch die Bestellung eines Ergänzungspflegers begegnet.
Anders als die Beschwerdeführer meinen, hätte die Bestellung eines Verfahrensbeistandes in diesem Fall nicht ausgereicht.
Denn der Verfahrensbeistand ist kein gesetzlicher Vertreter des Kindes, für das er tätig wird. Der Verfahrensbeistand handelt vielmehr in eigenem Namen und hat nicht die Funktion, rechtliche Willenserklärungen für das Kind abzugeben oder entgegenzunehmen (vgl. Einzelbegründung § 158 FamFG, BT-Drucks. 16/6308, 240). Da Zustellungen für nicht verfahrensfähige Personen an deren gesetzlichen Vertreter zu bewirken sind (§§ 41 Abs. 3, 15 Abs. 1, Abs. 2, § 9 Abs. 2 FamFG, § 170 Abs. 1 ZPO; vgl. auch Keidel/Engelhardt, FamFG, 16. Aufl. 2009, § 158 Rz. 39), kann der Verfahrensbeistand insoweit den Ergänzungspfleger nicht ersetzen (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 158 FamFG Rz. 1; Sonnenfeld, NotBZ 2009, 295 [299]; Schürmann, FamFR 2009, 153 ff.; Zorn, Rpfleger 2009, 421 [426] und das Rechtsgutachten des Deutschen Notarinstituts e. V., Würzburg, DNotI-Report 2009, 145 [148]).
Zwar wird durch die Bestellung eines Pflegers das Genehmigungsverfahren schwerfälliger und kann länger dauern. Da aber die gesetzlichen Bestimmungen zur Vertretung des Kindes eindeutig sind, ist die Rechtsprechung nicht befugt, hier korrigierend einzugreifen (so auch KG, FamRZ 2010, 1171 mit eingehender Begründung).
Es hat also bei der Bestellung eines Ergänzungspflegers zu bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.
Beschwerdewert: 1.000,00 €, § 42 Abs. 2 FamGKG