Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1796 Verhältnis zwischen Vormund und Pflegeperson
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1796#abs-1 (1) Der Vormund hat auf die Belange der Pflegeperson Rücksicht zu nehmen. Bei Entscheidungen der Personensorge soll er die Auffassung der Pflegeperson einbeziehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1796#abs-2 (2) Für das Zusammenwirken von Vormund und Pflegeperson gilt § 1792 Absatz 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1796#abs-3 (3) Der Pflegeperson steht eine Person gleich, die
Wird zitiert von 94 Entscheidungen zu § 1796 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 12.02.2014 – XII ZB 592/12Ergänzungspflegerbestellung im Verfahren auf Genehmigung einer Erbausschlagung für ein minderjähriges KindZitiert von 4
- OLG Bamberg, 16.03.2020 – 2 UF 27/20Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 19.10.2022 – 13 WF 53/22Zitiert von 2
- BGH, 03.04.2019 – XII ZB 359/17Bestellung eines Ergänzungspflegers zur Vertretung Minderjähriger bei Eingehung eines PachtvertragsZitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 12.12.2017 – 7 UF 64/17
- OLG Karlsruhe, 26.03.2012 – 2 WF 42/12Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 25.06.2025 – XII ZB 157/24Interessenkonflikte zwischen Betroffenem und Betreuer: Entziehung der Vertretungsbefugnis des Betreuers nach neuem Recht; Anordnung einer geteilten Mitbetreuung; Doppelfunktion als Betreuer und Testamentsvollstrecker
- KG, 04.10.2024 – 3 UF 116/23
- OLG Karlsruhe, 29.01.2024 – 16 WF 97/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1796 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
17.12.2008 Ausfertigung
§ 1796 geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.