Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

FamFG

§ 9 Verfahrensfähigkeit

Stand: 10.06.2019

Bund98 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/9#abs-1 (1) Verfahrensfähig sind

1.
die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen,
2.
die nach bürgerlichem Recht beschränkt Geschäftsfähigen, soweit sie für den Gegenstand des Verfahrens nach bürgerlichem Recht als geschäftsfähig anerkannt sind,
3.
die nach bürgerlichem Recht beschränkt Geschäftsfähigen, soweit sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und sie in einem Verfahren, das ihre Person betrifft, ein ihnen nach bürgerlichem Recht zustehendes Recht geltend machen,
4.
diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes dazu bestimmt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/9#abs-2 (2) Soweit ein Geschäftsunfähiger oder in der Geschäftsfähigkeit Beschränkter nicht verfahrensfähig ist, handeln für ihn die nach bürgerlichem Recht dazu befugten Personen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/9#abs-3 (3) Für Vereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/9#abs-4 (4) Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters steht dem Verschulden eines Beteiligten gleich.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/9#abs-5 (5) Die §§ 53 bis 58 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

§ 8 § 10