Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 9 Verfahrensfähigkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 98
Nach Gewicht
- BGH, 12.05.2021 – XII ZB 34/21Kindschaftssache: Verfahrensfähigkeit eines mindestens 14 Jahre alten Minderjährigen in Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung; Wirksamkeit eines Verfahrenskostenhilfeantrags des MinderjährigenZitiert von 8
- OLG Brandenburg, 05.08.2021 – 13 WF 81/21
- OLG Frankfurt am Main, 16.12.2020 – 4 WF 188/20
- KG, 24.10.2016 – 19 UF 32/16Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 13.04.2011 – 17 UF 82/11Zitiert von 2
- Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 17.03.2021 – 23 A/21
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 22.12.2025 – 5 UF 193/25
- OLG Saarbrücken, 05.12.2025 – 6 UF 23/25
- OLG Saarbrücken, 30.10.2025 – 5 W 21/25Zitiert von 1
98 Entscheidungen zu § 9 FamFG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/9#abs-1 (1) Verfahrensfähig sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/9#abs-2 (2) Soweit ein Geschäftsunfähiger oder in der Geschäftsfähigkeit Beschränkter nicht verfahrensfähig ist, handeln für ihn die nach bürgerlichem Recht dazu befugten Personen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/9#abs-3 (3) Für Vereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/9#abs-4 (4) Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters steht dem Verschulden eines Beteiligten gleich.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/9#abs-5 (5) Die §§ 53 bis 58 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.