Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 158 Bestellung des Verfahrensbeistands
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/158#abs-1 (1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen fachlich und persönlich geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Der Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu bestellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/158#abs-2 (2) Die Bestellung ist stets erforderlich, wenn eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/158#abs-3 (3) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn
Sieht das Gericht in den genannten Fällen von der Bestellung eines Verfahrensbeistands ab, ist dies in der Endentscheidung zu begründen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/158#abs-4 (4) Die Bestellung endet mit der Aufhebung der Bestellung, mit Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens. Das Gericht hebt die Bestellung auf, wenn
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/158#abs-5 (5) Die Bestellung eines Verfahrensbeistands oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.
Wird zitiert von 282 Entscheidungen zu § 158 FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 27.11.2013 – XII ZB 682/12(Beistandschaft in Kindschaftssache: Vergütung des als Verfahrensbeistand tätigen Vereinsbetreuers; Voraussetzung für die Vergütungserhöhung)Zitiert von 9
- BGH, 15.09.2010 – XII ZB 209/10Verfahrensbeistandschaft für Minderjährige: Vergütung des Verfahrensbeistandes bei Bestellung für mehrere Kinder sowie Ersatzfähigkeit der FahrtkostenZitiert von 5
- BGH, 15.09.2010 – XII ZB 268/10Verfahrensbeistandschaft für Minderjährige: Vergütung des Verfahrensbeistandes bei Bestellung für mehrere KinderZitiert von 18
- BGH, 15.09.2010 – XII ZB 289/10Verfahrensbeistandschaft für Minderjährige: Vergütung des Verfahrensbeistandes bei Bestellung für mehrere Kinder sowie Ersatzfähigkeit der FahrtkostenZitiert von 5
- BGH, 15.09.2010 – XII ZB 260/10Verfahrensbeistandschaft für Minderjährige: Vergütung des Verfahrensbeistandes bei Bestellung für mehrere Kinder sowie Ersatzfähigkeit der FahrtkostenZitiert von 6
- BFH, 17.07.2019 – V R 27/17Steuerfreie Leistungen eines VerfahrensbeistandsZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BGH, 10.06.2026 – XII ZB 476/25Persönliche Anhörung des Kindes durch das Beschwerdegericht im Abänderungsverfahren über einen Umgangsausschluss
- OLG Karlsruhe, 06.03.2026 – 18 UF 99/25
- OLG Rostock, 17.10.2025 – 10 WF 63/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 158 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.12.2022 Ausfertigung
§ 158 geändert durch Artikel 12 Abs. 21 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2328 305)
BGBl. 2022 I S. 2328
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16.06.2021 Ausfertigung
§ 158 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Juni 2021 (BGBl. I 1810)
BGBl. 2021 I S. 1810
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04.05.2021 Ausfertigung
§ 158 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I 882)
BGBl. 2021 I S. 882
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30.07.2009 Ausfertigung
§ 158 eingefügt durch Artikel 8 Nr. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I 2449)
BGBl. 2009 I S. 2449
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.