Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 158 Bestellung des Verfahrensbeistands
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 279
Nach Gewicht
- BGH, 27.11.2013 – XII ZB 682/12(Beistandschaft in Kindschaftssache: Vergütung des als Verfahrensbeistand tätigen Vereinsbetreuers; Voraussetzung für die Vergütungserhöhung)Zitiert von 9
- BGH, 15.09.2010 – XII ZB 209/10Verfahrensbeistandschaft für Minderjährige: Vergütung des Verfahrensbeistandes bei Bestellung für mehrere Kinder sowie Ersatzfähigkeit der FahrtkostenZitiert von 5
- BGH, 15.09.2010 – XII ZB 268/10Verfahrensbeistandschaft für Minderjährige: Vergütung des Verfahrensbeistandes bei Bestellung für mehrere KinderZitiert von 18
- BGH, 15.09.2010 – XII ZB 289/10Verfahrensbeistandschaft für Minderjährige: Vergütung des Verfahrensbeistandes bei Bestellung für mehrere Kinder sowie Ersatzfähigkeit der FahrtkostenZitiert von 5
- BGH, 15.09.2010 – XII ZB 260/10Verfahrensbeistandschaft für Minderjährige: Vergütung des Verfahrensbeistandes bei Bestellung für mehrere Kinder sowie Ersatzfähigkeit der FahrtkostenZitiert von 6
- BFH, 17.07.2019 – V R 27/17Steuerfreie Leistungen eines VerfahrensbeistandsZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BGH, 10.06.2026 – XII ZB 476/25Persönliche Anhörung des Kindes durch das Beschwerdegericht im Abänderungsverfahren über einen Umgangsausschluss
- OLG Karlsruhe, 06.03.2026 – 18 UF 99/25
- OLG Rostock, 17.10.2025 – 10 WF 63/25
279 Entscheidungen zu § 158 FamFG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 158 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/158#abs-1 (1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen fachlich und persönlich geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Der Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu bestellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/158#abs-2 (2) Die Bestellung ist stets erforderlich, wenn eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/158#abs-3 (3) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn
Sieht das Gericht in den genannten Fällen von der Bestellung eines Verfahrensbeistands ab, ist dies in der Endentscheidung zu begründen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/158#abs-4 (4) Die Bestellung endet mit der Aufhebung der Bestellung, mit Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens. Das Gericht hebt die Bestellung auf, wenn
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/158#abs-5 (5) Die Bestellung eines Verfahrensbeistands oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.