Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 170 Zustellung an Vertreter

Stand: 10.06.2019

Bund165 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/170#abs-1 (1) Bei nicht prozessfähigen Personen ist an ihren gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Die Zustellung an die nicht prozessfähige Person ist unwirksam.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/170#abs-2 (2) Ist der Zustellungsadressat keine natürliche Person, genügt die Zustellung an den Leiter.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/170#abs-3 (3) Bei mehreren gesetzlichen Vertretern oder Leitern genügt die Zustellung an einen von ihnen.

§ 169 § 170a