Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 170 Zustellung an Vertreter

Stand: 10.06.2019

Bund155 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/170#abs-1 (1) Bei nicht prozessfähigen Personen ist an ihren gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Die Zustellung an die nicht prozessfähige Person ist unwirksam.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/170#abs-2 (2) Ist der Zustellungsadressat keine natürliche Person, genügt die Zustellung an den Leiter.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/170#abs-3 (3) Bei mehreren gesetzlichen Vertretern oder Leitern genügt die Zustellung an einen von ihnen.

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