§ 170 Zustellung an Vertreter
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 165
Nach Gewicht
- BGH, 15.01.2014 – VIII ZR 100/13Mahnverfahren: Zustellung eines Vollstreckungsbescheids an prozessunfähige Partei; Subsidiarität der NichtigkeitsklageZitiert von 3
- BGH, 12.03.2015 – III ZR 207/14Zustellungsmangel: Heilung der Unwirksamkeit einer - demnächstigen - Zustellung an eine prozessunfähige PersonZitiert von 20
- OLG Hamm, 25.09.2017 – 5 U 151/16
- BGH, 29.03.2017 – VIII ZR 11/16Heilung eines Zustellungsmangels im Zivilprozess: Bedeutung des Zustellungswillens des Gerichts; Zustellung an die sich aus dem Gesetz ergebende Person; Auslegungsbedürftigkeit der Klageschrift hinsichtlich des ZustellungsempfängersZitiert von 42
- BGH, 22.12.2015 – VI ZR 79/15Zivilrechtsstreit: Zustellungsmangel bei Zustellung einer einfachen statt einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift und dessen HeilungZitiert von 26
- LAG Hamm, 16.04.2024 – 7 TaBV 7/24
Zuletzt entschieden
- BAG, 25.03.2026 – 5 AZR 65/25Anforderungen an die Ersatzzustellung nach § 180 ZPOZitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 15.01.2026 – 16 U 138/24
- VG Berlin, 14.10.2025 – 35 K 437/25 A
165 Entscheidungen zu § 170 ZPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 170 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/170#abs-1 (1) Bei nicht prozessfähigen Personen ist an ihren gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Die Zustellung an die nicht prozessfähige Person ist unwirksam.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/170#abs-2 (2) Ist der Zustellungsadressat keine natürliche Person, genügt die Zustellung an den Leiter.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/170#abs-3 (3) Bei mehreren gesetzlichen Vertretern oder Leitern genügt die Zustellung an einen von ihnen.