Rechtsprechung / OLG Köln / 2004

OLG Köln Urteil vom 23.11.2004 – 22 U 77/04

ECLI:DE:OLGK:2004:1123.22U77.04.00

MietrechtNordrhein-WestfalenMietrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Miet- und Wohnungseigentumsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Berufung der Beklagten gegen das am 6. April 2004 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 2 O 222/03 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 Euro abzuwenden, sofern nicht die Kläger vor einer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2004-11-23/22-u-77-04#rd_3

Die Parteien schlossen am 27.04.2002 mit Wirkung zum 01.06.2002 einen Mietvertrag über ein Ladenlokal in C, das als Bäckerei bzw. Café genutzt werden sollte. Auf den Vertrag nebst Anlage (Bl. 75 ff. d.A.) wird Bezug genommen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2004-11-23/22-u-77-04#rd_4

Die Kläger haben geltend gemacht, die Beklagte habe mehrfach die Wasserzufuhr zum Mietobjekt gesperrt; außerdem habe sich der Vater eines der Gesellschafter der Beklagten, ein B P, als Vertreter der Beklagten seit November 2002 an einer Vielzahl von Tagen jeweils mehrere Stunden lang im Ladenlokal aufgehalten, den Kunden der Kläger gegenüber abfällige Äußerungen über die Kläger gemacht und dies trotz Aufforderungen, den Laden zu verlassen, jeweils fortgesetzt. Seit Oktober 2002 erteilte die Beklagte den Klägern eine Vielzahl von Abmahnungen wegen angeblicher Vertragsverletzungen. Außerdem erklärte die Beklagte mehrfach, zuletzt am 01.04.2003, die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2004-11-23/22-u-77-04#rd_5

Die Kläger haben zunächst beantragt,

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2004-11-23/22-u-77-04#rd_6

die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, den Klägern in dem angemieteten Ladenlokal V-str. 27, #### C, das Wasser abzustellen,

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2004-11-23/22-u-77-04#rd_7

die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, daß Herr B P grundlos das Ladenlokal betritt und sich dort dauerhaft aufhält.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2004-11-23/22-u-77-04#rd_8

Die Beklagte hat beantragt,

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2004-11-23/22-u-77-04#rd_10

die Klage abzuweisen,

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2004-11-23/22-u-77-04#rd_13

die Kläger zu verurteilen, das Ladenlokal im Erdgeschoss des Anwesens V-str. 27 in #### C nebst 2 Kellerräumen, separater Mülltonnen/Containeranlage und Werbefläche an der Fassade geräumt an sie herauszugeben.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2004-11-23/22-u-77-04#rd_14

Durch Versäumnisurteil vom 23.09.2003 hat das Landgericht der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht nach Einspruch der Beklagten das vorerwähnte Versäumnisurteil aufrechterhalten, den Beklagten Ordnungsmittel angedroht und eine nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Erweiterung der Widerklage als unzulässig verworfen.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2004-11-23/22-u-77-04#rd_15

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2004-11-23/22-u-77-04#rd_16

Mit der Berufung erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Außerdem verfolgt sie die Widerklage weiter, soweit sie auf Räumung und Herausgabe des Objektes gerichtet ist. Die als unzulässig verworfene Erweiterung um einen Zahlungsantrag ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2004-11-23/22-u-77-04#rd_17

Die Beklagte macht geltend, das Mietverhältnis sei durch Kündigung beendet worden.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2004-11-23/22-u-77-04#rd_18

Es lägen bereits die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung vor, da die Kläger die Bäckerei nicht in eigener Person betrieben, sondern durch Frau Q (Berufungsbegründung S. 2 ff, Bl. 298 ff. d.A.). Im übrigen sei die Kündigung aber auch als ordentliche Kündigung wirksam, da bei Abschluss des Mietvertrages die Schriftform nicht eingehalten worden sei (S. 4 ff. Bl. 300 ff. d. A.).

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2004-11-23/22-u-77-04#rd_20

unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 06.04.2004 - 2 0 222/03 - die Klage abzuweisen und auf die Widerklage die Kläger als Gesamtschuldner zu verurteilen, das im Erdgeschoss des Anwesens V-str. 27 in #### C gelegene Ladenlokal nebst zwei Kellerräumen, separater Mülltonnen/Containeranlage und Werbefläche an der Fassade zu räumen und geräumt an sie herauszugeben.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2004-11-23/22-u-77-04#rd_21

Die Kläger beantragen

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2004-11-23/22-u-77-04#rd_22

Zurückweisung der Berufung.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2004-11-23/22-u-77-04#rd_23

Sie machen geltend, die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung lägen nicht vor. Frau Q sei lediglich als Angestellte/Filialleiterin der Kläger im Geschäft tätig (Berufungserwiderung S. 2 Bl. 307 d. A.).

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2004-11-23/22-u-77-04#rd_24

Die Kündigung könne auch nicht in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden; die Schriftform sei im Übrigen gewahrt. Zumindest könne sich die Beklagte, die den Mietvertrag mit Anlagen gestellt habe, nicht auf einen etwaigen Formmangel berufen (S. 3 ff, Bl. 308 ff. d. A.).

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2004-11-23/22-u-77-04#rd_25

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2004-11-23/22-u-77-04#rd_27

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil entspricht der Sach- und Rechtslage. Die Klage ist unbegründet, während die Widerklage - soweit sie im Berufungsverfahren noch weiterverfolgt wird - unbegründet ist.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2004-11-23/22-u-77-04#rd_29

Die Kläger haben gegen die Beklagte Anspruch auf Unterlassung der von ihnen geltend gemachten Besitzstörungen nach § 862 BGB.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2004-11-23/22-u-77-04#rd_30

Unstreitig hat die Beklagte mehrfach die Wasserzufuhr zum Mietobjekt abgesperrt. Ebenso ist unstreitig, daß sich der als Zeuge benannte B P (Vater eines der Gesellschafter der Beklagten) in einer Vielzahl von Fällen im Geschäft der Kläger aufgehalten, dort abfällige Äußerungen über die Kläger gemacht und dies trotz der - mehrfachen - Aufforderung, den Laden zu verlassen, jeweils fortgesetzt hat.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2004-11-23/22-u-77-04#rd_31

Dieses Verhalten des Herrn B P stellt eine Besitzstörung dar, die von den Klägern nicht hingenommen werden muß. Das Verhalten des Herrn P muß sich die Beklagte, die dessen Auftreten in ihrem Namen, insbesondere die Abfassung von Schreiben auf ihrem Briefkopf, seit Beginn des Mietverhältnisses geduldet hat, zurechnen lassen.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2004-11-23/22-u-77-04#rd_32

Der Einwand der Beklagten, die Kläger müßten aufgrund der von der Beklagten erklärten Kündigung das Objekt ohnehin räumen, ist eine petitorische Einrede im Sinne des § 863 BGB. Er wäre nur dann beachtlich, wenn die von der Beklagten insoweit erhobene Widerklage Erfolg hätte, was aber nicht der Fall ist.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2004-11-23/22-u-77-04#rd_34

Denn die Beklagte hat gegen die Kläger keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe des Mietobjektes nach § 546 Abs. 1 BGB (es gilt das Mietrecht in der seit Herbst 2001 gültigen Fassung, da der Mietvertrag im Jahr 2002 abgeschlossen worden ist, vgl. Art. 229 § 3 EG BGB). Die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung hat das Mietverhältnis nicht aufgelöst.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2004-11-23/22-u-77-04#rd_36

Die Beklagte beruft sich zu Unrecht auf eine fristlose Kündigung nach § 543 BGB.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2004-11-23/22-u-77-04#rd_37

Im Berufungsrechtszug stützt sie diese Kündigung nunmehr darauf, die Kläger hätten den Gebrauch der Mietsache vertragswidrig einer dritten Person, nämlich der Frau Q (offenbar Ehefrau oder Schwester eines der Kläger), übertragen (§ 298 f. d.A.).

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2004-11-23/22-u-77-04#rd_38

Die Kläger halten entgegen, Frau Q sei lediglich als ihre Angestellte in der Bäckerei tätig (§ 307 f. d. A. mit Bezugnahme auf den Anstellungsvertrag Bl. 311 d. A.).

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2004-11-23/22-u-77-04#rd_39

Dieses Vorbringen der Kläger hat die Beklagte nicht zu widerlegen vermocht. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, seinerzeit habe Frau Q hinsichtlich des Ladenlokals ein Gewerbe angemeldet, ist das für das Rechtsverhältnis der Beklagten zu den Klägern ohne Bedeutung. Die Gewerbeanmeldung betrifft Regelungen des öffentlichen Rechts. Mit ihr läßt sich das Vorbringen der Kläger, Frau Q sei im Verhältnis zu ihnen lediglich angestellte Geschäftsführerin gewesen, nicht widerlegen.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2004-11-23/22-u-77-04#rd_41

Außerdem machen die Beklagten geltend, die erklärte Kündigung sei jedenfalls als ordentliche Kündigung wirksam.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2004-11-23/22-u-77-04#rd_42

Kündigungsgrundlage wäre dann § 580 a Abs. 2 BGB. Eine Kündigungsfrist wäre abgelaufen. Gleichwohl ist das Mietverhältnis auch nicht durch ordentliche Kündigung beendet worden.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2004-11-23/22-u-77-04#rd_44

Die Kläger ziehen bereits in Zweifel, ob die von den Beklagten erklärte fristlose Kündigung in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden könnte. Diesen Zweifel teilt der Senat nicht. Zwar kann nicht schlechthin jedwede fristlose Kündigung in eine fristgerechte umgedeutet werden. Ist dem Kündigungsschreiben - wie hier - nicht der Hinweis zu entnehmen, daß die Kündigung hilfsweise auch als ordentliche Kündigung ausdrücklich erklärt sein soll, so ist Voraussetzung einer Umdeutung jedenfalls, daß für den Kündigungsgegner eindeutig erkennbar ist, daß das Vertragsverhältnis vom Kündigenden auf jeden Fall beendet werden soll (vgl. BGH NJW 81, 976, 977 r.Sp.; Palandt-Heinrichs, § 140 BGB, Rdnr. 11; ebenso für den Fall der Kündigung eines Dienstverhältnisses, BGH NJW 98, 76).

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2004-11-23/22-u-77-04#rd_45

Diese Voraussetzung liegt aber hier vor: Den Kündigungserklärungen war eine Vielzahl von Abmahnungen der Beklagten vorausgegangen, in denen zum Teil auch die Kündigung bereits angedroht worden ist (Bl. 86 ff. d. A.). Aufgrund dessen war für die Kläger klar erkennbar, daß die Beklagten mit ihren sodann mehrfach erklärten Kündigungen das Mietverhältnis auf jeden Fall und mit jeder rechtlich möglichen Begründung beenden wollten, weil sie mit der Führung des Bäckerei-Betriebes durch die Kläger nicht einverstanden waren.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2004-11-23/22-u-77-04#rd_46

Unter diesen Umständen ist eine Umdeutung der fristlosen in eine fristgerechte Kündigung möglich.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2004-11-23/22-u-77-04#rd_48

Eine ordentliche Kündigung ist aber hier gleichwohl ausgeschlossen, da es sich um einen auf bestimmte Zeit geschlossenen Mietvertrag handelt. Der Auffassung der Beklagten, der Vertrag gelte gemäß §§ 550 , 578 BGB als auf unbestimmte Zeit geschlossen, da die gesetzliche Schriftform nicht eingehalten sei, folgt der Senat nicht.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2004-11-23/22-u-77-04#rd_50

Zunächst trifft es nicht zu, dass - wie die Beklagten geltend machen, die Vertretungsverhältnisse im Mietvertrag nicht ausreichend zum Ausdruck gebracht worden (Bl. 300 ff. ).

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2004-11-23/22-u-77-04#rd_51

Im "Rubrum" des Mietvertrages (Bl. 75 d.A.) ist als Vermieter angegeben:

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2004-11-23/22-u-77-04#rd_52

"A-P-UMLAND GbR, ..., vertreten durch B. H. P".

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2004-11-23/22-u-77-04#rd_53

Damit ist ersichtlich der Vater des Gesellschafters S P als Alleinvertreter der GbR bezeichnet worden. Dieser hat den Mietvertrag auch unterschrieben. Da er nicht Gesellschafter der Beklagten ist, unterliegt es keinem Zweifel, daß er diese Vertragserklärung im Namen der Gesellschaft abgegeben hat. Für das von der Beklagten geäußerte Bedenken, es werde nicht hinreichend deutlich, ob P aufgrund einer Alleinvertretungsmacht oder lediglich als Gesamtvertreter der Gesellschaft zusammen mit dem Gesellschafter A gehandelt hat, besteht keine hinreichende Grundlage. Zwar hat Herr A den Mietvertrag ebenfalls unterschrieben. Damit hat aber ersichtlich lediglich dem Umstand Rechnung getragen werden sollen, daß dieser Gesellschafter in § 4 des Mietvertrages (Bl. 76 d.A.) als "Verwalter" bezeichnet worden ist, auf dessen Konto die Zahlung der monatlichen Mieten erfolgen sollte.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2004-11-23/22-u-77-04#rd_54

Auf dieser Grundlage sind die Vertretungsverhältnisse auf seiten der Vermieterin in ausreichendem Maße im Vertrag kenntlich gemacht worden.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2004-11-23/22-u-77-04#rd_55

Im Übrigen gilt:

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2004-11-23/22-u-77-04#rd_56

Wenn der nach Auffassung der Beklagten bestehende Zweifel - entgegen der Auffassung des Senates - nicht aufgelöst werden könnte, würde es in gravierendem Maße gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn sich die Beklagte, die unstreitig den Mietvertrag "gestellt" hat und insbesondere die Fassung des "Rubrums" und des § 4 des Vertrages herbeigeführt hat, sich nunmehr auf eine nicht hinreichende Kennzeichnung von Vertretungsverhältnissen berufen könnte. Die Beklagte selbst hat es zu verantworten, daß Herr B P im Vertrag als ihr Vertreter bezeichnet worden ist und er den Vertrag unterschrieben hat. Gleiches gilt für die Fassung von § 4 des Vertrages. Sähe man hier Unklarheiten, so gingen diese zu Lasten allein der Beklagten. Daraus darf die Beklagte im nachhinein keinen Vorteil ziehen.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2004-11-23/22-u-77-04#rd_58

Soweit die Beklagte zum anderen geltend macht, die Anlagen zum Mietvertrag seien nicht mit der Vertragsurkunde verbunden und auch nicht unterzeichnet, kommt es darauf nicht an. Die körperliche Verbindung von Vertragsurkunde und Anlagen ist nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht mehr Voraussetzung für die Einhaltung der gesetzlichen Schriftform. Es genügt die wechselseitige Bezugnahme im Vertrag und in der jeweiligen Anlage; auch wenn es daran fehlt, ist selbst das unschädlich, wenn die Anlage nur erläuternde Ergänzungen zum Vertrag oder unwesentliche Nebenbestimmungen enthält (vgl. BGH WUM, 99, 516 ff. = NJW 99, 2591 f.).

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2004-11-23/22-u-77-04#rd_60

Vorgelegt ist lediglich die Anlage zu § 26 des Mietvertrages (Bl. 77 ff. d. A.). Diese Anlage ist im Mietvertrag vielfach in Bezug genommen. Die Anlage selbst verweist in allen Punkten auf die Regelungen im Mietvertrag.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2004-11-23/22-u-77-04#rd_61

Damit genügt sie der gesetzlichen Schriftform.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2004-11-23/22-u-77-04#rd_63

Es gibt ersichtlich auch weitere Anlagen, die aber nicht vorgelegt worden sind.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2004-11-23/22-u-77-04#rd_65

Es handelt sich zum einen um Fotos. Diese Fotos enthalten aber keine rechtlich verbindlichen Regelungen. Sie dienen nur der Beschreibung des Mietobjektes. Selbst wenn hier nicht auf den Vertrag Bezug genommen sein sollte, ist das rechtlich unschädlich.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2004-11-23/22-u-77-04#rd_66

Gleiches gilt, soweit ein Plan als Anlage zum Mietvertrag genommen worden ist (vgl. BGH WUM 1999, 516, 517, r. Sp).

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2004-11-23/22-u-77-04#rd_68

Außerdem gibt es eine ins einzelne gehende Regelung über Nebenkosten.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2004-11-23/22-u-77-04#rd_69

Aber auch dies steht der Wahrung des Schriftformerfordernisses nicht entgegen.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2004-11-23/22-u-77-04#rd_70

Über Nebenkosten verhält sich bereits die Regelung in § 3 Nr. 2 des Mietvertrages.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2004-11-23/22-u-77-04#rd_71

Dort ist auch der Betrag der Vorauszahlungen genannt. Die Anlage kann also nur ergänzende Erläuterungen enthalten. Solche Erläuterungen können auch außerhalb des eigentlichen Mietvertrages erfolgen (BGH a.a.0.).

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2004-11-23/22-u-77-04#rd_72

Die Berufung der Beklagten hat nach allem keinen Erfolg haben können.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2004-11-23/22-u-77-04#rd_73

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2004-11-23/22-u-77-04#rd_74

Es besteht kein Anlaß, die Revision zuzulassen (§ 543 ZPO). Weder weicht der Senat von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes ab, noch erfordert der Fall wegen grundsätzlicher Bedeutung eine Entscheidung des Revisionsgerichtes.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2004-11-23/22-u-77-04#rd_75

Streitwert des Berufungsverfahrens:

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2004-11-23/22-u-77-04#rd_76

1. Klage: 4.000,00 Euro

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2004-11-23/22-u-77-04#rd_77

2. Widerklage: 18.897,35 Euro (3.080,00 DM x 12).

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2004-11-23/22-u-77-04#rd_78

Die Streitwerte von Klage und Widerklage sind nicht zusammenzurechnen, § 19 Abs. 1 Satz 3 GKG.

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2004-11-23/22-u-77-04#rd_79

Die Beschwer der Beklagten liegt oberhalb von 20.000,00 Euro (§ 8 ZPO).