Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 546 Rückgabepflicht des Mieters
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/546#abs-1 (1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/546#abs-2 (2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.
Wird zitiert von 1.229 Entscheidungen zu § 546 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 09.08.2018 – 2 U 9/18Zitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 14.11.2005 – I-1 U 71/05
- AG Brandenburg an der Havel, 23.03.2018 – 34 C 93/15
- BGH, 07.08.2024 – XII ZR 113/22Pachtvertrag über eine Eisenbahninfrastruktureinrichtung: Ansprüche des Verpächters gegen den Pächter und Inhaber der zum Betrieb der Eisenbahninfrastruktur erforderlichen Unternehmensgenehmigung nach Beendigung des VertragsZitiert von 1
- OLG München, 26.01.2023 – 14 U 766/19
- AG Mönchengladbach, 30.08.2023 – 36 C 158/21
Zuletzt entschieden
- BGH, 01.09.2026 – VIII ZR 16/26Mietrecht: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei der Härtefallprüfung nach § 574 BGB durch unterlassene Einholung eines Sachverständigengutachtens Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- AG Leverkusen, 05.08.2026 – 29 C 32/26Mietrecht: Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung wegen außerordentlicher Kündigung bei Zahlungsverzug; Bewilligung einer Räumungsfrist Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Köln, 24.07.2026 – 1 U 6/26Gewerberaummiete: Umdeutung einer außerordentlichen Kündigung in eine ordentliche Kündigung bei Schriftformmangel wegen unklarer Mietzeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 546 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.