Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 546 Rückgabepflicht des Mieters

Stand: 10.06.2019

MietrechtBund1.164 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/546#abs-1 (1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/546#abs-2 (2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.

§ 545 § 546a