Rechtsprechung / OLG Hamm / 2015

OLG Hamm Urteil vom 25.08.2015 – 4 U 163/14

ECLI:DE:OLGHAM:2015:0825.4U163.14.00

Gewerblicher RechtsschutzNordrhein-WestfalenGewerblicher Rechtsschutz Nordrhein-WestfalenFachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz findenVolltext

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Tenor§

Auf die Berufung des Klägers wird das am 25.06.2014 verkündete Urteil der I. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen Verbrauchern im Internet elektrische netzbetriebene Haushaltswaschmaschinen, elektrische netzbetriebene Haushaltsgeschirrspüler, elektrische netzbetriebene Haushaltskühlgeräte sowie netzbetriebene Elektrobacköfen zum Kauf anzubieten, ohne in der Angebotsbeschreibung wie folgt zu informieren:

•       bei Haushaltskühlgeräten über die in Anhang V der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission vom 28. September 2010 vorgeschriebenen Angaben in der dort vorgesehenen Reihenfolge,

•       bei Haushaltswaschmaschinen über die in Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission vom 28. September 2010 vorgeschriebenen Angaben in der dort vorgesehenen Reihenfolge,

•       bei Haushaltsgeschirrspülern über die in Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission vom 28. September 2010 vorgeschriebenen Angaben in der dort vorgesehenen Reihenfolge,

•       bei Elektrobacköfen über die in Anhang III der Richtlinie 2002/40/EG der Kommission vom 8. Mai 2002 vorgeschriebenen Angaben in der dort vorgesehenen Reihenfolge,

sofern dies geschieht wie in Anlage K7, K8 (Haushaltskühlgerät), K10 (Haushaltswaschmaschine), K12 (Haushaltsgeschirrspüler), K14 (Elektrobackofen) abgebildet.

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und an den Geschäftsführern der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten zu vollziehen ist.

Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 20% und die Beklagte zu 80%. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann, soweit sie zur Unterlassung verurteilt worden ist, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000,00 € abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2015-08-25/4-u-163-14#rd_3

Der Kläger ist ein Verein, zu dessen satzungsgemäßen Zwecken die Wahrung der Interessen der Verbraucher gehört. Er ist in die vom Bundesamt für Justiz geführte „Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 des Unterlassungsklagengesetzes“ eingetragen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2015-08-25/4-u-163-14#rd_4

Die Beklagte vertreibt über den in den Internetauftritt „www.###.de“ integrierten Online-Shop u.a. Haushaltselektrogeräte.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2015-08-25/4-u-163-14#rd_5

Am 27.07.2012 bewarb die Beklagte in ihrem Online-Shop u.a. die folgenden Elektrogeräte:

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2015-08-25/4-u-163-14#rd_7

eine „X Kühl-Gefrierkombi »xx«, weiß“ zum Preis von 319,00 € (Internetausdruck Anlage K7, diesem Urteil als Urteilsbestandteil beigefügt);

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2015-08-25/4-u-163-14#rd_8

einen „X Kühlschrank »xxx«“ zum Preis von 169,99 € (Internetausdruck Anlage K8, diesem Urteil als Urteilsbestandteil beigefügt);

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2015-08-25/4-u-163-14#rd_9

einen „X Waschautomaten »xxxx«“ zum Preis von 379,00 € (Internetausdruck Anlage K10, diesem Urteil als Urteilsbestandteil beigefügt);

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2015-08-25/4-u-163-14#rd_10

einen „X Standgeschirrspüler »xxxxx«“ zum Preis von 309,00 € (Internetausdruck Anlage K12, diesem Urteil als Urteilsbestandteil beigefügt);

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2015-08-25/4-u-163-14#rd_11

einen „X Elektro Standherd »xxxxxx«“ zum Preis von 399,00 € (Internetausdruck Anlage K14, diesem Urteil als Urteilsbestandteil beigefügt).

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2015-08-25/4-u-163-14#rd_12

Der auf den jeweiligen Produktseiten rechts neben der Produktabbildung zu findende Link „zur ausführlichen Beschreibung“ führte dabei nicht zu einer weiteren Internetseite, sondern lediglich zu der weiter unten auf der Produktseite stehenden „Artikelbeschreibung“.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2015-08-25/4-u-163-14#rd_13

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe bei den vorstehend bezeichneten Gerätewerbungen energieverbrauchskennzeichnungsrechtliche Informationspflichten verletzt.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2015-08-25/4-u-163-14#rd_14

Der Kläger hat gegenüber dem Landgericht (zuletzt) beantragt,

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2015-08-25/4-u-163-14#rd_15

die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen Verbrauchern im Internet elektrische netzbetriebene Haushaltswaschmaschinen, elektrische netzbetriebene Haushaltsgeschirrspüler, elektrische netzbetriebene Haushaltskühlgeräte sowie netzbetriebene Elektrobacköfen zum Kauf anzubieten, ohne in der Angebotsbeschreibung wie folgt zu informieren:

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2015-08-25/4-u-163-14#rd_17

bei Haushaltskühlgeräten über die in Anhang V der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission vom 28. September 2010 vorgeschriebenen Angaben in der dort vorgesehenen Reihenfolge,

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2015-08-25/4-u-163-14#rd_18

bei Haushaltswaschmaschinen über die in Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission vom 28. September 2010 vorgeschriebenen Angaben in der dort vorgesehenen Reihenfolge,

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2015-08-25/4-u-163-14#rd_19

bei Haushaltsgeschirrspülern über die in Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission vom 28. September 2010 vorgeschriebenen Angaben in der dort vorgesehenen Reihenfolge,

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2015-08-25/4-u-163-14#rd_20

bei Elektrobacköfen über die in Anhang III der Richtlinie 2002/40/EG der Kommission vom 8. Mai 2002 vorgeschriebenen Angaben in der dort vorgesehenen Reihenfolge,

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2015-08-25/4-u-163-14#rd_21

sofern dies geschieht wie in Anlage K7, K8 (Haushaltskühlgerät), K10 (Haushaltswaschmaschine), K12 (Haushaltsgeschirrspüler), K14 (Elektrobackofen) abgebildet.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2015-08-25/4-u-163-14#rd_22

Die Beklagte hat beantragt,

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2015-08-25/4-u-163-14#rd_23

die Klage abzuweisen.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2015-08-25/4-u-163-14#rd_24

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, für die Klage fehle es dem Kläger an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, weil sie, die Beklagte, dem Kläger vorgerichtlich die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung angeboten habe und der Kläger dieses Angebot ausgeschlagen habe. Im Übrigen sei der Klageantrag zu unbestimmt.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2015-08-25/4-u-163-14#rd_25

Mit dem angefochtenen, am 25.06.2014 verkündeten Urteil hat die I. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund die Klage als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht ausgeführt, der Klageantrag sei nicht bestimmt genug.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2015-08-25/4-u-163-14#rd_26

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Er wendet sich gegen die Auffassung des Landgerichts, der Klageantrag sei zu unbestimmt, und verweist im Übrigen auf sein erstinstanzliches Vorbringen.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2015-08-25/4-u-163-14#rd_27

Der Kläger beantragt,

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2015-08-25/4-u-163-14#rd_28

das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen Verbrauchern im Internet elektrische netzbetriebene Haushaltswaschmaschinen, elektrische netzbetriebene Haushaltsgeschirrspüler, elektrische netzbetriebene Haushaltskühlgeräte sowie netzbetriebene Elektrobacköfen zum Kauf anzubieten, ohne in der Angebotsbeschreibung wie folgt zu informieren:

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2015-08-25/4-u-163-14#rd_30

bei Haushaltskühlgeräten über die in Anhang V der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission vom 28. September 2010 vorgeschriebenen Angaben in der dort vorgesehenen Reihenfolge,

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2015-08-25/4-u-163-14#rd_31

bei Haushaltswaschmaschinen über die in Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission vom 28. September 2010 vorgeschriebenen Angaben in der dort vorgesehenen Reihenfolge,

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2015-08-25/4-u-163-14#rd_32

bei Haushaltsgeschirrspülern über die in Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission vom 28. September 2010 vorgeschriebenen Angaben in der dort vorgesehenen Reihenfolge,

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2015-08-25/4-u-163-14#rd_33

bei Elektrobacköfen über die in Anhang III der Richtlinie 2002/40/EG der Kommission vom 8. Mai 2002 vorgeschriebenen Angaben in der dort vorgesehenen Reihenfolge,

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2015-08-25/4-u-163-14#rd_34

sofern dies geschieht wie in Anlage K7, K8 (Haushaltskühlgerät), K10 (Haushaltswaschmaschine), K12 (Haushaltsgeschirrspüler), K14 (Elektrobackofen) abgebildet.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2015-08-25/4-u-163-14#rd_35

Die Beklagte beantragt,

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2015-08-25/4-u-163-14#rd_36

die Berufung zurückzuweisen.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2015-08-25/4-u-163-14#rd_37

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2015-08-25/4-u-163-14#rd_38

Soweit in den vor- und nachstehenden Ausführungen Fundstellen in der Gerichtsakte und in der beigezogenen Akte 10 O 133/12 LG Dortmund angegeben sind, wird wegen der Einzelheiten auf die dort befindlichen Dokumente verwiesen.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2015-08-25/4-u-163-14#rd_40

Die Berufung des Klägers ist zulässig und in vollem Umfang begründet.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2015-08-25/4-u-163-14#rd_41

I. Die Berufung ist zulässig. Insbesondere genügt die Berufungsbegründung den inhaltlichen Anforderungen nach § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Der Kläger setzt sich eingehend mit der Rechtsauffassung des Landgerichts zur Frage der Bestimmtheit des Klageantrages auseinander und verweist im Übrigen – d.h. zur Sache – in nicht zu beanstandender Weise auf sein erstinstanzliches Vorbringen.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2015-08-25/4-u-163-14#rd_42

II. Die Berufung ist auch begründet. Die Klage ist mit den Unterlassungsanträgen, die Gegenstand des Berufungsverfahrens sind, zulässig und begründet.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2015-08-25/4-u-163-14#rd_43

1. Die Klage ist zulässig.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2015-08-25/4-u-163-14#rd_44

a) Der Kläger ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG klagebefugt.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2015-08-25/4-u-163-14#rd_45

b) Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2015-08-25/4-u-163-14#rd_46

aa) Grundsätzlich genügen die Wiederholung eines gesetzlichen Gebots- oder Verbotstatbestandes oder gar die bloße Verweisung auf einen solchen Tatbestand den an einen Klageantrag zu stellenden Bestimmtheitsanforderungen nicht (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2015 – I ZR 224/13 – [Kopfhörer-Kennzeichnung] m.w.N.). Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn der Kläger hinreichend deutlich macht, dass er kein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert (BGH, a.a.O. m.w.N.) und ein zwischen den Parteien etwa bestehender Streit sich auf die rechtliche Qualifizierung der angegriffenen Verhaltensweise beschränkt (BGH, a.a.O. m.w.N.). So liegt der Fall hier. Der Kläger hat bereits in der ersten Instanz in seinem Schriftsatz vom 19.06.2014 (Blatt 52-53 der Gerichtsakte) ausdrücklich klargestellt, dass sich sein Unterlassungsbegehren auf die im Klageantrag im Einzelnen aufgeführten konkreten Verletzungsformen (Anlagen K7, K8, K10, K12 und K14) bezieht. Soweit sich dem Vorbringen der Beklagten überhaupt eine Verteidigung in der Sache entnehmen lässt, besteht insoweit zwischen den Parteien auch allenfalls in rechtlicher Hinsicht Streit.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2015-08-25/4-u-163-14#rd_47

bb) Dass der Klageantrag den an ihn zu stellenden Bestimmtheitsanforderungen genügt, ergibt sich auch aus folgender Erwägung: der Kläger hätte sich bei der Antragstellung auch darauf beschränken können, Unterlassungsanträge zu stellen, die nur aus einer Bezugnahme auf die jeweilige konkrete Verletzungsform bestehen, keine abstrakte Umschreibung enthalten und auch ansonsten nicht erkennen lassen, dass nur ein bestimmter Teilaspekt der konkreten Verletzungsform Gegenstand des Verfahrens sein soll. Das Gericht wäre in diesem Falle gehalten, aber auch berechtigt gewesen, die dargebotene konkrete Verletzungsform unter allen denkbaren rechtlichen Gesichtspunkten zu überprüfen; der Kläger hätte es hierdurch bei einem Erfolg der Klage dem Gericht überlassen zu bestimmen, auf welchen Aspekt das Unterlassungsgebot schlussendlich gestützt wird (BGH, GRUR 2013, 401 [Biomineralwasser]). Die vom Kläger hier den Bezugnahmen auf die konkreten Verletzungsformen beigefügten abstrakten Umschreibungen grenzen den Prüfungsumfang des Gerichts auf die jeweils genannten rechtlichen Aspekte ein, führen damit im Ergebnis also sogar zu einer weiteren Konkretisierung des Klagebegehrens.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2015-08-25/4-u-163-14#rd_48

c) Es besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzbedürfnis ist nicht dadurch entfallen, dass die Beklagte nach ihren Angaben vorgerichtlich dazu bereit war, eine Unterlassungserklärung abzugeben.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2015-08-25/4-u-163-14#rd_49

Zum einen vermag – wenn überhaupt – nur eine tatsächlich abgegebene Unterlassungserklärung (auch möglich in notariell beurkundeter Form einschließlich einer Erklärung zur Zwangsvollstreckungsunterwerfung) das Rechtsschutzbedürfnis für eine Unterlassungsklage entfallen zu lassen. Das bloße Angebot hierzu – auch wenn es vom Unterlassungsgläubiger vielleicht zu Unrecht zurückgewiesen worden sein mag – bringt das Rechtsschutzbedürfnis nicht in Wegfall. Dem Unterlassungsschuldner steht es – auch bei einer Ablehnung durch den Unterlassungsgläubiger – frei, gegebenenfalls auch einseitig vorgerichtlich diejenigen Erklärungen abzugeben, die aus seiner Sicht erforderlich sind, um das Rechtsschutzbedürfnis des Gläubigers entfallen zu lassen. Es ist dann das Risiko des Gläubigers, wenn er gleichwohl Klage erhebt, das Gericht aber die von dem Schuldner abgegebene Erklärung für ausreichend erachtet.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2015-08-25/4-u-163-14#rd_50

Zum anderen hat die Beklagte den genauen Wortlaut der von ihr angeblich beabsichtigten Unterlassungserklärung an keiner Stelle mitgeteilt. Ohne eine solche Mitteilung ist es dem Senat indes unmöglich zu prüfen, ob die Beklagte tatsächlich bereit war, eine Erklärung abzugeben, die das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers befriedigt hätte. Die vorliegenden Unterlagen lassen eine solche Bereitschaft jedenfalls nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit erkennen. Im Gegenteil: in ihrem dem Senat vorliegenden vorgerichtlichen Schreiben vom 06.08.2012 (Blatt 31-32 der beigezogenen Akte 10 O 133/12 LG Dortmund) stellte die Beklagte dem Kläger lediglich eine Erklärung in Aussicht, die ausdrücklich keine kerngleichen Verstöße umfassen sollte.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2015-08-25/4-u-163-14#rd_51

2. Die Klage ist in vollem Umfang begründet.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2015-08-25/4-u-163-14#rd_52

a) Haushaltskühlgerät Anlage K7

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2015-08-25/4-u-163-14#rd_53

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch findet seine Grundlage in § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3, § 4 Nr. 11 UWG iVm § 5 Abs. 1 sowie Anlage 2 Abschnitt 1 Abs. 1 Nr. 2 der „Verordnung zur Kennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen“ (EnVKV) iVm Art. 4 lit. b) sowie Anhang V der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission vom 28. September 2010 (im Folgenden: VO (EU) Nr. 1060/2010).

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2015-08-25/4-u-163-14#rd_54

aa) Aus § 5 Abs. 1 sowie Anlage 2 Abschnitt 1 Abs. 1 Nr. 2 EnVKV folgt, dass Händler, die Haushaltskühlgeräte über das Internet anbieten, gegenüber den Interessenten vor dem Vertragsschluss die im Einzelnen in der VO (EU) Nr. 1060/2010 aufgestellten und als Marktverhaltensregelungen iSd § 4 Nr. 11 UWG zu qualifizierenden Informationspflichten erfüllen müssen. Das aus der Anlage K7 ersichtliche Produktangebot der Beklagten für ein Haushaltskühlgerät verstieß gegen Art. 4 lit. b) sowie Anhang V der VO (EU) Nr. 1060/2010.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2015-08-25/4-u-163-14#rd_55

(1) Nach Art. 4 lit. b) iVm Anhang V der VO (EU) Nr. 1060/2010 haben Händler, die Haushaltskühlgeräte über das Internet anbieten, den Interessenten vor dem Vertragsschluss die im Einzelnen in Anhang V der VO (EU) Nr. 1060/2010 aufgeführten Informationen in der dort angeordneten Reihenfolge anzugeben.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2015-08-25/4-u-163-14#rd_56

Der Anwendbarkeit von Art. 4 lit. b) iVm Anhang V der VO (EU) Nr. 1060/2010 im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat steht nicht entgegen, dass die Informationspflichten im Internetversandhandel zwischenzeitlich grundlegend umgestaltet worden sind und nunmehr in Anhang X der VO (EU) Nr. 1060/2010 geregelt sind. Denn aus Art. 4 lit. b) Satz 2 iVm Art. 3 litt. f) und g) der VO (EU) Nr. 1060/2010 ergibt sich, dass die neuen Regeln nur für ab dem 01.01.2015 neu in Verkehr gebrachte Gerätemodelle verpflichtend sind und für alle anderen Modelle die bisherigen Vorschriften fortgelten.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2015-08-25/4-u-163-14#rd_57

(2) Das Produktangebot enthielt – entgegen Anhang V der VO (EU) Nr. 1060/2010 – keine Angaben zum jährlichen Energieverbrauch, zum Nutzinhalt jedes Fachs, zur Klimaklasse und zu den Luftschallemissionen.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2015-08-25/4-u-163-14#rd_58

bb) Der Verstoß ist schon allein deshalb spürbar im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG, weil auf europarechtlichen Regelungen beruhende Informationspflichten verletzt wurden.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2015-08-25/4-u-163-14#rd_59

cc) Umstände, die geeignet sind, die aufgrund des begangenen Verstoßes zu vermutende Wiederholungsgefahr auszuräumen, sind nicht ersichtlich.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2015-08-25/4-u-163-14#rd_60

b) Haushaltskühlgerät Anlage K8

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2015-08-25/4-u-163-14#rd_61

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch findet seine Grundlage ebenfalls in § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3, § 4 Nr. 11 UWG iVm § 5 Abs. 1 sowie Anlage 2 Abschnitt 1 Abs. 1 Nr. 2 EnVKV iVm Art. 4 lit. b) sowie Anhang V der VO (EU) Nr. 1060/2010.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2015-08-25/4-u-163-14#rd_62

Das Produktangebot enthielt – entgegen Anhang V der VO (EU) Nr. 1060/2010 – keine Angaben zum jährlichen Energieverbrauch, zum Nutzinhalt jedes Fachs, zur Klimaklasse und zu den Luftschallemissionen.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2015-08-25/4-u-163-14#rd_63

Der Verstoß ist aus den oben bereits genannten Gründen spürbar im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG. Umstände, die geeignet sind, die aufgrund des begangenen Verstoßes zu vermutende Wiederholungsgefahr auszuräumen, sind nicht ersichtlich.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2015-08-25/4-u-163-14#rd_64

c) Haushaltswaschmaschine Anlage K10

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2015-08-25/4-u-163-14#rd_65

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch findet seine Grundlage in § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3, § 4 Nr. 11 UWG iVm § 5 Abs. 1 sowie Anlage 2 Abschnitt 1 Abs. 1 Nr. 3 EnVKV iVm Art. 4 lit. b) sowie Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission vom 28. September 2010 (im Folgenden: VO (EU) Nr. 1061/2010).

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2015-08-25/4-u-163-14#rd_66

aa) Aus § 5 Abs. 1 sowie Anlage 2 Abschnitt 1 Abs. 1 Nr. 3 EnVKV folgt, dass Händler, die Haushaltswaschmaschinen über das Internet anbieten, gegenüber den Interessenten vor dem Vertragsschluss die im Einzelnen in der VO (EU) Nr. 1061/2010 aufgestellten und als Marktverhaltensregelungen iSd § 4 Nr. 11 UWG zu qualifizierenden Informationspflichten erfüllen müssen. Das aus der Anlage K10 ersichtliche Produktangebot der Beklagten für eine Haushaltswaschmaschine verstieß gegen Art. 4 lit. b) sowie Anhang IV der VO (EU) Nr. 1061/2010.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2015-08-25/4-u-163-14#rd_67

(1) Nach Art. 4 lit. b) iVm Anhang IV der VO (EU) Nr. 1061/2010 haben Händler, die Haushaltswaschmaschinen über das Internet anbieten, den Interessenten vor dem Vertragsschluss die im Einzelnen in Anhang IV der VO (EU) Nr. 1061/2010 aufgeführten Informationen in der dort angeordneten Reihenfolge anzugeben.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2015-08-25/4-u-163-14#rd_68

Der Anwendbarkeit von Art. 4 lit. b) iVm Anhang IV der VO (EU) Nr. 1061/2010 im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat steht nicht entgegen, dass die Informationspflichten im Internetversandhandel zwischenzeitlich grundlegend umgestaltet worden sind und nunmehr in Anhang VIII der VO (EU) Nr. 1061/2010 geregelt sind. Denn aus Art. 4 lit. b) Satz 2 iVm Art. 3 litt. f) und g) der VO (EU) Nr. 1061/2010 ergibt sich, dass die neuen Regeln nur für ab dem 01.01.2015 neu in Verkehr gebrachte Gerätemodelle verpflichtend sind und für alle anderen Modelle die bisherigen Vorschriften fortgelten.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2015-08-25/4-u-163-14#rd_69

(2) Das Produktangebot enthielt – entgegen Anhang IV der VO (EU) Nr. 1061/2010 – keine Angaben zum jährlichen Energieverbrauch, zum jährlichen Wasserverbrauch, zur Schleudereffizienzklasse, zur maximalen Schleuderdrehzahl und zu den Luftschallemissionen.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2015-08-25/4-u-163-14#rd_70

bb) Der Verstoß ist schon allein deshalb spürbar im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG, weil auf europarechtlichen Regelungen beruhende Informationspflichten verletzt wurden.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2015-08-25/4-u-163-14#rd_71

cc) Umstände, die geeignet sind, die aufgrund des begangenen Verstoßes zu vermutende Wiederholungsgefahr auszuräumen, sind nicht ersichtlich.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2015-08-25/4-u-163-14#rd_72

d) Haushaltsgeschirrspüler Anlage K12

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2015-08-25/4-u-163-14#rd_73

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch findet seine Grundlage in § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3, § 4 Nr. 11 UWG iVm § 5 Abs. 1 sowie Anlage 2 Abschnitt 1 Abs. 1 Nr. 1 EnVKV iVm Art. 4 lit. b) sowie Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission vom 28. September 2010 (im Folgenden: VO (EU) Nr. 1059/2010.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2015-08-25/4-u-163-14#rd_74

aa) Aus § 5 Abs. 1 sowie Anlage 2 Abschnitt 1 Abs. 1 Nr. 1 EnVKV folgt, dass Händler, die Haushaltsgeschirrspüler über das Internet anbieten, gegenüber den Interessenten vor dem Vertragsschluss die im Einzelnen in der VO (EU) Nr. 1059/2010 aufgestellten und als Marktverhaltensregelungen iSd § 4 Nr. 11 UWG zu qualifizierenden Informationspflichten erfüllen müssen. Das aus der Anlage K12 ersichtliche Produktangebot der Beklagten für einen Haushaltsgeschirrspüler verstieß gegen Art. 4 lit. b) sowie Anhang IV der VO (EU) Nr. 1059/2010.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2015-08-25/4-u-163-14#rd_75

(1) Nach Art. 4 lit. b) iVm Anhang IV der VO (EU) Nr. 1059/2010 haben Händler, die Haushaltsgeschirrspüler über das Internet anbieten, den Interessenten vor dem Vertragsschluss die im Einzelnen in Anhang IV der VO (EU) Nr. 1059/2010 aufgeführten Informationen in der dort angeordneten Reihenfolge anzugeben.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2015-08-25/4-u-163-14#rd_76

Der Anwendbarkeit von Art. 4 lit. b) iVm Anhang IV der VO (EU) Nr. 1059/2010 im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat steht nicht entgegen, dass die Informationspflichten im Internetversandhandel zwischenzeitlich grundlegend umgestaltet worden sind und nunmehr in Anhang VIII der VO (EU) Nr. 1059/2010 geregelt sind. Denn aus Art. 4 lit. b) Satz 2 iVm Art. 3 litt. f) und g) der VO (EU) Nr. 1059/2010 ergibt sich, dass die neuen Regeln nur für ab dem 01.01.2015 neu in Verkehr gebrachte Gerätemodelle verpflichtend sind und für alle anderen Modelle die bisherigen Vorschriften fortgelten.

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2015-08-25/4-u-163-14#rd_77

(2) Das Produktangebot enthielt – entgegen Anhang IV der VO (EU) Nr. 1059/2010 – keine Angaben zum jährlichen Energieverbrauch, zum jährlichen Wasserverbrauch, zur Trocknungseffizienzklasse und zu den Luftschallemissionen.

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2015-08-25/4-u-163-14#rd_78

bb) Der Verstoß ist schon allein deshalb spürbar im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG, weil auf europarechtlichen Regelungen beruhende Informationspflichten verletzt wurden.

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2015-08-25/4-u-163-14#rd_79

cc) Umstände, die geeignet sind, die aufgrund des begangenen Verstoßes zu vermutende Wiederholungsgefahr auszuräumen, sind nicht ersichtlich.

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2015-08-25/4-u-163-14#rd_80

e) Elektrobackofen Anlage K14

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2015-08-25/4-u-163-14#rd_81

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch findet seine Grundlage in § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3, § 4 Nr. 11 UWG iVm § 5 Abs. 1 sowie Anlage 1 Satz 1 und Anlage 1 Nr. 6 EnVKV iVm Art. 3 Abs. 4 sowie Anhang III der Richtlinie 2002/40/EG der Kommission vom 8. Mai 2002 (im Folgenden: RL 2002/40/EG).

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2015-08-25/4-u-163-14#rd_82

aa) Aus § 5 Abs. 1 sowie Anlage 1 Satz 1 und Anlage 1 Nr. 6 EnVKV folgt, dass Händler, die Elektrobacköfen über das Internet anbieten, gegenüber den Interessenten vor dem Vertragsschluss die im Einzelnen in der RL 2002/40/EG aufgestellten und als Marktverhaltensregelungen iSd § 4 Nr. 11 UWG zu qualifizierenden Informationspflichten erfüllen müssen. Das aus der Anlage K14 ersichtliche Produktangebot der Beklagten für einen Elektrobackofen verstieß gegen Art. 3 Abs. 4 sowie Anhang III der RL 2002/40/EG.

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2015-08-25/4-u-163-14#rd_83

(1) Nach Art. 3 Abs. 4 iVm Anhang III der RL 2002/40/EG haben Händler, die Elektrobacköfen über das Internet anbieten, den Interessenten vor dem Vertragsschluss die im Einzelnen in Anhang III der RL 2002/40/EG aufgeführten Informationen in der dort angeordneten Reihenfolge anzugeben.

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2015-08-25/4-u-163-14#rd_84

Der Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 4 iVm Anhang III der RL 2002/40/EG im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat steht nicht entgegen, dass die RL 2002/40/EG zwischenzeitlich mit Wirkung zum 01.01.2015 durch Art. 8 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014 der Kommission vom 01.10.2013 aufgehoben worden ist. Aus Art. 9 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 65/2014 sowie aus § 9 EnVKV ergibt sich nämlich, dass die Bestimmungen der RL 2002/40/EG für Haushaltsbacköfen, die vor dem 01.01.2015 in Verkehr gebracht wurden, fortgelten.

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2015-08-25/4-u-163-14#rd_85

(2) Das Produktangebot enthielt – entgegen Anhang III der RL 2002/40/EG – keine Angaben zum Energieverbrauch, zum nutzbaren Volumen, zur Größe und zu den Geräuschen.

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2015-08-25/4-u-163-14#rd_86

bb) Der Verstoß ist schon allein deshalb spürbar im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG, weil auf europarechtlichen Regelungen beruhende Informationspflichten verletzt wurden.

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2015-08-25/4-u-163-14#rd_87

cc) Umstände, die geeignet sind, die aufgrund des begangenen Verstoßes zu vermutende Wiederholungsgefahr auszuräumen, sind nicht ersichtlich.

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2015-08-25/4-u-163-14#rd_89

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2015-08-25/4-u-163-14#rd_90

Die Zulassung der Revision beruht auf § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO.

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2015-08-25/4-u-163-14#rd_92

I. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird wie folgt festgesetzt:

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2015-08-25/4-u-163-14#rd_94

bis zum 23.01.2014 auf 50.000 €,

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2015-08-25/4-u-163-14#rd_95

ab dem 24.01.2014 auf 40.000 €.

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2015-08-25/4-u-163-14#rd_96

II. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 40.000 € festgesetzt.

Die Sache ist beim BGH anhängig und wird dort unter dem Aktenzeichen - I ZR 221/15 - geführt.