Gesetze / Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
EnVKV§ 5 Nicht ausgestellte Produkte
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 5 EnVKV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 15.12.2016 – I ZR 213/15Wettbewerbsrecht: Streitwertbegünstigung für VerbraucherverbändeZitiert von 11
- OLG Stuttgart, 13.06.2013 – 2 U 12/12Zitiert von 12
- BGH, 04.02.2010 – I ZR 66/09Wettbewerbsverstoß eines Kraftfahrzeughändlers: Begründeter Zweifel an der Klagebefugnis eines eingetragenen Vereins; Zuwiderhandlung gegen die Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung bei unterlassenen Kraftstoffverbrauchs- und Emissionsangaben in der Zeitungswerbung für einen Neuwagen - Gallardo SpyderZitiert von 24
- VG München, 09.11.2023 – M 24 K 23.2281
- LG Dortmund, 08.08.2018 – 10 O 96/17Zitiert von 1
- LG Karlsruhe, 19.04.2017 – 14 O 69/16 KfH
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 25.08.2015 – 4 U 165/14
- LG Wuppertal, 31.10.2014 – 12 O 25/14Zitiert von 2
- OLG Hamm, 03.09.2013 – 4 U 58/13Wettbewerbsrecht: Fälligkeit des Anspruchs auf Freistellung von Abmahnkosten unabhängig von einer vorherigen Rechnungslegung des Rechtsanwalts KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 EnVKV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnVKV/5#abs-1 (1) Werden Produkte, die von der in Anlage 1 Satz 1 genannten Richtlinie oder den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnungen erfasst sind, über den Versandhandel, in Katalogen, über das Internet, über Telefonmarketing oder auf einem anderen Weg durch Lieferanten und Händler angeboten, bei dem Interessenten die Produkte nicht ausgestellt sehen, haben die Lieferanten und Händler den Interessenten vor Vertragsschluss Kenntnis von den erforderlichen Angaben nach Anlage 1 Nummer 3, 6 und 7 oder den vorgenannten Verordnungen zu geben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnVKV/5#abs-2 (2) Werden Produkte, die von einer in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnung erfasst sind, über das Internet zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Mietkauf angeboten, haben die Händler die elektronischen Etiketten und Datenblätter nach § 4 Absatz 2 auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises darzustellen. Sie haben dabei Etiketten und Datenblätter nach den Anforderungen derjenigen vorgenannten Verordnung darzustellen, die für die jeweilige Produktgruppe maßgeblich ist.