Rechtsprechung / OLG Düsseldorf / 2011

OLG Düsseldorf Beschluss vom 30.05.2011 – I-26 W 4/10 (AktE)

ECLI:DE:OLGD:2011:0530.I26W4.10AKTE.00

Handels- und GesellschaftsrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 30.03.2010 gegen den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 03.03.2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2011-05-30/i-26-w-4-10-akte#rd_2

Die CC AG und die D AG beabsichtigten im Jahre 2001, ihre Gesellschaften gemäß § 2 Nr. 2 UmwG durch Neugründung zur CC AG (neu) zu verschmelzen. Die Vorstände der beiden zu verschmelzenden Aktiengesellschaften haben am 02.04.2001 einen Verschmelzungsvertrag entworfen. Die Aktionäre der D. AG haben auf der außerordentlichen Hauptversammlung am 25.05.2001 und die Aktionäre der CC AG auf der Hauptversammlung am 28.05.2011 dem Verschmelzungsvertrag zugestimmt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2011-05-30/i-26-w-4-10-akte#rd_3

Der Verschmelzungsvertrag sieht in § 2 Nr. 1 vor, dass eine Stückaktie der CC AG gegen drei Stückaktien der CC AG (neu) umgetauscht wird. Eine Stückaktie der D. AG wird gegen eine Stückaktie der CC AG (neu) umgetauscht. Außerdem wird eine bare Zuzahlung in Höhe von 0,18 € je Stückaktie der D. AG gewährt. Die Verschmelzung wurde am 12.07.2001 in das Handelsregister eingetragen und anschließend bekannt gemacht.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2011-05-30/i-26-w-4-10-akte#rd_4

Durch Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 01.09.2002 (Aktenzeichen 62 NN 167/02) ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der CC AG eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist der Antragsgegner, Rechtsanwalt S., bestellt worden.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2011-05-30/i-26-w-4-10-akte#rd_5

Die Antragsteller machen geltend, sie seien Aktionäre der D. AG und halten das festgesetzte Umtauschverhältnis für nicht angemessen. Sie beantragen, einen Ausgleich durch bare Zuzahlung gemäß § 15 Abs. 1 UmwG gerichtlich festzusetzen. Sie meinen u. a., dass das Gericht ein Sachverständigengutachten einzuholen habe. Der Antragsgegner hält allenfalls eine punktuelle Neubewertung einzelner Geschäftsfelder für angezeigt.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2011-05-30/i-26-w-4-10-akte#rd_6

Mit Beschluss vom 02.01.2009 (Bl. 146 GA) hat das Landgericht Düsseldorf Rechtsanwalt Peter Dreier aus Düsseldorf zum gemeinsamen Vertreter der Aktionäre, die nicht Antragsteller sind, bestimmt. Mit Schreiben vom 17.12.2009 (Bl. 178 GA) hat der gemeinsame Vertreter ‑ ausgehend von einem Gegenstandswert von 200.000 € ‑ einen Kostenvorschuss in Höhe von 5.426,40 € brutto beantragt. Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Düsseldorf hat am 16.02.2010 darauf hingewiesen, dass eine Vorschusspflicht der Staatskasse nicht bestehe. Vielmehr sei dem Antragsgegner auf Verlangen des Vertreters der außenstehenden Aktionäre die Zahlung eines Vorschusses aufzugeben.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2011-05-30/i-26-w-4-10-akte#rd_7

Die 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf hat dann mit Beschluss vom 03.03.2010 dem Antragsgegner die Zahlung eines Vorschusses in Höhe von 5.426 € aufgegeben. Die Kammer geht davon aus, dass der Insolvenzverwalter als Antragsgegner gemäß § 308 Abs. 2 UmwG a. F. (jetzt § 6 SpruchG) die Zahlung des Vorschusses schulde. In Anlehnung an § 15 Abs. 1 SpruchG sei auch die Höhe des Gegenstandswertes nicht zu beanstanden.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2011-05-30/i-26-w-4-10-akte#rd_8

Der Antragsgegner hat gegen den Beschluss am 30.03.2010 fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht Düsseldorf hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Bl. 200 GA). Der Antragsgegner ist der Auffassung, dass eine Privilegierung nach den §§ 54 ff. InsO für den Kostenvorschuss des gemeinsamen Vertreters nicht in Betracht komme. Er meint, dass es sich bei dem Kostenvorschuss des gemeinsamen Vertreters nach § 6 Abs. 2 Satz 4 SpruchG nicht um eine Masseverbindlichkeit gemäß den §§ 54 ff. InsO handele. Vielmehr sei die Kostenforderung des gemeinsamen Vertreters im Spruchverfahren in der Insolvenz nur als einfache Insolvenzforderung zu berücksichtigen. Für den gemeinsamen Vertreter könne nichts andere gelten als für anspruchsberechtigte Aktionäre, die einen Antrag im Spruchverfahren stellen. Letztere seien anerkanntermaßen auf eine entsprechende Insolvenzquote zu verweisen. Eine Kostenfestsetzung und die Schaffung eines Titels für diesen Anspruch seien daher außerhalb des Insolvenzverfahrens ausgeschlossen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2011-05-30/i-26-w-4-10-akte#rd_9

So greife § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht, weil diese Kostenforderung nicht aus Geschäften oder Handlungen des Insolvenzverwalters resultiere. Der Insolvenzverwalter sei zwingend im Spruchverfahren zu beteiligen, weil das Spruchverfahren nicht nach § 240 ZPO (analog) unterbrochen werde. Der Fortgang des Spruchverfahrens hänge daher nicht von der Handlung des Insolvenzverwalters ab. Auch für eine analoge Anwendung des§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO sei kein Raum. So dienten die Handlungen des Insolvenzverwalters im Spruchverfahren nicht der Mehrung der Masse und dem Interesse der Insolvenzgläubiger. Vielmehr verfolge der gemeinsame Vertreter gerade nicht das Ziel, die Masse zu mehren, sondern versuche für einen Teil der Gläubiger, eine höhere Abfindungssumme zu erzielen. Im Übrigen seien alle Insolvenzgläubiger grundsätzlich gleich zu behandeln. So seien auch die Masseschulden im Sinne des § 55 InsO abschließend geregelt, eine Erweiterung auf andere Ansprüche nicht zulässig. Mit Einleitung des Insolvenzverfahrens sei eine Zwangsvollstreckung durch einzelne Gläubiger gemäß § 89 Abs. 1 InsO unzulässig.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2011-05-30/i-26-w-4-10-akte#rd_10

Außerdem sei die Kostenforderung des gemeinsamen Vertreters nicht mit der eines Insolvenzverwalters ähnlich. So greife hinsichtlich der Kosten des Insolvenzverwalters § 54 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Im vorliegenden Fall sei der gemeinsame Vertreter auch erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestellt worden. Er hätte die Bestellung ablehnen, die Aufnahme der Tätigkeit verweigern können und wäre dann auch nicht am Verfahren beteiligt gewesen. Es könne daher keine Rede von einer mit dem Insolvenzverwalter vergleichbaren zwingenden Mitwirkung sein.

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Der Antragsgegner beantragt,

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2011-05-30/i-26-w-4-10-akte#rd_11

den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 03.03.2010 aufzuheben und den Antrag des gemeinsamen Vertreters auf Zahlung eines Kostenvorschusses abzuweisen.

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Der gemeinsame Vertreter beantragt,

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die sofortige Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2011-05-30/i-26-w-4-10-akte#rd_12

Er meint, dass die Kostenforderung des gemeinsamen Vertreters mit der Kostenforderung eines Insolvenzverwalters vergleichbar sei. Der gemeinsame Vertreter habe es nicht in der Hand, ein Spruchverfahren fortzusetzen oder zu beenden. So habe ein gemeinsamer Vertreter keine Einflussmöglichkeit – anders als antragstellende Aktionäre – Anträge zurückzunehmen. Im Übrigen sei der Vertreter der außenstehenden Aktionäre wie ein Insolvenzverwalter zwingend am Verfahren zu beteiligen. Sofern der Senat von dieser Auffassung abweichen sollte, sei die Sache dem Bundesgerichtshof als Divergenzvorlage vorzulegen.

II.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2011-05-30/i-26-w-4-10-akte#rd_13

Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Die 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf hat zutreffend einen Vorschuss in Höhe von 5.426 € festgesetzt.

1.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2011-05-30/i-26-w-4-10-akte#rd_14

Das Spruchverfahren ist durch die Insolvenz der CC AG nicht gemäß § 240 Satz 1 ZPO analog unterbrochen (vgl. Hüffer, AktG, § 5 SpruchG, Rdnr. 2, OLG Schleswig, Beschluss vom 23.06.2008, Az. 5 W 24/08, AG 2008, 828; OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.12.2005, 20 W 250/05, AG 2006, 206).

2.

17

Der Kostenvorschussanspruch des gemeinsamen Vertreters ist Masseverbindlichkeit gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2011-05-30/i-26-w-4-10-akte#rd_15

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der vorschusspflichtigen Gesellschaft steht der Insolvenzverwalter der Gesellschaft gleich. Er wird kraft Amtes zum Beteiligten des nicht unterbrochenen Spruchverfahrens, Antragsgegner im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 SpruchG und damit Zahlungsverpflichteter im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 4 SpruchG (OLG Schleswig, Beschluss vom 23.06.2008, 5 W 24/08, AG 2008, 828).

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2011-05-30/i-26-w-4-10-akte#rd_16

Zu den Masseverbindlichkeiten gehören Verbindlichkeiten, die aus der Verwaltung, Verwertung oder Verteilung der Insolvenzmasse beruhen (Hefermehl in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Auflage, § 55, Rdnr. 69). Dieser Rechtsgedanke greift auch hier. § 6 Abs. 1 Satz 1 bestimmt, dass das Gericht den Antragsberechtigten, die nicht Antragsteller sind, zur Wahrung ihrer Rechte frühzeitig einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen hat, der die Stellung eines gesetzlichen Vertreters hat. Der gemeinsame Vertreter ist regelmäßig am Spruchverfahren zu beteiligen und hat die Interessen der nicht antragstellenden Aktionäre zu wahren. Ähnlich wie ein Insolvenzverwalter, der für eine ordnungsgemäße Verfahrungsabwicklung und Verteilung der Insolvenzmasse zu sorgen hat, nimmt auch der gemeinsame Vertreter ihm gesetzlich zugewiesene Aufgaben wahr und soll etwa sicherstellen, dass außenstehende Aktionäre gleichmäßig entschädigt werden und ein „Auskaufen“ einzelner Aktionäre verhindert wird (Wasmann in Kölner Kommentar zum SpruchG, § 6, Rdnr. 13).

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2011-05-30/i-26-w-4-10-akte#rd_17

Es liegt ferner auf der Hand, dass bei der Einstufung des Honoraranspruchs des gemeinsamen Vertreters als bloße Insolvenzforderung sich regelmäßig kein gemeinsamer Vertreter finden wird, schon gar nicht, wenn wie hier ein Insolvenzverfahren bereits eröffnet worden ist. Die ordnungsgemäße Durchführung eines Spruchverfahrens wäre dann gefährdet.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2011-05-30/i-26-w-4-10-akte#rd_18

Die Stellung des gemeinsamen Vertreters ist auch nicht mit der der Antragsteller zu vergleichen. Die Antragsteller haben es – anders als der gemeinsame Vertreter – in der Hand, ob ein Verfahren nach Konkurseröffnung fortgesetzt wird. Das Bayrische Oberste Landesgericht hat mit Beschluss vom 20.08.1997 (Az. 3 Z BR 159/94, ZIP 1998, 1877) zutreffend festgestellt, dass während eines laufenden Spruchverfahrens die Konkursmasse der Gemeinschuldnerin den Vorschuss auf die Vergütung und Auslagen des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre schulde. Das Bayrische Oberste Landesgericht dann auch in der Entscheidung vom 27.05.2002 (Az. 3 Z BR 41/02, 3 Z BR 43/02, KTS 2002, 723) klargestellt und deutlich gemacht, dass die Erstattung der notwendigen Kosten der Antragsteller nicht als Masseschuld einzustufen seien. Das Gericht war zutreffend davon ausgegangen, dass der Kostenerstattungsanspruch der Antragsteller nur als Insolvenzforderung geltend gemacht werden könne und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Entscheidung aus dem Jahr 1997 nicht einschlägig sei.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2011-05-30/i-26-w-4-10-akte#rd_19

Für eine Einstufung als Masseverbindlichkeit der Kostenforderung des gemeinsamen Vertreters spricht auch, dass selbst die Honorarforderung des vom Insolvenzverwalter beauftragten Rechtsanwalts als Masseverbindlichkeit eingestuft wird (vgl. zu Anwaltskosten als Masseverbindlichkeit: Hefermehl in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Aufl. 2007 § 55 InsO, Rdnr. 57). Anders als ein gemeinsamer Vertreter, der gemäß § 6 SpruchG regelmäßig und nur ausnahmsweise nicht (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 SpruchG), am Spruchverfahren zu beteiligen ist, wird die Beauftragung eines (weiteren) Rechtsanwaltes nicht immer erforderlich sein. So ist anerkannt, dass der Insolvenzverwalter, der zugleich Rechtsanwalt ist, sich in dieser Eigenschaft auch selbst anwaltlich vertreten kann (vgl. Hefermehl in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Aufl. 2007, § 55 InsO, Rdnr. 58). Vor diesem Hintergrund ist es nicht einsehbar, dass die Honorarforderung eines aus Gründen der Arbeitserleichterung beauftragten Rechtsanwalts als Masseverbindlichkeit eingestuft werden soll, nicht aber die Forderung des gemeinsamen Vertreters.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2011-05-30/i-26-w-4-10-akte#rd_20

Die von dem Antragsgegner zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19.06.1999 (Az. 8 W 294/99) ist für die hier zu entscheidende Frage ohne Belang. Sie belegt nicht, dass die Vorschussforderung des gemeinsamen Vertreters als bloße Insolvenzforderung anzusehen sei. Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte eine Entscheidung des Landgerichts Stuttgart bestätigt, wonach die Zwangsvollstreckung aus einem Beschluss für unzulässig erklärt worden war. Die Zwangsvollstreckung war aber schon deshalb als unzulässig angesehen worden, weil das Rubrum den Vollstreckungsschuldner nicht zweifelsfrei hat erkennen lassen. Es war unklar, ob die Vollstreckung sich gegen den Konkursverwalter oder gegen die Gemeinschuldnerin richten sollte. Darüber hinaus war die Vollstreckung für unzulässig erklärt worden, weil dem Titel nicht zu entnehmen war, ob es sich bei der titulierten Forderung um eine Masseschuld oder um eine Konkursforderung handelte. Das Oberlandesgericht hat insoweit ausdrücklich festgehalten, dass die Vollstreckungsorgane diese Vorfrage Masseschuld/Konkursforderung nicht in eigener sachlicher Kompetenz entscheiden können.

3.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2011-05-30/i-26-w-4-10-akte#rd_21

Die Ermittlung des Vorschusses aufgrund eines Gegenstandswertes von 200.000 € ist von dem Antragsgegner nicht beanstandet worden und im Übrigen zutreffend.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2011-05-30/i-26-w-4-10-akte#rd_22

In der Vergangenheit bestand bis zum Inkrafttreten des § 15 SpruchG Rechtsunsicherheit, wie der Geschäftswert zu bestimmen war (Bilda in Münchener Kommentar, 2. Auflage, AktG, § 306, Krefeld138 f.). Jedenfalls in den Übergangsfällen wie hier, bei denen für das erstinstanzliche Verfahren altes und für das – möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt folgende ‑ zweitinstanzliche Verfahren neues Recht anzuwenden sein wird, ist es sinnvoll, einheitlich auf den nunmehr festgelegten Mindestgeschäftswert von 200.000 € abzustellen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.01.2009, Az. I-26 W 7/07 AktE; OLG Frankfurt, Beschluss vom19.05.2005, Az. 20 W 267/04, AG 2005, 658). Es bestehen keine Bedenken, die Wertung des Gesetzgebers nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG für Altfälle zu übernehmen und dies auch für die Berechnung des Vorschusses zugrunde zu legen.

4.

26

Der Beschwerdewert beträgt 5.426 €.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2011-05-30/i-26-w-4-10-akte#rd_23

Auf Zwischenentscheidungen im Spruchverfahren sind die §§ 11, 12 SpruchG nicht anwendbar. Der Geschäftswert richtet sich nach § 30 Abs. 1 KostO (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.08.2007, Az. 2 W 21/07; OLG München, AG, 2007, 452; Hüffer, Aktiengesetz, Anh. § 305, § 11 SpruchG, 9. Auflage, Rdnr. 1; vgl. auch Kubis in Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 3. Auflage, § 12 SpruchG, Rdnr. 4, § 15 SpruchG, Rdnr. 9). Auch § 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG greift nicht bei Zwischenentscheidungen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.08.2007, Az. 2 W 21/07). Vielmehr regelt § 15 SpruchG (nur) die Kostenfolge der verfahrensabschließenden Entscheidung.