Gesetze / Spruchverfahrensgesetz
SpruchG§ 6 Gemeinsamer Vertreter
Stand: 15.12.2023
Wird zitiert von 144
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 22.10.2013 – II ZB 4/13Zugelassene Rechtsbeschwerde in Kostenfestsetzungssachen in Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit: Erhöhung der Gebühren des gemeinsamen Vertreters im aktienrechtlichen SpruchverfahrenZitiert von 20
- BGH, 15.01.2019 – II ZB 2/16Zulässigkeit des Verfahrens zur Festsetzung der Vergütung des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre: Unterbrechung des Spruchverfahrens durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragsgegners; Anspruch des gemeinsamen Vertreters als InsolvenzforderungZitiert von 4
- BGH, 23.11.2021 – II ZB 14/21Aktienrechtliches Spruchverfahren: Verzinsung des für die Auslagen und die Vergütung des gemeinsamen Vertreters festgesetzten BetragsZitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 14.07.2011 – 21 W 29/11Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 28.05.2021 – 21 W 77/14Zitiert von 11
- OLG Düsseldorf, 04.07.2011 – I-26 W 8/11 (AktE)
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 08.08.2025 – 101 W 116/24
- OLG Düsseldorf, 05.06.2025 – 26 W 7/22 [AktE]
- OLG Karlsruhe, 08.05.2025 – 12 W 21/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 SpruchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpruchG/6#abs-1 (1) Das Gericht hat den Antragsberechtigten, die nicht selbst Antragsteller sind, zur Wahrung ihrer Rechte frühzeitig einen Rechtsanwalt als gemeinsamen Vertreter zu bestellen; dieser hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Werden die Festsetzung des angemessenen Ausgleichs und die Festsetzung der angemessenen Abfindung beantragt, so hat es für jeden Antrag einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen, wenn aufgrund der konkreten Umstände davon auszugehen ist, dass die Wahrung der Rechte aller betroffenen Antragsberechtigten durch einen einzigen gemeinsamen Vertreter nicht sichergestellt ist. Die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters kann vollständig unterbleiben, wenn die Wahrung der Rechte der Antragsberechtigten auf andere Weise sichergestellt ist. Das Gericht hat die Bestellung des gemeinsamen Vertreters im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Wenn in den Fällen des § 1 Nr. 1 bis 4 die Satzung der Gesellschaft, deren außenstehende oder ausgeschiedene Aktionäre antragsberechtigt sind, oder in den Fällen des § 1 Nr. 5 der Gesellschaftsvertrag, der Partnerschaftsvertrag, die Satzung oder das Statut des übertragenden, übernehmenden oder formwechselnden Rechtsträgers noch andere Blätter oder elektronische Informationsmedien für die öffentlichen Bekanntmachungen bestimmt hatte, so hat es die Bestellung auch dort bekannt zu machen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpruchG/6#abs-2 (2) Der gemeinsame Vertreter kann von dem Antragsgegner in entsprechender Anwendung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes den Ersatz seiner Auslagen und eine Vergütung für seine Tätigkeit verlangen; mehrere Antragsgegner haften als Gesamtschuldner. Die Auslagen und die Vergütung setzt das Gericht fest. Gegenstandswert ist der für die Gerichtsgebühren maßgebliche Geschäftswert. Das Gericht kann den Zahlungsverpflichteten auf Verlangen des Vertreters die Leistung von Vorschüssen aufgeben. Aus der Festsetzung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung statt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SpruchG/6#abs-3 (3) Der gemeinsame Vertreter kann das Verfahren auch nach Rücknahme eines Antrags fortführen. Er steht in diesem Falle einem Antragsteller gleich.