§ 55 Sonstige Masseverbindlichkeiten
Stand: 25.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/55#abs-1 (1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/55#abs-2 (2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/55#abs-3 (3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/55#abs-4 (4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:
Wird zitiert von 1.063 Entscheidungen zu § 55 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 04.02.2005 – 12 U 227/04Zitiert von 2
- FG Münster, 12.03.2019 – 15 K 1535/18 UZitiert von 2
- FG Düsseldorf, 19.11.2020 – 14 K 303/18 EZitiert von 2
- BGH, 16.06.2016 – IX ZR 114/15Anordnung des Schutzschirmverfahrens für eine insolvente GmbH: Begründung von Masseverbindlichkeiten durch die allgemein ermächtigte Schuldnerin hinsichtlich der Bruttolohnansprüche ihrer Arbeitnehmer einschließlich der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung; Voraussetzungen der Umqualifizierung der als Masseverbindlichkeiten geltenden Forderungen in InsolvenzforderungenZitiert von 13
- BAG, 27.07.2017 – 6 AZR 801/16Altersteilzeit - Insolvenzgeld - DifferenzvergütungZitiert von 26
- BSG, 15.12.2020 – B 2 U 14/19 RGesetzliche Unfallversicherung - Beitragsforderungen für Zeiten vor Insolvenzeröffnung - Unternehmensfortführung durch starken vorläufigen Insolvenzverwalter - Beitragsabfindung - Einstufung als Massenverbindlichkeiten - gesetzgeberisch gewollte Bevorzugung der Unfallversicherungsträger gegenüber anderen Sozialversicherungsträgern - Mitgliedschaftsverhältnis als DauerschuldverhältnisZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BGH, 16.07.2026 – IX ZR 35/25Insolvenzrecht: Entsprechende Anwendung des § 182 InsO bei Klage auf Feststellung einer Masseverbindlichkeit nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 18.06.2026 – IX ZR 149/25Mietrecht in der Insolvenz: Einordnung des Anspruchs auf Wiederauffüllung der Mietsicherheit nach Verwertung sowie Wirkung eines Insolvenzplans Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- FG Düsseldorf, 12.05.2026 – 4 K 997/25 VE,VSt
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 55 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2020 Ausfertigung
§ 55 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3256)
BGBl. 2020 I S. 3256
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09.12.2010 Ausfertigung
§ 55 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I 1885)
BGBl. 2010 I S. 1885
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23.12.2003 Ausfertigung
§ 55 geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2848)
BGBl. 2003 I S. 2848
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26.10.2001 Ausfertigung
§ 55 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I 2710)
BGBl. 2001 I S. 2710
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.