Gesetze / Spruchverfahrensgesetz
SpruchG§ 11 Gerichtliche Entscheidung; Gütliche Einigung
Stand: 01.03.2023
Wird zitiert von 50
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 26.10.2006 – 20 W 14/05Spruchverfahren: Bemessung der angemessenen Barabfindung bei Ausschluss von Minderheitsaktionären; Bestimmung des Basiszinssatzes im Ertragswertverfahren KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- OLG Stuttgart, 16.02.2007 – 20 W 6/06Zitiert von 10
- OLG Zweibrücken, 02.10.2017 – 9 W 3/14Zitiert von 5
- BGH, 15.01.2019 – II ZB 2/16Zulässigkeit des Verfahrens zur Festsetzung der Vergütung des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre: Unterbrechung des Spruchverfahrens durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragsgegners; Anspruch des gemeinsamen Vertreters als InsolvenzforderungZitiert von 4
- OLG Stuttgart, 17.03.2015 – 20 W 7/14Zitiert von 3
- OLG Stuttgart, 26.07.2024 – 20 AktG 1/24
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 08.08.2025 – 101 W 116/24
- OLG Karlsruhe, 08.05.2025 – 12 W 21/23Zitiert von 1
- LG München II, 28.06.2024 – 5 HK O 15162/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 SpruchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpruchG/11#abs-1 (1) Das Gericht entscheidet durch einen mit Gründen versehenen Beschluss.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpruchG/11#abs-2 (2) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung bedacht sein. Kommt eine solche Einigung aller Beteiligten zustande, so ist hierüber eine Niederschrift aufzunehmen; die Vorschriften, die für die Niederschrift über einen Vergleich in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten, sind entsprechend anzuwenden. Die Vollstreckung richtet sich nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SpruchG/11#abs-3 (3) Das Gericht hat seine Entscheidung oder die Niederschrift über einen Vergleich den Beteiligten zuzustellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SpruchG/11#abs-4 (4) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten
Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Beschluss ist den Beteiligten zuzustellen.