Gesetze / Spruchverfahrensgesetz

SpruchG

§ 11 Gerichtliche Entscheidung; Gütliche Einigung

Stand: 01.03.2023

Bund2 Fassungen50 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpruchG/11#abs-1 (1) Das Gericht entscheidet durch einen mit Gründen versehenen Beschluss.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpruchG/11#abs-2 (2) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung bedacht sein. Kommt eine solche Einigung aller Beteiligten zustande, so ist hierüber eine Niederschrift aufzunehmen; die Vorschriften, die für die Niederschrift über einen Vergleich in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten, sind entsprechend anzuwenden. Die Vollstreckung richtet sich nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SpruchG/11#abs-3 (3) Das Gericht hat seine Entscheidung oder die Niederschrift über einen Vergleich den Beteiligten zuzustellen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SpruchG/11#abs-4 (4) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten

1.
dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder
2.
einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.

Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Beschluss ist den Beteiligten zuzustellen.

§ 10a § 11a