§ 2 Arten der Verschmelzung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 168
Nach Gewicht
- BayObLG, 09.02.2024 – 101 W 169/23
- LAG Baden-Württemberg, 15.02.2005 – 2 Sa 10/05Zitiert von 1
- FG Düsseldorf, 31.03.2004 – 4 K 4622/03 VSt
- BGH, 12.03.2007 – II ZR 302/05Zitiert von 6
- BGH, 26.04.2002 – LwZR 20/01
- BFH, 22.11.2011 – VII R 22/11Kein Übergang einer stromsteuerrechtlichen Erlaubnis durch Verschmelzung - kein Übergang höchstpersönlicher Rechtspositionen im Wege der GesamtrechtsnachfolgeZitiert von 14
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 17.06.2026 – 2 BvR 84/17Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Lebensversicherungsunternehmens gegen die Auslegung des § 12 Abs 2 S 2 UmwStG durch den BFH, wonach die Beschränkung des Verweises auf § 8b KStG lediglich auf Übernahmegewinne, nicht aber auch auf Übernahmeverluste anwendbar ist - Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung weder dargelegt noch ersichtlichZitiert von 1
- FG Hessen, 10.12.2025 – 5 K 1312/23
- BAG, 25.11.2025 – 1 ABR 38/24Betriebsverfassungsrechtliche Normen - Gemeinschaftsbetrieb - Beteiligte im Beschlussverfahren - rechtsgeschäftliche Vertretung
168 Entscheidungen zu § 2 UmwG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 UmwG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Rechtsträger können unter Auflösung ohne Abwicklung verschmolzen werden
1.
im Wege der Aufnahme durch Übertragung des Vermögens eines Rechtsträgers oder mehrerer Rechtsträger (übertragende Rechtsträger) als Ganzes auf einen anderen bestehenden Rechtsträger (übernehmender Rechtsträger) oder
2.
im Wege der Neugründung durch Übertragung der Vermögen zweier oder mehrerer Rechtsträger (übertragende Rechtsträger) jeweils als Ganzes auf einen neuen, von ihnen dadurch gegründeten Rechtsträger
gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften des übernehmenden oder neuen Rechtsträgers an die Anteilsinhaber (Gesellschafter, Partner, Aktionäre oder Mitglieder) der übertragenden Rechtsträger.