Gesetze / Spruchverfahrensgesetz
SpruchG§ 5 Antragsgegner
Stand: 14.03.2026
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren nach § 1 ist in den Fällen
zu richten. In den Fällen des § 1 Nummer 1 ist auf Antrag der Gesellschaft der neue Aktionär als Beteiligter hinzuzuziehen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 5 kann bei einer Abspaltung ein Antrag auf Bestimmung der Barabfindung wahlweise auch gegen den übertragenden Rechtsträger gerichtet werden.
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu § 5 SpruchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 15.01.2019 – II ZB 2/16Zulässigkeit des Verfahrens zur Festsetzung der Vergütung des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre: Unterbrechung des Spruchverfahrens durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragsgegners; Anspruch des gemeinsamen Vertreters als InsolvenzforderungZitiert von 5
- OLG Schleswig, 23.06.2008 – 5 W 24/08Zitiert von 2
- OLG Stuttgart, 17.03.2015 – 20 W 7/14Zitiert von 3
- BGH, 13.12.2011 – II ZB 12/11Kostenentscheidung im Spruchverfahren: Erstattung außergerichtlicher Kosten des AntragsgegnersZitiert von 46
- OLG Düsseldorf, 04.07.2012 – I-26 W 11/11 (AktE)
- OLG Düsseldorf, 23.02.2008 – I-26 W 6/06 AktE
Zuletzt entschieden
- BGH, 29.09.2015 – II ZB 23/14Spruchverfahren zur gerichtlichen Nachprüfung einer Barabfindung für Minderheitsaktionäre bei Übertragung der Aktien auf einen Hauptaktionär: Beschwerdebefugnis des gemeinsamen Vertreters der Antragsberechtigten; Grundlagen für die Schätzung des UnternehmenswertesZitiert von 79
- OLG Frankfurt am Main, 18.12.2014 – 21 W 34/12Spruchverfahren nach Gewinnabführungsvertrag: Maßstab für die rückwirkende Anwendung eines neuen Bewertungsstandards bei der Bestimmung von Barabfindung und Ausgleich Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- OLG Düsseldorf, 28.08.2014 – I-26 W 9/12 (AktE)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 SpruchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.12.2023 Ausfertigung
§ 5 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 354)
BGBl. 2023 I Nr. 354
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22.02.2023 Ausfertigung
§ 5 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. I Nr. 51)
BGBl. 2023 I Nr. 51
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14.08.2006 Ausfertigung
§ 5 eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I 1911)
BGBl. 2006 I S. 1911
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22.12.2004 Ausfertigung
§ 5 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I 3675)
BGBl. 2004 I S. 3675
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