§ 15 Verbesserung des Umtauschverhältnisses
Stand: 07.03.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/15#abs-1 (1) Ist das Umtauschverhältnis der Anteile nicht angemessen oder ist die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger kein angemessener Gegenwert für den Anteil oder für die Mitgliedschaft bei einem übertragenden Rechtsträger, so kann jeder Anteilsinhaber, dessen Recht, gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses Klage zu erheben, nach § 14 Absatz 2 ausgeschlossen ist, von dem übernehmenden Rechtsträger einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen; die Zuzahlungen können den zehnten Teil des auf die gewährten Anteile entfallenden Betrags des Grund- oder Stammkapitals übersteigen. Die angemessene Zuzahlung wird auf Antrag durch das Gericht nach den Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes bestimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/15#abs-2 (2) Die bare Zuzahlung ist nach Ablauf des Tages, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers nach § 19 Abs. 3 bekannt gemacht worden ist, mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
Wird zitiert von 54 Entscheidungen zu § 15 UmwG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BayObLG, 09.02.2024 – 101 W 169/23
- LG Nürnberg-Fürth, 10.11.2022 – 1 HK O 7642/21
- OLG Düsseldorf, 30.12.2004 – I-19 W 3/04 AktE
- OLG Stuttgart, 22.09.2009 – 20 W 20/06Zitiert von 7
- OLG Stuttgart, 14.10.2010 – 20 W 16/06Zitiert von 8
- BVerfG, 24.05.2012 – 1 BvR 3221/10Nichtannahmebeschluss: Voraussetzungen einer baren Zuzahlung zur Verbesserung des Umtauschverhältnisses gem § 15 UmwG 1995 - fachgerichtliche Kontrolle des ausgehandelten Umtauschverhältnisses nicht lediglich auf ordnungsgemäßen Verhandlungsprozess beschränktZitiert von 42
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 27.03.2025 – 18 U 71/24Zitiert von 1
- BGH, 18.03.2025 – II ZB 7/24(Verschmelzung von Genossenschaften: Begriff des Geschäftsguthabens im Sinn von § 85 Abs. 2 UmwG)
- LG Köln, 03.05.2024 – 87 O 89/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 UmwG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.02.2023 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. I Nr. 51)
BGBl. 2023 I Nr. 51
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30.07.2009 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I 2479)
BGBl. 2009 I S. 2479
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10.11.2006 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I 2553)
BGBl. 2006 I S. 2553
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12.06.2003 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Juni 2003 (BGBl. I 838)
BGBl. 2003 I S. 838
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.