Rechtsprechung / OLG Brandenburg / 3. Zivilsenat / 2026
OLG Brandenburg Urteil vom 23.06.2026 – 3 U 54/25
3. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2026:0623.3U54.25.00
ErbrechtBrandenburgVolltext
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Tenor§
Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 17.07.2025 - 19 O 1/25 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird in der ersten Stufe verurteilt, der Klägerin Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am 07.04.2023 in Frankfurt (Oder) verstorbenen Erblassers Herrn ... (Name 01) durch Vorlage eines notariellen Bestandsverzeichnisses, welches folgende Punkte umfasst, zu erteilen:
alle beim Erbfall vorhandenen Sachen, Immobilien, Guthaben und Forderungen (Aktiva),
alle beim Erbfall vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten (Erblasser- und Erbfallschulden)
alle ergänzungspflichtigen Zuwendungen, die der Erblasser zu Lebzeiten innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall getätigt hat, einschließlich Pflicht- und Anstandsschenkungen sowie sämtliche Zuwendungen an die Beklagte auch über den Zeitraum von zehn Jahren hinaus,
alle ungeklärten Zuwendungen und Veräußerungen des Erblassers zu Lebzeiten, deren Umstände es nahelegen, es handele sich wenigstens zum Teil um eine Schenkung,
alle unter Abkömmlingen ausgleichspflichtige Zuwendungen, die der Erblasser zu Lebzeiten an seine Abkömmlinge getätigt hat,
sowie
über den Wert der zum Nachlass gehörenden Immobilien, nämlich des auf Blatt … des Grundbuchs von ... (Ort 01) eingetragenen Grundstücks, Flur Nr. …, Flurstück …, und des auf Blatt … im Grundbuch von ... (Ort 02) eingetragenen Grundstücks, Flur Nr. …, Flurstück …, ein Sachverständigengutachten vorzulegen.
Der Beklagten wird als Erbin die Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlass des am 07.04.2023 verstorbenen ... (Name 01) vorbehalten.
Wegen des weitergehenden Auskunftsantrages wird die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 20 % und die Beklagte zu 80 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 5.000 € festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen
Gründe§
I.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313 a Abs. 1 S. 1, 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.
II.
Die Berufung hat, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Auskunft durch Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses und zur Einholung eines Sachverständigengutachtens über den Wert der zum Nachlass gehörenden Immobilien richtet, keinen Erfolg. Es ist aber aufgrund der Dürftigkeitseinrede der Beklagten entsprechend der Vorbehalt nach § 780 ZPO in das Urteil aufzunehmen.
1.
Die Klägerin hat als Pflichtteilsberechtigte Anspruch auf Auskunft durch Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses aus § 2314 BGB und auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung des Werts der zum Nachlass gehörenden Immobilien.
Die Beklagte ist aufgrund des gemeinschaftlichen notariellen Testaments vom 17.02.2023 (Anlage K 3), einer Verfügung von Todes wegen, gemäß §§ 1937, 2247, 2265, 2267 BGB, zur Alleinerbin eingesetzt und damit die Klägerin, die als Tochter des Erblassers gemäß § 1924 Abs. 1 BGB dessen Abkömmling 1. Ordnung und damit nach § 2303 Abs. 1 BGB pflichtteilsberechtigt ist, von der Erbfolge ausgeschlossen.
2.
Der von der Beklagten erhobene Einwand der Dürftigkeit des Nachlasses führt nicht zur Abweisung des Auskunftsanspruchs.
a) Die Beklagte kann gegenüber dem Anspruch des Klägers auf Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses die Dürftigkeitseinrede erheben.
aa) Zwar ist anerkannt, dass sich der Erbe gegenüber dem pflichtteilsberechtigten Nichterben jedenfalls wegen des einfachen Auskunftsanspruchs aus § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht auf eine Haftungsbeschränkung und die Dürftigkeit des Nachlasses berufen kann (OLG Schleswig, Beschluss vom 30.07.2010 - 3 W 48/10, juris). Nach OLG Bamberg (Beschluss vom 29.12.2023 – 2 U 5/23, juris) gilt dies auch für den Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Rahmen der Stufenklage.
bb) Für den Anspruch auf Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses ist dies ebenso wie für die Einholung eines Verkehrswertgutachtens aber anders zu beurteilen.
Die Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB kann der Erbe gegenüber einem Gläubiger, der gegen ihn eine Nachlassverbindlichkeit geltend macht, erheben, wenn der Nachlass zur Erfüllung der Nachlassverbindlichkeiten nicht ausreicht. § 1990 BGB setzt dabei stets voraus, dass der Erbe dem Nachlassgläubiger nur mit dem Nachlass haftet, es sich also um eine (reine) Nachlassverbindlichkeit (§ 1967 BGB) handelt. Soweit er für eine Nachlassschuld auch mit seinem Eigenvermögen einzustehen hat (Fall der Nachlasserbenschuld), hilft ihm die Berufung auf § 1990 BGB nicht (BGH, Urteil vom 21.10.2020 – VIII ZR 261/18,juris ; MüKo/Küpper, BGB, 10. Aufl., § 1990 Rn. 5).
Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören nach § 1967 Abs. 2 BGB außer den vom Erblasser herrührenden Schulden, die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, besonders die aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen. Dies gilt aber nicht nur für die daraus resultierenden Zahlungsansprüche. Auch die für die Ermittlung des Nachlasswertes im Rahmen des § 2314 Abs. 1 BGB anfallenden Kosten für die Erstellung eines Gutachtens stellen Nachlassverbindlichkeiten dar, wie sich aus § 2314 Abs. 2 BGB ergibt (OLG Köln, Beschluss vom 16.04.2018 – 17 W 39/18, juris). Das von einem Erben einzuholende Wertgutachten, das zu beschaffen diesen mit erheblichen Kosten belasten kann, stellt sich für diesen als Erfüllung einer Nachlassverbindlichkeit (§ 1967 Abs. 2 BGB) dar (BGH, Urteil vom 19.04.1989 - IVa ZR 85/88, juris).
Dementsprechend kann der Erbe diesem Anspruch die Einrede des § 1990 BGB entgegenhalten (BGH, a. a. O.)
cc) Dies zugrunde gelegt ist auch die Verpflichtung des Erben gegenüber Pflichtteilsberechtigten, Auskunft über den Nachlass durch Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses als Nachlassverbindlichkeit anzusehen, der die Einrede des § 1990 BGB entgegengesetzt werden kann.
Denn die Kosten des notariellen Nachlassverzeichnisses i. S. des § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB fallen ebenso wie die Kosten für eine Wertermittlung i. S. des § 2314 Abs. 1 S. 2 gemäß § 2314 Abs. 2 BGB dem Nachlass zur Last. Dessen Beschaffung kann den Erben - auch insoweit besteht kein erkennbarer Unterschied zum Wertermittlungsanspruch auf Einholung eines Gutachtens - ebenfalls mit erheblichen Kosten belasten. Denn andernfalls hätte der Erbe letztlich die Kosten für das notarielle Nachlassverzeichnis aus seinem Privatvermögen aufzubringen (so auch OLG Brandenburg, Urteil vom 19.12.2018 – 4 U 96/17, juris; ebenso OLG München, Urteil vom 01.06.2017 – 23 U 3956/16, ZEV 2017, 460; OLG Schleswig, Beschluss vom 30.07.2010 – 3 W 48/10, ZEV 2011, 31; Krug/Horn, PHdB-Pflichtteilsprozess/Thomas Fleischer/Claus-Henrik Horn § 15 Rn. 87; Damrau/Tanck/Gottwald, Praxiskommentar Erbrecht, 5. Aufl., § 1990 BGB Rn 13 ff; Erman/Horn, BGB, 17. Aufl. § 1990 Rn. 3).
b)
Entgegen der Ansicht der Beklagten steht dem klägerischen Anspruch § 242 BGB nicht entgegen. Insoweit wird auf die zutreffenden Gründe in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.
c)
Der Dürftigkeitseinwand führt allerdings nicht zur Abweisung des Anspruchs auf Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses, sondern nur zur Aufnahme des Vorbehalts der beschränkten Erbenhaftung nach § 780 BGB in das Urteil. Insoweit hat die Berufung teilweise Erfolg.
aa) Hat der Erbe – wie vorliegend in Form der Dürftigkeitseinrede (§ 1990 Abs. 1 BGB) – die Beschränkung seiner Haftung schon im Erkenntnisverfahren geltend gemacht, steht es dem Prozessgericht frei, deren materielle Voraussetzungen zu prüfen und zum Beispiel die Verurteilung auf Leistung aus dem Nachlass zu beschränken oder – wenn etwa die Erschöpfung des Nachlasses im Sinne von § 1990 Abs. 1 BGB feststeht – die Klage abzuweisen (vgl. BGH, Urt. v. 9.3.1983 – IVa ZR 211/81, NJW 1983, 2378 unter 2; Beschl. v. 25.1.2018 – III ZR 561/16, FamRZ 2018, 767 Rn. 5; jeweils mwN). Das Gericht kann sich aber auch in diesen Fällen, in denen sich der Erbe die Einrede seiner beschränkten Haftung nicht lediglich vorbehalten will, sondern diese - wie hier - bereits im Erkenntnisverfahren erhebt und behauptet, deren Voraussetzungen seien erfüllt, in der Regel damit begnügen, allein den Vorbehalt in das Urteil aufzunehmen, und es dem Beklagten überlassen, gegen die Zwangsvollstreckung die Klage aus §§ 785, 767 Abs. 1 ZPO zu erheben (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.1953 – IV ZR 101/53, NJW 1954, 635; Urteil vom 11.07.1991 – IX ZR 180/90, NJW 1991, 2839; Urteil vom 02.02.2010 – VI ZR 82/09, NJW-RR 2010, 664 Rn. 8).
bb) Hier steht die Erschöpfung des Nachlasses nicht fest, sodass eine Abweisung der Klage nicht in Betracht kommt. Der Nachlassbestand ist zwischen den Parteien streitig und hängt insbesondere auch von dem Wert der zum Nachlass gehörenden Immobilen ab. Eine materielle Prüfung der Voraussetzungen des § 1990 BGB in dieser Phase des Verfahrens ist nicht angezeigt.
3.
Die Berufung hat auch insoweit Erfolg, als das eine Wertermittlung nur hinsichtlich der zum Nachlass gehörenden Immobilen geschuldet ist. Im Übrigen besteht der Nachlass nach Angaben der Beklagten nur aus wertlosem Hausrat bzw. nicht der Wertermittlung unterliegenden Bankguthaben. Soweit sich infolge der Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses weitere Nachlassgegenstände ergeben sollten, deren Wert zu ermitteln ist, mag die Klägerin dies dann - soweit erforderlich - klageweise geltend machen.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO
Die Aufnahme des Vorbehalts nach § 780 ZPO ist auch dann, wenn der Nachlassgläubiger auf Leistung sowohl aus dem Eigenvermögen des Erben als auch aus dem Nachlass klagt und der Vorbehalt erst auf entsprechende Verteidigung des Erben hin in das Urteil aufgenommen wird, als kostenrechtlich relevantes Teilunterliegen des Klägers zu bewerten. Die Vorschrift des § 92 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist bei der Verurteilung unter dem Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung nur dann anzuwenden, wenn der Kläger zwar zunächst die unbeschränkte Verurteilung des Beklagten erstrebt, gegen den Vorbehalt der Haftungsbeschränkung aber keine Einwendungen erhoben hat. Dagegen ist § 92 Abs 1 ZPO heranzuziehen, wenn gerade die Frage der Haftungsbeschränkung streitig ist und der Kläger sich gegen den Vorbehalt der Beschränkung wendet (BayObLG, Beschluss vom 07.10.1999 - 2Z BR 73/99; Zöller/Herget, ZPO, 36. Aufl., § 92 Rn 3). Das Bayerische Oberste Landesgericht hat in der genannten Entscheidung eine Kostenquote von 1/3 zu 2/3 in einem Verfahren angenommen, bei dem nur der Vorbehalt streitig war. Nachdem hier die Berechtigung der Forderung insgesamt im Streit ist und nicht nur der Vorbehalt, erscheint dem Senat eine Unterliegensquote der Klägerin von 20 % zu 80 % angemessen (vgl. OLG München, Urteil vom 12.06.2019 – 21 U 1295/18, juris).
6.
7.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren bemisst sich nach der Beschwer der Beklagten und damit nach den voraussichtlichen Kosten des notariellen Nachlassverzeichnisses und des Wertermittlungsgutachtens, die der Senat auf insgesamt 5.000 € schätzt.
8.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Frage, ob im Hinblick auf einen Anspruch auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses die Aufnahme eines Vorbhalts nach § 780 ZPO in Betracht kommt, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung einheitlich beantwortet. Die Entscheidung des OLG Bamberg (Beschluss vom 29.12.2023 – 2 U 5/23, juris) betrifft die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.