Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1990 Dürftigkeitseinrede des Erben
Stand: 17.08.2024
Wird zitiert von 120
Nach Gewicht
- LSG Hessen, 13.10.2017 – L 5 R 272/14Zitiert von 6
- VGH Baden-Württemberg, 29.06.2017 – 2 S 1750/15Zitiert von 2
- LG Neuruppin, 15.11.2016 – 5 O 78/14
- VG Münster, 05.06.2023 – 5 K 2939/19
- OLG Oldenburg, 28.02.2000 – 11 U 67/99
- SG Marburg, 11.07.2014 – S 15 R 271/13
Zuletzt entschieden
- OLG Oldenburg, 24.02.2026 – 3 W 4/26
- BGH, 20.11.2025 – IX ZR 2/25Besseres Recht an einem Teil des Erlöses aus einer Zwangsversteigerung
- BSG, 24.07.2025 – B 8 SO 10/24 R(Sozialhilfe - Darlehen - Befugnis zur Rückforderung durch Verwaltungsakt - Fälligkeit des Darlehensbetrages - Tod des Leistungsberechtigten - analoge Anwendung des § 42a Abs 4 S 1 SGB 2 - Erforderlichkeit einer Kündigung bei fehlender Bestimmung eines Fälligkeitszeitpunkts)Zitiert von 1
120 Entscheidungen zu § 1990 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1990 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1990#abs-1 (1) Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich oder wird aus diesem Grunde die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren eingestellt, so kann der Erbe die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht. Der Erbe ist in diesem Falle verpflichtet, den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1990#abs-2 (2) Das Recht des Erben wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Gläubiger nach dem Eintritt des Erbfalls im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung ein Pfandrecht oder eine Hypothek oder im Wege der einstweiligen Verfügung eine Vormerkung erlangt hat.