§ 785 Vollstreckungsabwehrklage des Erben
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 32
Nach Gewicht
- BGH, 21.10.2020 – VIII ZR 261/18Zulässigkeit der Berufung: Beschwer des Klägers bei Ausspruch des Vorbehalts der beschränkten Erbenhaftung zugunsten des BeklagtenZitiert von 9
- OLG Schleswig, 10.09.2010 – 2 W 98/10Zitiert von 1
- BGH, 17.02.2017 – V ZR 147/16Klage gegen den Ausspruch des Vorbehalts der beschränkten Erbenhaftung: Zulässigkeit der Revision bei gesetzlicher Erbschaft des FiskusZitiert von 10
- OLG Hamm, 02.08.2018 – 2 U 178/17
- BSG, 08.02.2023 – B 5 R 2/22 RRückforderung einer überzahlten Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung von den Erben eines verstorbenen Ehegatten eines zuvor verstorbenen Sozialleistungsbeziehers - Erforderlichkeit einer pflichtgemäßen Ermessensausübung bei der Auswahl des in Anspruch genommenen Gesamtschuldners im Rahmen der Rückforderung bei Mehrheit von Erben - fehlerfreies AuswahlermessenZitiert von 9
- AG Siegburg, 06.01.2010 – 322 F 147/08
Zuletzt entschieden
- SG Neuruppin, 25.08.2023 – S 26 AS 182/23 WAZitiert von 4
- SG Neuruppin, 25.08.2023 – S 26 AS 180/23 WA
- SG Neuruppin, 25.08.2023 – S 26 AS 179/23 WAZitiert von 4
32 Entscheidungen zu § 785 ZPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 785 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die auf Grund der §§ 781 bis 784 erhobenen Einwendungen werden nach den Vorschriften der §§ 767, 769, 770 erledigt.