§ 785 Vollstreckungsabwehrklage des Erben
Stand: 10.06.2019
Die auf Grund der §§ 781 bis 784 erhobenen Einwendungen werden nach den Vorschriften der §§ 767, 769, 770 erledigt.
Wird zitiert von 35 Entscheidungen zu § 785 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 21.10.2020 – VIII ZR 261/18Zulässigkeit der Berufung: Beschwer des Klägers bei Ausspruch des Vorbehalts der beschränkten Erbenhaftung zugunsten des BeklagtenZitiert von 10
- OLG Schleswig, 10.09.2010 – 2 W 98/10Zitiert von 1
- BGH, 17.02.2017 – V ZR 147/16Klage gegen den Ausspruch des Vorbehalts der beschränkten Erbenhaftung: Zulässigkeit der Revision bei gesetzlicher Erbschaft des FiskusZitiert von 10
- OLG Hamm, 02.08.2018 – 2 U 178/17
- BSG, 08.02.2023 – B 5 R 2/22 RRückforderung einer überzahlten Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung von den Erben eines verstorbenen Ehegatten eines zuvor verstorbenen Sozialleistungsbeziehers - Erforderlichkeit einer pflichtgemäßen Ermessensausübung bei der Auswahl des in Anspruch genommenen Gesamtschuldners im Rahmen der Rückforderung bei Mehrheit von Erben - fehlerfreies AuswahlermessenZitiert von 10
- AG Siegburg, 06.01.2010 – 322 F 147/08
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 23.06.2026 – 3 U 54/25Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten: Dürftigkeitseinrede gegenüber dem Anspruch auf Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- SG Neuruppin, 25.08.2023 – S 26 AS 182/23 WAZitiert von 4
- SG Neuruppin, 25.08.2023 – S 26 AS 180/23 WA
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 785 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.