Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1937 Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung
Stand: 10.06.2019
Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament, letztwillige Verfügung) den Erben bestimmen.
Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGBStand: 10.06.2019
Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament, letztwillige Verfügung) den Erben bestimmen.