Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1937 Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung

Stand: 10.06.2019

Bund78 Entscheidungen

Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament, letztwillige Verfügung) den Erben bestimmen.

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