Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2267 Gemeinschaftliches eigenhändiges Testament
Stand: 17.08.2024
Zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments nach § 2247 genügt es, wenn einer der Ehegatten das Testament in der dort vorgeschriebenen Form errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet. Der mitunterzeichnende Ehegatte soll hierbei angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Orte er seine Unterschrift beigefügt hat.
Wird zitiert von 66 Entscheidungen zu § 2267 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 08.05.2026 – 7 U 24/25
- OLG Celle, 14.03.2024 – 6 W 106/23
- OLG Brandenburg, 10.02.2026 – 3 W 14/23
- KG, 04.02.2021 – 19 W 1118/20Zitiert von 2
- OLG Köln, 19.09.1996 – 1 U 39/95
- BGH, 10.11.2021 – IV ZB 30/20Nachlasssache: Wirksamkeit einer Erbeinsetzung in einem eigenhändigen Testament bei individualisierender Bestimmung der Erben erst durch Bezugnahme auf eine nicht die Testamentsform wahrende AnlageZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 28.07.2026 – 3 U 76/24Gemeinschaftliches Testament: Abgrenzung von Vorausvermächtnis und Teilungsanordnung; Voraussetzungen der Wechselbezüglichkeit einer Vermächtnisanordnung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- OLG Brandenburg, 23.06.2026 – 3 U 54/25Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten: Dürftigkeitseinrede gegenüber dem Anspruch auf Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Düsseldorf, 08.05.2026 – 7 U 11/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2267 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.