Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2247 Eigenhändiges Testament
Stand: 17.08.2024
Wird zitiert von 215
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 25.03.2020 – 8 W 104/19Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 12.05.2020 – 20 W 392/15Zitiert von 1
- OLG Braunschweig, 20.03.2019 – 1 W 42/17Zitiert von 1
- LG Frankenthal (Pfalz), 21.10.2025 – 8 O 116/25
- BGH, 10.11.2021 – IV ZB 30/20Nachlasssache: Wirksamkeit einer Erbeinsetzung in einem eigenhändigen Testament bei individualisierender Bestimmung der Erben erst durch Bezugnahme auf eine nicht die Testamentsform wahrende AnlageZitiert von 7
- OLG Hamm, 17.02.2025 – 10 W 115/24
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 26.05.2026 – 3 W 38/26
- OLG Braunschweig, 24.03.2026 – 2 W 37/26
- OLG Hamm, 16.03.2026 – 10 W 122/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2247 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2247#abs-1 (1) Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2247#abs-2 (2) Der Erblasser soll in der Erklärung angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Orte er sie niedergeschrieben hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2247#abs-3 (3) Die Unterschrift soll den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten. Unterschreibt der Erblasser in anderer Weise und reicht diese Unterzeichnung zur Feststellung der Urheberschaft des Erblassers und der Ernstlichkeit seiner Erklärung aus, so steht eine solche Unterzeichnung der Gültigkeit des Testaments nicht entgegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2247#abs-4 (4) Wer minderjährig ist oder Geschriebenes nicht zu lesen vermag, kann ein Testament nicht nach obigen Vorschriften errichten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2247#abs-5 (5) Enthält ein nach Absatz 1 errichtetes Testament keine Angabe über die Zeit der Errichtung und ergeben sich hieraus Zweifel über seine Gültigkeit, so ist das Testament nur dann als gültig anzusehen, wenn sich die notwendigen Feststellungen über die Zeit der Errichtung anderweit treffen lassen. Dasselbe gilt entsprechend für ein Testament, das keine Angabe über den Ort der Errichtung enthält.